Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 184e–184g § 10a wohl DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 59b, 30 und DÇrr, NWB 2009, 184 [189]: Parallelwertung zur Erwerbereigenschaft, da „dieselbe Person“ nichts anderes ist als ein mittelbarer Erwerber). Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 4 KStG aF. (s. Anm. 221). Folgt man dem, so wåre der Begriff der „Person“ anders auszulegen als der des (Åbertragenden bzw. Åbernehmenden) „Rechtstrågers“, was gewisse Gestaltungsspielråume erÇffnete (dazu Beispiel (2) bei Anm. 184g). Da das Gesetz auf „dieselbe Person“ abstellt, wåren MehrmÅtterkonstruktionen nach dem Wortlaut nicht begÅnstigt. Danach reichte es nicht aus, wenn 184f dieselben Personen im gleichen Beteiligungsverhåltnis am Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstrågern beteiligt sind, obwohl es auch in diesem Fall nicht zu einer wirtschaftlichen Ûbertragung von Verlusten kommt (Bien/ Wagner, BB 2009, 2627 [2629]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 106). Nicht begÅnstigt wåren daher insbesondere Ûbertragungen an oder durch die Konzernspitze. Leitbild der Konzernklausel ist somit eine Anteils- Åbertragung zwischen Schwestergesellschaften mit einem Alleingesellschafter in einem (mindestens) dreistufigen Konzernaufbau, da neben der Verlustgesellschaft und dem Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstråger zusåtzlich noch „dieselbe Person“ an dem Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstrågern zu 100 % beteiligt sein muss. Das Fehlen einer BegÅnstigung bei AnteilsÅbertragungen unter Beteiligung der Konzernspitze wird in der Literatur Åberwiegend als unbewusste LÅcke angesehen, die aufgrund des gesetzgeberischen Willens (s. Anm. 184a) im Wege einer teleologischen Auslegung bzw. Analogie zu schließen sei, wenn eine Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist (Eisgruber/Schaden, Ubg 2010, 73 [78]; Eisgruber zitiert nach Viskorf, DStR 2010, Beihefter zu Heft 7, 1 [2]; Scheipers/Linn, Ubg 2010, 9; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633; DÇrr, NWB 2009, 184 [188]; Neyer, BB 2010, 1055 [1057]; Franz, BB 2010, 991 [998 f.]; Haßa/Gosmann,DB 2010, 1198 [1199]; Breuninger/Ernst, GmbHR 2010, 561 [563]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 107; aA DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 59h; Bien/Wagner, BB 2010, 923 [930 f.]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 120 ff.). Beispiele: 184g (1) Konzernspitze ist die bÇrsennotierte A-AG, deren Anteile sich zum Teil im Streubesitz befinden. Die A-AG ist zu 100 % an der X-GmbH und 60 % an einer Verlust-GmbH beteiligt. Ûbertrågt die A-AG die Verlust-GmbH an die X-GmbH, wåre dies aufgrund der Beteiligung von mehr als einer Person am Åbertragenden Rechtstråger (A-AG) nicht vom Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG erfasst. Die Åberwiegende Literatur bejaht jedoch eine Anwendung der Konzernklausel (s. Anm. 184f). (2) Wie (1), jedoch ist Konzernspitze die AB-GmbH, die von A und B gehalten wird. Auch in diesem Fall wåre die Konzernklausel nach dem Gesetzeswortlaut nicht anwendbar. Ginge man jedoch davon aus, dass als „dieselbe Person“ aufgrund einer zivilrechtlichen Betrachtung auch eine vermÇgensverwaltende Personengesellschaft in Betracht kommt (dazu Anm. 184e), ließe sich ein schådlicher Beteiligungserwerb vermeiden, wenn zunåchst A und B ihre Beteiligung an der AB-GmbH auf eine vermÇgensverwaltende, nicht gewerbliche geprågte Personengesellschaft als neue Konzernspitze Åbertragen (hierin sollte kein schådlicher Beteiligungserwerb liegen, da das wirtschaftliche Eigentum bei A und B verbleibt, s. Anm. 116), und erst danach die AB-GmbH die Verlust GmbH an die X-GmbH Åbertrågt. LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 95

