Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter 21 22 23 kungen des §16Abs. 1 gelten indes nicht, sofern die Gesellschafterliste fehlerhaft erstellt wurde (Einzelheiten oben Rn 13 f). Zum Verhältnis gegenüber Dritten: unten Rn 23. b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des §16Abs. 1ist die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister, dhin den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner, vgl §9 Abs. 1HRV (vgl auch §40Rn14). Zur Sonderregelung des §16Abs. 1Satz 2: unten Rn 36 ff. c) Materielle Rechtslage: Für die materielle Rechtslage ist die Eintragung in die Gesellschafterliste ohne jede Bedeutung 1 ;das Rechtsverhältnis zwischen einem entgegen der materiellen Rechtslage Eingetragenen und dem wirklichen Inhaber des Geschäftsanteils wird durch die Eintragung nicht berührt. Die Eintragung ist insbesondere kein Wirksamkeitserfordernis für das Einrücken in die Gesellschafterstellung, heilt aber auch keine materiellrechtlichen Mängel 2 .Soweit die Eintragung zurechenbar erfolgte (oben Rn 13f), spielen weder Mängel des Kausalgeschäfts noch Mängel des Rechtsübergangs irgendeine Rolle; gegenüber der GmbH gilt allein der Eingetragene als Inhaber des Geschäftsanteils (oben Rn 19). Zum Rechtsverhältnis zwischen dem materiell Berechtigten und dem eingetragenen Gesellschafter ausführlich Lass ZGR 1997, 401, 416ff. d) Wirkung gegenüber Dritten: Dritten gegenüber ist –wie nach bisherigem Recht 3 – allein der materiell Berechtigte Inhaber des Geschäftsanteils; nur er kann ihn wirksam abtreten oder verpfänden, nur seine Gläubiger können ihn pfänden; er gehört allein zu seiner Insolvenzmasse. Bei Pfändung durch einen Gläubiger des Eingetragenen steht dem materiell Berechtigten daher die Drittwiderspruchsklage zu; umgekehrt kann der Eingetragene dieses Recht nicht gegenüber der Pfändung durch einen Gläubiger des materiell Berechtigten geltend machen 4 .Allerdings kann nach neuem Recht die unzutreffende Eintragung eines Nichtberechtigten zum gutgläubigen Erwerb führen (dazu unten Rn 49ff). Auch können Dritte –die etwa auf die Wirksamkeit eines unter Teilnahme des Eingetragenen zustande gekommenen Gesellschafterbeschlusses vertrauen –durch die Legitimationswirkung des §16Abs. 1 reflexartig geschützt werden 5 . 1 Kort GmbHR 2009, 169, 173; D. Mayer DNotZ 2008, 403, 404; Wälzholz MittBayNot 2008, 425, 434. 2Soauch Hasselmann NZG 2009, 409, 410; Kort GmbHR 2009, 169, 173 mwN; zum bisherigen Recht R/A/Altmeppen §16Rn14; Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn22. 3 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn9;Scholz/ H. Winter/Seibt §16Rn13. 4 Reichert/Weller §16Rn25; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn65. 5Zum bisherigen Recht Reichert/Weller §16Rn23; Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn3. 536 | Bayer

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16 Ist allerdings die mitgliedschaftliche Legitimation Voraussetzung für Verfahrenshandlungen betreffend die GmbH (zB Anträge gegenüber dem Registergericht) 1 ,sogilt §16Abs. 1auch insoweit. Ebenso gilt §16Abs. 1imFalle der Verschmelzung auch gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger; wer daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht in der Gesellschafterliste der übertragenden GmbH aufgeführt ist, ist nicht zur Einleitung eines Spruchverfahrens (§ 1 SpruchG) berechtigt 2 . Soweit aus der Gesellschafterstellung auch mitgliedschaftliche Rechte oder Pflichten gegenüber Mitgesellschaftern resultieren, gilt §16Abs. 1auch in diesem Verhältnis der Gesellschafter untereinander 3 . e) Materielle Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts: Sie berührt den Rechtsübergang und damit auch die nach Mitteilung erfolgte Änderung der Gesellschafterliste nicht und lässt somit die Legitimationswirkung des §16Abs. 1 generell unberührt 4 . Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der materiellen Unwirksamkeit der Rechtsübertragung (weil nichtig oder wirksam angefochten); nach bisheriger Rechtslage berechtigte dieser Mangel aber zum Widerruf der Anmeldung 5 . Ausnahmsweise konnte der Mangel der Anteilsübertragung dann zur Unwirksamkeit der Anmeldung führen, wenn der Mangel der Geschäftsführung der GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war 6 .Diese Grundsätze sind auch für das neue Recht maßgeblich: Hat daher der Geschäftsführer der GmbH von der Unwirksamkeit des Erwerbs Kenntnis, dann darf er trotz erfolgter Mitteilung die Gesellschafterliste nicht ändern; Gleiches gilt für den Notar (vgl §40 Rn19f, 28). Die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit des Rechtsübergangs geänderte Gesellschafterliste entfaltet nach §16 Abs. 1 keine Wirkung (oben Rn 14; anders zu §16Abs. 3: unten Rn 54f). Im Übrigen berechtigen Mängel des Rechtsübergangs allein zur Korrektur der Gesellschafterliste im Verfahren gemäß §40(vgl §40Rn22); die Legitimationswir- 24 25 26 1Dazu Preuß ZGR 2008, 676, 682; Schnorbus ZGR 2004, 126, 133; Stein FS Ulmer, 2003, S. 642, 644; vgl auch OLG Hamm ZIP 2001, 1918, 1920. 2Sofür die AG OLG Hamburg AG 2003, 694; OLG Frankfurt/M ZIP 2006, 1137, 1139 –Celanese; MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 37 mwN; ausführlich Lieder NZG 2005, 159 ff. 3Soauch zum bisherigen Recht: Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn38; Scholz/ H. Winter/Seibt §16Rn37; Schnorbus ZGR 2004, 126, 130. 4Zu§16 Abs. 1aFunstreitig: 16. Aufl Rn 11; vgl weiter Ulmer/M. Winter/ Löbbe §16Rn48; Reichert/Weller §16 Rn 49 mwN. 516. Aufl Rn 19; vgl weiter OLG Dresden GmbHR 1999, 709, 711; R/A/Altmeppen §16Rn17; B/H/Hueck/Fastrich §16Rn4;Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn49ff; ausdrücklich offen allerdings BGH DB 2008, 2587, 2588. 616. Aufl Rn 11; vgl weiter BGH NJW 1995, 128, 129; OLG Hamburg GmbHR 1998, 591; R/S-L/Pentz §16Rn44; R/A/Altmeppen §16Rn16; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn50. Bayer | 537

