Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter 27 28 29 kung entfällt dann ebenso wie im Falle der Beseitigung einer fehlerhaften Mitteilung ex nunc (dazu ausführlich oben Rn 16) 1 .S.aber zur (eingeschränkten) Haftung für rückständige Leistungen unten Rn 41ff. f) Dogmatische Erfassung: Die dogmatische Erfassung der gesetzlichen Regelung ist zweifelhaft und streitig. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut („gilt“) wird von der Rspr und einem Teil des Schrifttums eine Fiktion angenommen 2 ,doch dürfte die Qualifikation als unwiderlegbare Vermutung zutreffender sein 3 ,dadie Eintragung im Regelfall die materielle Rechtslage korrekt wiedergibt und somit gerade nicht ein nicht vorliegender Tatbestand fingiert wird 4 . g) Rechte und Pflichten des Eingetragenen: Erfasst werden von der Legitimationswirkung des §16Abs. 1Satz 1–wie bislang auch –alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten 5 .Soist nunmehr allein der Eingetragene zur Geltendmachung sämtlicher Verwaltungs- und Vermögensrechte befugt 6 ; die GmbH darf nur ihn als Gesellschafter behandeln und nur an ihn leisten. Umgekehrt kann nur noch der eingetragene Erwerber für alle ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Legitimationswirkung des §16Abs. 1 fällig werdenden Leistungen haftbar gemacht werden 7 .Bei Teilerwerb eines Geschäftsanteils haftet der Erwerber pro rata 8 .Ohne Bedeutung ist, wenn der Geschäftsanteil nur zur Sicherung oder zur Treuhand erworben wurde 9 .Zur Wirksamkeit von Strukturmaßnahmendurch einen „Scheingesellschafter“: Schnorbus ZGR 2004, 126ff. Der Veräußerer haftet ab diesem Zeitpunkt für alle noch nicht fälligen Verbindlichkeiten nur noch als Rechtsvorgänger nach Maßgabe des §22 10 (dazu §22Rn2ff), im Übrigen aber nicht mehr 11 .Dies gilt auch für ein Wett- 1Zum bisherigen Recht auch BGH DB 2008, 2587, 2588. 2BGH 84, 47, 49; BGH 112, 103, 113; BGH ZIP 1991, 724; jüngst auch BGH DB 2008, 2587, 2588; ebenso Scholz/ H. Winter/Seibt §16Rn2. 3Wie hier B/H/Hueck/Fastrich §16 Rn 1; R/S-L/Pentz §16Rn2;Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn7;Reichert/ Weller §16Rn27. 4Soauch die hM im Aktienrecht;vgl nur MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 39 mwN. 5OLG Hamm GmbHR 1985, 22, 23; Reichert/Weller §16Rn87; Stein FS Ulmer, 2003, S. 643, 645; Hasselmann NZG 2009, 409, 410; Schnorbus ZGR 2004, 126, 133 mwN. 6 Zur Beschlussanfechtung: BGH GmbHR 1969, 11; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 443, 445; B/H/Hueck/ Fastrich §16Rn10. 7 Reichert/Weller §16Rn89; ausführlich Böken GmbHR 2005, 1166ff. 8 R/S-L/Pentz §16Rn27; Scholz/ H. Winter/Seibt §17Rn41. 9 RG138, 106, 108; Scholz/H. Winter/ Seibt §16Rn37; aA noch RG 131, 146. 10 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn43; Reichert/Weller §16Rn86; R/A/ Altmeppen §16Rn23. 11 BGH 132, 133, 137; Reichert/Weller §16Rn76; Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn43; Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn40. 538 | Bayer

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16 bewerbsverbot 1 .Daher haftet der Veräußerer auch nicht für unzulässige Kapitalentnahmen durch den Erwerber 2 .InBetracht kommt eine Haftung des Veräußerers indes für höchstpersönliche Verpflichtungen, die der Erwerber nicht erbringen kann 3 .Die Befreiung des Veräußerers kann von der GmbH nicht verhindert werden 4 . Im Innenverhältnis kann zwischen Veräußerer und Erwerber etwas Abweichendes vereinbart sein 5 . Zur Haftung von Veräußerer und Erwerber gemäß §16Abs. 2für rückständige Leistungen ausführlich unten Rn 41 ff. Vor dem Rechtsübergang abgetrennte Rechte (sog Gläubigerrechte; dazu auch §14Rn13; §15Rn7)gehen nicht auf den Nachfolger über 6 .Nicht erfasst werden auch vom Veräußerer gegenüber der GmbH geltend gemachte Ansprüche, die noch nicht erfüllt wurden 7 . h) Rechtshandlungen des Rechtsvorgängers: Rechtshandlungen des (wirksam) eingetragenen Rechtsvorgängers muss der noch nicht eingetragene Rechtsnachfolger generell gegen sich gelten lassen. Dies war so in §16Abs. 2 aF ausdrücklich geregelt, versteht sich jedoch nach der Konzeption des §16 Abs. 1 von selbst, da es auf die materiellrechtliche Situation nicht ankommt 8 .Dies gilt etwa hinsichtlich der Auszahlung von Dividenden 9 ,insbesondere aber auch im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts durch den Eingetragenen 10 ,und zwar auch bei einer Zustimmung nach §53Abs. 3 zu einer demnächst erfolgenden Satzungsänderung (dazu §53Rn19ff), von der der Erwerber noch keine Kenntnis hat 11 .Auch ein Ausschluss aus wichtigem Grund (dazu ausführlich §34 Rn52ff) oder die Einziehung des Geschäftsanteils (dazu ausführlich §34Rn2ff) wurden nach bisherigem Recht für möglich gehalten 12 . Im Unterschied zum bisherigen Recht können die Beteiligten nach neuem Recht die Rechtslage nach erfolgter materieller Rechtsänderung jedoch nicht 30 31 32 33 1 Reichert/Weller §16Rn76; R/S-L/Pentz §16Rn26. 2BGH NJW 2006, 906, 908 (Ausplünderung Vorrats-GmbH). 3RG84, 75, 76; Reichert/Weller §16 Rn 76; R/S-L/Pentz §16Rn27. 4 Reichert/Weller §16Rn77; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn41. 5 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn37; Ulmer/M. Winter/Löbbe §16 Rn 46. 6Zu§16 Abs. 1aF: Reichert/Weller §16Rn88; 7Zu§16 Abs. 1aF: Ulmer/M. Winter/ Löbbe §16Rn29; Scholz/H. Winter/ Seibt §16Rn33. 8 Zutreffend BegrRegE BR-Drucks 354/07, S. 84 f. 9 OLG Düsseldorf DB 1996, 568, 569; Reichert/Weller §16Rn66; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn24. 10 BGH 15, 324, 331; B/H/Hueck/ Fastrich §16Rn9;Ulmer/M. Winter/ Löbbe §16Rn24. 11 Vgl bereits Noack GmbHR 1994, 349, 351; Reichert/Weller §16Rn68. 12 OLG Hamm GmbHR 1993, 660, 661; Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn24. Bayer | 539