§ 10a Anm. 184g–184j Gewerbeverlust 184h 184i (3) (nach Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [9 ff.]): Konzernspitze ist die bÇrsennotierte A-AG, die je 100 % der Anteile an der B-GmbH und der C-GmbH hålt. Die B-GmbH hålt die Verlust-GmbH. Sollen die Anteile an der B-GmbH auf die C-GmbH Åbertragen werden, ist die Konzernklausel nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund der Beteiligung von mehr als einer Person am Åbertragenden Rechtstråger (A-AG) nicht anwendbar. Vom Gesetzeswortlaut erfasst wåre jedoch eine Gestaltung, bei der die B-GmbH die Verlustgesellschaft zunåchst auf die C-GmbH Åbertrågt, die A-AG sodann die Beteiligung an der B-GmbH in die C-GmbH einbringt, und anschließend die C-GmbH die Anteile an der Verlustgesellschaft zurÅck auf die B-GmbH Åbertrågt. (4) Konzernspitze ist die bÇrsennotierte A-AG, die 100 % der Anteile an der B-GmbH hålt. Die B-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH ist, die såmtliche Anteile an der Verlust-GmbH hålt. Zur VerkÅrzung der Beteiligungskette sollen B-GmbH und C-GmbH verschmolzen werden: Bei einer Mutter-Tochter-Verschmelzung der B-GmbH auf die C-GmbH gehen die Anteile an der C-GmbH ohne Durchgangserwerb auf die A-AG Åber, an der nicht nur eine Person zu 100 % beteiligt ist (vgl. Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2634]; Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [10 f.]); dass umwandlungs(steuer)rechtlich die B-GmbH Åbertragender und die C-GmbH Åbernehmender Rechtstråger ist, steht dem mE nicht entgegen (s. Anm. 184b). Wird demgegenÅber die C-GmbH auf die B-GmbH verschmolzen, findet § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG Anwendung, da in diesem Fall die B-GmbH (auch fÅr Zwecke des § 8c KStG) Åbernehmender Rechtstråger ist. Die jeweils zu 100 % beteiligte Person muss nicht selbst Konzernspitze sein, dh. an ihr kÇnnen eine oder mehrere Personen beteiligt sein. Somit genÅgt es, wenn auf eine Ebene des Konzerns eine Person existiert, die am Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstråger zu jeweils 100 % beteiligt ist (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 108). Unklar ist, ob auch dann von einer 100 %-Beteiligung „derselben“ Person ausgegangen werden kann, wenn die Beteiligung durch mehrere nahestehende Personen oder eine Gruppe von Personen mit gleichgerichteten Interessen gehalten wird. Nach dem Wortlaut ist dies nicht der Fall, und auch aus § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG låsst sich wohl nichts anderes ableiten, da die Gleichstellung der Erwerbergruppe hier nur mit einem Erwerber iS der Såtze 1 und 2 erfolgt. Hieran dÅrfte die Tatsache, dass die beteiligte Person zugleich immer auch mittelbarer Erwerber ist, wohl nichts åndern. Selbst wenn der schådliche Beteiligungserwerb durch nahestehende Personen oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen erfolgt, kÇnnen daher die nahestehenden Personen bzw. Mitglieder der Erwerbergruppe wohl nicht als „eine“ Person angesehen werden. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG wåre in solchen Fållen somit nur anwendbar, wenn „eine“ Person an jeder nahestehenden Person bzw. an jedem Mitglied der Erwerbergruppe beteiligt ist (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 116; Franz, BB 2010, 991 [999]; aA Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 124.2 f.). (cc) Beteiligung von jeweils 100 % 184j Dieselbe Person muss am Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstråger „zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt“ sein. Liegen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vor, sind diese mE trotz des ungenauen Wortlauts zusammenzurechnen (Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [72]; Franz,BB 2010, 991 [995]; Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [13]; vgl. auch bereits Anm. 149). Das Gesetz verlangt eine Beteiligung von 100 %, dh. jede noch sei 96 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 184g–184j Gewerbeverlust<br />

184h<br />

184i<br />

(3) (nach Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [9 ff.]): Konzernspitze ist die bÇrsennotierte A-AG,<br />

die je 100 % der Anteile an der B-GmbH und der C-GmbH hålt. Die B-GmbH hålt die Verlust-GmbH.<br />

Sollen die Anteile an der B-GmbH auf die C-GmbH Åbertragen werden, ist<br />

die Konzernklausel nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund der Beteiligung von mehr als<br />

einer Person am Åbertragenden Rechtstråger (A-AG) nicht anwendbar. Vom Gesetzeswortlaut<br />

erfasst wåre jedoch eine Gestaltung, bei der die B-GmbH die Verlustgesellschaft<br />