§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter<br />

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kungen des §16Abs. 1 gelten indes nicht, sofern die Gesellschafterliste fehlerhaft<br />

erstellt wurde (Einzelheiten oben Rn 13 f). Zum Verhältnis gegenüber<br />

<strong>Dr</strong>itten: unten Rn 23.<br />

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des §16Abs. 1ist die<br />

Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister, dhin<br />

den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner, vgl §9<br />

Abs. 1HRV (vgl auch §40Rn14). Zur Sonderregelung des §16Abs. 1Satz 2:<br />

unten Rn 36 ff.<br />

c) Materielle Rechtslage: Für die materielle Rechtslage ist die Eintragung in<br />

die Gesellschafterliste ohne jede Bedeutung 1 ;das Rechtsverhältnis zwischen<br />

einem entgegen der materiellen Rechtslage Eingetragenen und dem wirklichen<br />

Inhaber des Geschäftsanteils wird durch die Eintragung nicht berührt.<br />

Die Eintragung ist insbesondere kein Wirksamkeitserfordernis für das Einrücken<br />

in die Gesellschafterstellung, heilt aber auch keine materiellrechtlichen<br />

Mängel 2 .Soweit die Eintragung <strong>zu</strong>rechenbar erfolgte (oben Rn 13f),<br />

spielen weder Mängel des Kausalgeschäfts noch Mängel des Rechtsübergangs<br />

irgendeine Rolle; gegenüber der GmbH gilt allein der Eingetragene als Inhaber<br />

des Geschäftsanteils (oben Rn 19). Zum Rechtsverhältnis zwischen dem<br />

materiell Berechtigten und dem eingetragenen Gesellschafter ausführlich<br />

Lass ZGR 1997, 401, 416ff.<br />

d) Wirkung gegenüber <strong>Dr</strong>itten: <strong>Dr</strong>itten gegenüber ist –wie nach bisherigem<br />

Recht 3 – allein der materiell Berechtigte Inhaber des Geschäftsanteils; nur er<br />

kann ihn wirksam abtreten oder verpfänden, nur seine Gläubiger können ihn<br />

pfänden; er gehört allein <strong>zu</strong> seiner Insolvenzmasse. Bei Pfändung durch einen<br />

Gläubiger des Eingetragenen steht dem materiell Berechtigten daher die<br />

<strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage <strong>zu</strong>; umgekehrt kann der Eingetragene dieses Recht<br />

nicht gegenüber der Pfändung durch einen Gläubiger des materiell Berechtigten<br />

geltend machen 4 .Allerdings kann nach neuem Recht die un<strong>zu</strong>treffende<br />

Eintragung eines Nichtberechtigten <strong>zu</strong>m gutgläubigen Erwerb führen (da<strong>zu</strong><br />

unten Rn 49ff). Auch können <strong>Dr</strong>itte –die etwa auf die Wirksamkeit eines unter<br />

Teilnahme des Eingetragenen <strong>zu</strong>stande gekommenen Gesellschafterbeschlusses<br />

vertrauen –durch die Legitimationswirkung des §16Abs. 1 reflexartig<br />

geschützt werden 5 .<br />

1 Kort GmbHR 2009, 169, 173; D. Mayer<br />

DNotZ 2008, 403, 404; Wälzholz<br />

MittBayNot 2008, 425, 434.<br />

2Soauch Hasselmann NZG 2009, 409,<br />

410; Kort GmbHR 2009, 169, 173 mwN;<br />

<strong>zu</strong>m bisherigen Recht R/A/Altmeppen<br />

§16Rn14; Scholz/H. Winter/Seibt<br />

§16Rn22.<br />

3 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn9;Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn13.<br />

4 Reichert/Weller §16Rn25; Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn65.<br />

5Zum bisherigen Recht Reichert/Weller<br />

§16Rn23; Scholz/H. Winter/Seibt<br />

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