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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />

ist dies als Rücknahme der Mitteilung <strong>zu</strong> qualifizieren und ein noch nicht<br />

abgeschlossenes Eintragungsverfahren ist <strong>zu</strong> stoppen 1 .<br />

e) Folgen des Konzeptionswechsels: Der Konzeptionswechsel hat Auswirkungen<br />

auf die Pflichtenstellung des Geschäftsführers (§ 40 Abs. 1) bzw (§ 40<br />

Abs. 2) des Notars (da<strong>zu</strong> unten §40Rn16ff, 23 ff), <strong>zu</strong>m anderen wird im Falle<br />

der Anteilsveräußerung auch die Parteiautonomie zwischen Veräußerer und<br />

Erwerber eingeschränkt, da im Unterschied <strong>zu</strong>m bisherigen Recht 2 die Änderung<br />

der Gesellschafterliste nicht mehr <strong>zu</strong>r Disposition der Beteiligten steht<br />

(vgl ausführlich unten §40Rn18, 23).<br />

3. Rechtswirkungen der Eintragung<br />

a) Legitimationswirkung: Allein durch die Eintragung in die beim Handelsregister<br />

aufgenommene Gesellschafterliste werden mitgliedschaftliche<br />

Rechte gegenüber der GmbH begründet. Nur der Eingetragene ist gegenüber<br />

der GmbH legitimiert als Inhaber des (jeweiligen) Geschäftsanteils (oder eines<br />

Teils davon); umgekehrt ist der Eingetragene aber auch Träger aller mitgliedschaftlichen<br />

Pflichten gegenüber der GmbH (ausführlich unten Rn 28).<br />

Die Legitimationswirkung gilt daher <strong>zu</strong>gunsten wie <strong>zu</strong> Lasten des Eingetragenen,<br />

und zwar unabhängig von der materiellrechtlichen Situation (unten<br />

Rn 22). Aus diesem Grund haben sowohl der „wirkliche Gesellschafter“ als<br />

auch der materiell <strong>zu</strong> Unrecht in die Gesellschafterliste Eingetragene einen<br />

Anspruch gegen die GmbH auf Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste<br />

im Rahmen des §40Abs. 1 3 (vgl auch §40Rn18).<br />

Modifiziert werden durch §16Abs. 1die §§ 404 ff, 413 BGB, und zwar sowohl<br />

<strong>zu</strong>m Schutz der GmbH als auch <strong>zu</strong>m Schutz des Eingetragenen 4 .Insbesondere<br />

gilt nicht §407 BGB, so dass etwa die Kenntnis der GmbH von einer<br />

zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung die Wirkungen des §16Abs. 1<br />

nicht berührt,sondern lediglich im Rahmen des §40Abs. 1die Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Änderung der Gesellschafterliste und Einreichung beim Handelsregister<br />

begründet (vgl §40Rn22). Ebenso unbeachtlich ist grundsätzlich die nachträgliche<br />

Kenntnis der GmbH von einer materiellrechtlich unwirksamen Anteilsabtretung<br />

(da<strong>zu</strong> auch unten Rn 26), die <strong>zu</strong> einer (fehlerfreien) Änderung<br />

der Gesellschafterliste geführt hat; dieser Mangel kann nur im Verfahren gemäß<br />

§40Abs. 1korrigiert werden (§ 40 Rn 22); vgl aber <strong>zu</strong> Einschränkungen<br />

bei der Geltendmachung von Ansprüchen unten Rn 26, 46ff. Die Rechtswir-<br />

18<br />

19<br />

20<br />

1Soauch KK/Lutter §67AktG Rn 58;<br />

MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 76.<br />

2Da<strong>zu</strong> 16. Aufl Rn 2mwN.<br />

3BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 86.<br />

4So<strong>zu</strong>m bisherigen Recht: BGH 84, 47,<br />

49; BGH 112, 103, 113; OLG Düsseldorf<br />

DB 1996, 568; OLG <strong>Dr</strong>esden GmbHR<br />

1999, 709, 710; Reichert/Weller §16<br />

Rn 1; ausführlich Weiler ZIP 2006,<br />

1754, 1757.<br />

Bayer | 535

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