<strong>zu</strong>nåchst auf die C-GmbH Åbertrågt, die A-AG sodann die Beteiligung an der B-GmbH in<br />

die C-GmbH einbringt, und anschließend die C-GmbH die Anteile an der Verlustgesellschaft<br />

<strong>zu</strong>rÅck auf die B-GmbH Åbertrågt.<br />

(4) Konzernspitze ist die bÇrsennotierte A-AG, die 100 % der Anteile an der B-GmbH hålt.<br />

Die B-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH ist, die såmtliche Anteile an der<br />

Verlust-GmbH hålt. Zur VerkÅr<strong>zu</strong>ng der Beteiligungskette sollen B-GmbH und C-GmbH<br />

verschmolzen werden: Bei einer Mutter-Tochter-Verschmel<strong>zu</strong>ng der B-GmbH auf die<br />

C-GmbH gehen die Anteile an der C-GmbH ohne Durchgangserwerb auf die A-AG Åber,<br />

an der nicht nur eine Person <strong>zu</strong> 100 % beteiligt ist (vgl. Sistermann/Brinkmann, DStR<br />

2009, 2633 [2634]; Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [10 f.]); dass umwandlungs(steuer)rechtlich<br />

die B-GmbH Åbertragender und die C-GmbH Åbernehmender Rechtstråger ist, steht<br />

dem mE nicht entgegen (s. Anm. 184b). Wird demgegenÅber die C-GmbH auf die<br />

B-GmbH verschmolzen, findet § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG Anwendung, da in diesem Fall die<br />

B-GmbH (auch fÅr Zwecke des § 8c KStG) Åbernehmender Rechtstråger ist.<br />

Die jeweils <strong>zu</strong> 100 % beteiligte Person muss nicht selbst Konzernspitze sein,<br />

dh. an ihr kÇnnen eine oder mehrere Personen beteiligt sein. Somit genÅgt es,<br />

wenn auf eine Ebene des Konzerns eine Person existiert, die am Åbertragenden<br />

und Åbernehmenden Rechtstråger <strong>zu</strong> jeweils 100 % beteiligt ist (Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 108).<br />

Unklar ist, ob auch dann von einer 100 %-Beteiligung „derselben“ Person ausgegangen<br />

werden kann, wenn die Beteiligung durch mehrere nahestehende<br />

Personen oder eine Gruppe von Personen mit gleichgerichteten Interessen<br />

gehalten wird. Nach dem Wortlaut ist dies nicht der Fall, und auch aus § 8c<br />

Abs. 1 Satz 3 KStG låsst sich wohl nichts anderes ableiten, da die Gleichstellung<br />

der Erwerbergruppe hier nur mit einem Erwerber iS der Såtze 1 und 2 erfolgt.<br />

Hieran dÅrfte die Tatsache, dass die beteiligte Person <strong>zu</strong>gleich immer<br />

auch mittelbarer Erwerber ist, wohl nichts åndern. Selbst wenn der schådliche<br />

Beteiligungserwerb durch nahestehende Personen oder eine Erwerbergruppe<br />

mit gleichgerichteten Interessen erfolgt, kÇnnen daher die nahestehenden<br />

Personen bzw. Mitglieder der Erwerbergruppe wohl nicht als „eine“ Person<br />

angesehen werden. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG wåre in solchen Fållen somit nur<br />

anwendbar, wenn „eine“ Person an jeder nahestehenden Person bzw. an jedem<br />

Mitglied der Erwerbergruppe beteiligt ist (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 116; Franz, BB 2010, 991 [999]; aA Lang in Ernst & Young, § 8c<br />

Rz. 124.2 f.).<br />

(cc) Beteiligung von jeweils 100 %<br />

184j Dieselbe Person muss am Åbertragenden und Åbernehmenden Rechtstråger<br />

„<strong>zu</strong> jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt“ sein. Liegen unmittelbare<br />

und mittelbare Beteiligungen vor, sind diese mE trotz des ungenauen<br />

Wortlauts <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>rechnen (Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [72]; Franz,BB<br />

2010, 991 [995]; Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [13]; vgl. auch bereits<br />

Anm. 149). Das Gesetz verlangt eine Beteiligung von 100 %, dh. jede noch sei<br />

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