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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 184–184b § 10a<br />

Anteilseigner aber wirtschaftlich eine Stellung erlangt, die der eines <strong>zu</strong> mehr<br />

als 25% bzw. 50 % Beteiligten vergleichbar ist (<strong>zu</strong>r åhnlichen Problematik im<br />

Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG vgl. Anm. 292 ff.). Es ist damit <strong>zu</strong> rechnen, dass<br />

die Finanzverwaltung insbesondere solche Vorgånge aufgreifen wird, in denen<br />

eine (fÅr sich genommen unschådliche) AnteilsÅbertragung mit der Einråumung<br />

von Optionen und/oder Sat<strong>zu</strong>ngsånderungen und/oder (hybriden)<br />

Finanzierungen der Verlustgesellschaft <strong>zu</strong>sammentrifft (vgl. auch Lang, DStR<br />

2008, 549 [552]).<br />

(5) Nichtvorliegen eines schådlichen Beteiligungserwerbs bei bestimmten<br />

konzerninternen Erwerben, § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (sog. Konzernklausel)<br />

Gemåß der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009<br />

(BGBl. I 2009, 3950 = BStBl. I 2010, 2) eingefÅgten sog. Konzernklausel des<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG liegt ein schådlicher Beteiligungserwerb nicht vor,<br />

wenn an dem Åbertragenden und an dem Åbernehmenden Rechtstråger dieselbe<br />

Person <strong>zu</strong> jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Die Vorschrift<br />

ist gemåß § 34 Abs. 7b Satz 2 KStG auf schådliche Beteiligungserwerbe<br />

nach dem 31.12.2009 an<strong>zu</strong>wenden (s. auch Anm. 184q). Ausweislich der GesetzesbegrÅndung<br />

(BT-Drucks. 17/15, 19) sollen durch die Regelung „alle Umstrukturierungen,<br />

die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen<br />

werden, an dessen Spitze <strong>zu</strong> 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft<br />

steht“, privilegiert werden. Die sog. Konzernklausel soll auf Fålle beschrånkt<br />

sein, „in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen<br />

ist.“ Der Gesetzeswortlaut setzt diesen Gedanken indes nur un<strong>zu</strong>reichend<br />

um, und es ist <strong>zu</strong>dem bedauerlich, dass der Gesetzgeber im Umwandlungssteuerrecht<br />

keine dieses Regelungsziel umsetzende<br />

Parallelregelung getroffen hat.<br />

184a<br />

(a) Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

(aa) Ûbertragender und Åbernehmender Rechtstråger<br />

Da der Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG auf die Ûbertragung wirtschaftlichen<br />

Eigentums abstellt (s. Anm. 115, 119), kann Rechtstråger iS des<br />

184b<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG jeder sein, der Inhaber wirtschaftlichen Eigentums<br />

sein und dieses daher „Åbertragen“ und „Åbernehmen“ kann. Trotz der Verwendung<br />

der umwandlungs(steuer)rechtlichen Begriffe „Åbertragender“ und<br />

„Åbernehmender“ Rechtstråger (vgl. §§ 3 Abs. 1, 122b UmwG) ist nicht auf<br />

das umwandlungs(steuer)rechtliche Begriffsverståndnis ab<strong>zu</strong>stellen, sondern<br />

davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung den Grundfall<br />

der Ûbertragung von Anteilen vom Ûbertrager auf den Ûbernehmer umschreiben<br />

wollte (Bien/Wagner, BB 2010, 923 [924]; BB 2009, 2626 [2628]; Wittkowski/Hielscher,<br />

DB 2010, 11 [13]). Auch bei Umwandlungsvorgången ist daher<br />

der Åbernehmende und Åbertragende Rechtstråger unabhångig von der<br />

umwandlungs(steuer)rechtlichen Einordnung <strong>zu</strong> bestimmen (vgl. da<strong>zu</strong> Beispiel<br />

(4) bei Anm. 184g). Als Åbernehmender und Åbertragender Rechtstråger<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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