Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />
ist dies als Rücknahme der Mitteilung <strong>zu</strong> qualifizieren und ein noch nicht<br />
abgeschlossenes Eintragungsverfahren ist <strong>zu</strong> stoppen 1 .<br />
e) Folgen des Konzeptionswechsels: Der Konzeptionswechsel hat Auswirkungen<br />
auf die Pflichtenstellung des Geschäftsführers (§ 40 Abs. 1) bzw (§ 40<br />
Abs. 2) des Notars (da<strong>zu</strong> unten §40Rn16ff, 23 ff), <strong>zu</strong>m anderen wird im Falle<br />
der Anteilsveräußerung auch die Parteiautonomie zwischen Veräußerer und<br />
Erwerber eingeschränkt, da im Unterschied <strong>zu</strong>m bisherigen Recht 2 die Änderung<br />
der Gesellschafterliste nicht mehr <strong>zu</strong>r Disposition der Beteiligten steht<br />
(vgl ausführlich unten §40Rn18, 23).<br />
3. Rechtswirkungen der Eintragung<br />
a) Legitimationswirkung: Allein durch die Eintragung in die beim Handelsregister<br />
aufgenommene Gesellschafterliste werden mitgliedschaftliche<br />
Rechte gegenüber der GmbH begründet. Nur der Eingetragene ist gegenüber<br />
der GmbH legitimiert als Inhaber des (jeweiligen) Geschäftsanteils (oder eines<br />
Teils davon); umgekehrt ist der Eingetragene aber auch Träger aller mitgliedschaftlichen<br />
Pflichten gegenüber der GmbH (ausführlich unten Rn 28).<br />
Die Legitimationswirkung gilt daher <strong>zu</strong>gunsten wie <strong>zu</strong> Lasten des Eingetragenen,<br />
und zwar unabhängig von der materiellrechtlichen Situation (unten<br />
Rn 22). Aus diesem Grund haben sowohl der „wirkliche Gesellschafter“ als<br />
auch der materiell <strong>zu</strong> Unrecht in die Gesellschafterliste Eingetragene einen<br />
Anspruch gegen die GmbH auf Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste<br />
im Rahmen des §40Abs. 1 3 (vgl auch §40Rn18).<br />
Modifiziert werden durch §16Abs. 1die §§ 404 ff, 413 BGB, und zwar sowohl<br />
<strong>zu</strong>m Schutz der GmbH als auch <strong>zu</strong>m Schutz des Eingetragenen 4 .Insbesondere<br />
gilt nicht §407 BGB, so dass etwa die Kenntnis der GmbH von einer<br />
zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung die Wirkungen des §16Abs. 1<br />
nicht berührt,sondern lediglich im Rahmen des §40Abs. 1die Verpflichtung<br />
<strong>zu</strong>r Änderung der Gesellschafterliste und Einreichung beim Handelsregister<br />
begründet (vgl §40Rn22). Ebenso unbeachtlich ist grundsätzlich die nachträgliche<br />
Kenntnis der GmbH von einer materiellrechtlich unwirksamen Anteilsabtretung<br />
(da<strong>zu</strong> auch unten Rn 26), die <strong>zu</strong> einer (fehlerfreien) Änderung<br />
der Gesellschafterliste geführt hat; dieser Mangel kann nur im Verfahren gemäß<br />
§40Abs. 1korrigiert werden (§ 40 Rn 22); vgl aber <strong>zu</strong> Einschränkungen<br />
bei der Geltendmachung von Ansprüchen unten Rn 26, 46ff. Die Rechtswir-<br />
18<br />
19<br />
20<br />
1Soauch KK/Lutter §67AktG Rn 58;<br />
MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 76.<br />
2Da<strong>zu</strong> 16. Aufl Rn 2mwN.<br />
3BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 86.<br />
4So<strong>zu</strong>m bisherigen Recht: BGH 84, 47,<br />
49; BGH 112, 103, 113; OLG Düsseldorf<br />
DB 1996, 568; OLG <strong>Dr</strong>esden GmbHR<br />
1999, 709, 710; Reichert/Weller §16<br />
Rn 1; ausführlich Weiler ZIP 2006,<br />
1754, 1757.<br />
Bayer | 535