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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 184n–184q Gewerbeverlust<br />

184o<br />

sen/Behrens, BB 2010, 23 [26]; Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [13]; Bien/<br />

Wagner, BB 2010, 923 [925 f.]).<br />

Die jeweils 100 %ige Beteiligung muss im Zeitpunkt des (schådlichen) Beteiligungserwerbs<br />

nach § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG bzw. – wenn bei gestaffelten<br />

Erwerben die Unbeachtlichkeit des konkreten Einzelerwerbs in Frage steht –<br />

dem jeweiligen Erwerbstatbestand vorliegen (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 114; <strong>zu</strong> gestaffelten Erwerben s. auch Anm. 184p). Maßgebend<br />

ist der Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem das wirtschaftliche Eigentum Åbergeht. Da die Konzernklausel<br />

keine Vor- oder Nachhaltefristen vorsieht, ist ein Herabsinken<br />

der Beteiligungsquote nach oder eine Aufstockung der Beteiligung vor dem<br />

Beteiligungserwerb grundsåtzlich unschådlich (vgl. Franz, BB 2010, 991<br />

[996]). Die steuerliche RÅckwirkung von Umwandlungsvorgången ist <strong>zu</strong> berÅcksichtigen,<br />

da die Frage, ob eine 100 %-Beteiligung besteht, die Zurechnung<br />

von VermÇgen betrifft. Dem steht weder § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG entgegen<br />

(da<strong>zu</strong> Anm. 199o) noch die die Verechnung des Ûbertragungsgewinn<br />

betreffende Vorschrift des § 2 Abs. 4 UmwStG (Franz, BB 2010, 991 [995]; Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 117; vgl. jedoch Anm. 119 <strong>zu</strong>r Auffassung<br />

der Finanzverwaltung, wonach im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG<br />

ein steuerlicher RÅckbe<strong>zu</strong>g des Anteilserwerbs ausscheidet).<br />

(b) Rechtsfolge<br />

184p Die Vorschrift stellt eine Ausnahme <strong>zu</strong> såmtlichen, nach Maßgabe des Grundtatbestandes<br />

des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG schådlichen Beteiligungserwerben<br />

dar: Unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG liegt entgegen<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG kein schådlicher Beteiligungserwerb vor. Der<br />

konkrete Erwerb ist weder fÅr sich genommen noch <strong>zu</strong>sammen mit anderen,<br />

zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Erwerben schådlich. Wenn im<br />

Zeitpunkt des Ûbergang des wirtschaftlichen Eigentums (da<strong>zu</strong> Anm. 1847o)<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG vorliegen, wird der Beteiligungserwerb<br />

daher fÅr Zwecke der Zusammenrechnung mit frÅheren und<br />

spåteren Erwerbsakten fÅr Zwecke der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG<br />

ignoriert (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 127; DÇtsch in DÇtsch/<br />

Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 59a f.; Bien/Wagner, BB 2010, 923 [927 f.]; Frey/<br />

MÅckl, GmbHR 2010, 71 [73]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 125.2). Bei gestaffelten<br />

Erwerben innerhalb des FÅnf-Jahres-Zeitraums bedeutet dies insbesondere,<br />

dass ein Wegfall der Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Konzernklausel vor einem<br />

der Erwerbe nicht da<strong>zu</strong> fÅhrt, dass die <strong>zu</strong>vor erfolgten Erwerbe mit<br />

diesem <strong>zu</strong>sammengerechnet werden und dadurch einen schådlichen Beteiligungserwerb<br />

auslÇsen kÇnnen. Denn § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG verlangt nicht,<br />

dass die Beteiligung „derselben Person“ im Zeitpunkt des Ûberschreitens der<br />

Schådlichkeitsgrenze vorliegt (aA DÇrr, NWB 2009, 184 [192] unter Hinweis<br />

auf den unterschiedlichen Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG einerseits und<br />

des § 8c Abs. 1a KStG andererseits).<br />

184q Die Vorschrift ist gemåß § 34 Abs. 7b Satz 2 KStG auf schådliche Beteiligungserwerbe<br />

nach dem 31.12.2009 an<strong>zu</strong>wenden. Liegen bei einer schrittweisen<br />

Ûbertragung von Anteilen Erwerbsakte sowohl vor dem 1.1.2010 als auch<br />

98<br />

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Kleinheisterkamp

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