§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter<br />

27<br />

28<br />

29<br />

kung entfällt dann ebenso wie im Falle der Beseitigung einer fehlerhaften<br />

Mitteilung ex nunc (da<strong>zu</strong> ausführlich oben Rn 16) 1 .S.aber <strong>zu</strong>r (eingeschränkten)<br />

Haftung für rückständige Leistungen unten Rn 41ff.<br />

f) Dogmatische Erfassung: Die dogmatische Erfassung der gesetzlichen Regelung<br />

ist zweifelhaft und streitig. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut<br />

(„gilt“) wird von der Rspr und einem Teil des Schrifttums eine Fiktion angenommen<br />

2 ,doch dürfte die Qualifikation als unwiderlegbare Vermutung<br />

<strong>zu</strong>treffender sein 3 ,dadie Eintragung im Regelfall die materielle Rechtslage<br />

korrekt wiedergibt und somit gerade nicht ein nicht vorliegender Tatbestand<br />

fingiert wird 4 .<br />

g) Rechte und Pflichten des Eingetragenen: Erfasst werden von der Legitimationswirkung<br />

des §16Abs. 1Satz 1–wie bislang auch –alle mitgliedschaftlichen<br />

Rechte und Pflichten 5 .Soist nunmehr allein der Eingetragene <strong>zu</strong>r Geltendmachung<br />

sämtlicher Verwaltungs- und Vermögensrechte befugt 6 ; die<br />

GmbH darf nur ihn als Gesellschafter behandeln und nur an ihn leisten. Umgekehrt<br />

kann nur noch der eingetragene Erwerber für alle ab dem Zeitpunkt des<br />

Eintritts der Legitimationswirkung des §16Abs. 1 fällig werdenden Leistungen<br />

haftbar gemacht werden 7 .Bei Teilerwerb eines Geschäftsanteils haftet der<br />

Erwerber pro rata 8 .Ohne Bedeutung ist, wenn der Geschäftsanteil nur <strong>zu</strong>r Sicherung<br />

oder <strong>zu</strong>r Treuhand erworben wurde 9 .Zur Wirksamkeit von Strukturmaßnahmendurch<br />

einen „Scheingesellschafter“: Schnorbus ZGR 2004, 126ff.<br />

Der Veräußerer haftet ab diesem Zeitpunkt für alle noch nicht fälligen Verbindlichkeiten<br />

nur noch als Rechtsvorgänger nach Maßgabe des §22 10 (da<strong>zu</strong><br />

§22Rn2ff), im Übrigen aber nicht mehr 11 .Dies gilt auch für ein Wett-<br />

1Zum bisherigen Recht auch BGH DB<br />

2008, 2587, 2588.<br />

2BGH 84, 47, 49; BGH 112, 103, 113;<br />

BGH ZIP 1991, 724; jüngst auch BGH<br />

DB 2008, 2587, 2588; ebenso Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn2.<br />

3Wie hier B/H/Hueck/Fastrich §16<br />

Rn 1; R/S-L/Pentz §16Rn2;Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn7;Reichert/<br />

Weller §16Rn27.<br />

4Soauch die hM im Aktienrecht;vgl nur<br />

MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 39<br />

mwN.<br />

5OLG Hamm GmbHR 1985, 22, 23;<br />

Reichert/Weller §16Rn87; Stein FS<br />

Ulmer, 2003, S. 643, 645; Hasselmann<br />

NZG 2009, 409, 410; Schnorbus ZGR<br />

2004, 126, 133 mwN.<br />

6 Zur Beschlussanfechtung: BGH<br />

GmbHR 1969, 11; OLG Düsseldorf<br />

GmbHR 1996, 443, 445; B/H/Hueck/<br />

Fastrich §16Rn10.<br />

7 Reichert/Weller §16Rn89; ausführlich<br />

Böken GmbHR 2005, 1166ff.<br />

8 R/S-L/Pentz §16Rn27; Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §17Rn41.<br />

9 RG138, 106, 108; Scholz/H. Winter/<br />

Seibt §16Rn37; aA noch RG 131,<br />

146.<br />

10 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn43;<br />

Reichert/Weller §16Rn86; R/A/<br />

Altmeppen §16Rn23.<br />

11 BGH 132, 133, 137; Reichert/Weller<br />

§16Rn76; Scholz/H. Winter/Seibt<br />

§16Rn43; Ulmer/M. Winter/Löbbe<br />

§16Rn40.<br />

538 | Bayer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!