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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 169–170 § 10a<br />

Familienstammes) mE keinen vergleichbaren Sachverhalt begrÅnden. Vgl.<br />

<strong>zu</strong>m Abschluss eines Poolvertrags fÅr Zwecke des § 13b Abs.1 Nr. 3 Satz 2<br />

ErbStG auch Hannes/von Freeden, Ubg 2008, 624.<br />

Im Schrifttum wird eine Vergleichbarkeit mit der von Satz 1 vorausgesetzten<br />

„Ûbertragung“ von Stimmrechten demgegenÅber <strong>zu</strong>m Teil mit dem Argument<br />

verneint, dass derartige schuldrechtliche Vereinbarungen nie da<strong>zu</strong><br />

fÅhren kÇnnen, dass der Rechtsinhaber dauerhaft von der Wahrnehmung<br />

seiner Rechte ausgeschlossen wird, der (vermeintliche) „Erwerber“ mithin<br />

keine gesicherte Rechtsposition erlangen kÇnne (Viskorf/Michel, DB 2007,<br />

2561 [2564]; Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928 [1930]; Lang, DStR 2008,<br />

549 [552]). Bei einem solchen Normverståndnis håtte die Erwåhnung von<br />

Stimmrechten in Satz 1 nur Bedeutung fÅr die Ermittlung der Schådlichkeitsquote<br />

bei der Ûbertragung von Mehrstimmrechtsanteilen (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 145).<br />

Liegt eine Ûbertragung von Anteilen vor, bei der (auch unter BerÅcksichtigung<br />

etwaiger Mehrstimmrechte) die Schådlichkeitsgrenzen nicht Åberschritten<br />

sind, scheidet die (<strong>zu</strong>såtzliche) Annahme eines vergleichbaren<br />

Sachverhalts mE grundsåtzlich aus. Daher wåre es beispielsweise unschådlich,<br />

wenn – zB im Zusammenhang mit der Ûbertragung einer 20 %-Beteiligung<br />

– die Mehrheitserfordernisse fÅr Abstimmungen insoweit veråndert<br />

werden, dass dem Erwerber faktisch ein Vetorrecht eingeråumt wird, zB<br />

durch EinfÅhrung qualifizierter Mehrheitserfordernisse oder des Einstimmigkeitsprinzips<br />

(vgl. Viskorf/Michel, DB 2007, 2561 [2562 f.]; BlÅmich/<br />

Brandis, § 8c KStG, Rz. 55; Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform<br />

2008, 172 [176 f.]). Ebenso wenig kann ein vergleichbarer<br />

Sachverhalt daraus abgeleitet werden, dass einem Erwerber aufgrund<br />

der Pråsenz in der Hauptversammlung faktisch ein hÇherer Stimmrechtsanteil<br />

<strong>zu</strong>steht.<br />

– Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll ein vergleichbarer Sachverhalt<br />

vorliegen, wenn bei einer Umwandlung auf die VerlustkÇrperschaft sowie<br />

bei Einbringungen in die VerlustkÇrperschaft als aufnehmende Gesellschaft<br />

das Kapital der VerlustkÇrperschaft erhÇht wird (BMF v. 4.7.2008 – IV<br />

C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 7). Zutreffend, wenngleich<br />

ohne Auswirkung auf das Ergebnis, erscheint es, derartige Fålle unter § 8c<br />

Abs. 1 Satz 4 KStG <strong>zu</strong> subsumieren (Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928<br />

[1930]; nach Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 27, 34 liegt eine<br />

Ûbertragung vor; ebenso Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 27).<br />

Ein vergleichbarer Fall kann allerdings bei einer Mutter-Tochter-Verschmel<strong>zu</strong>ng<br />

auf die Verlustgesellschaft vorliegen, wenn die Åbertragende<br />

Muttergesellschaft <strong>zu</strong> mehr als 25% an der Verlustgesellschaft beteiligt ist,<br />

da in diesem Fall die Anteile an der Verlustgesellschaft auf den bzw. die Gesellschafter<br />

der Ûbertragerin Åbergehen. Dies gilt allerdings nur, soweit<br />

man Ûbertragungen innerhalb der Beteiligungskette Åberhaupt als tatbestandlich<br />

ansieht (da<strong>zu</strong> Anm. 121 f.). DemgegenÅber kann die Verschmel<strong>zu</strong>ng<br />

einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Verlustgesellschaft<br />

auf die Verlustgesellschaft mangels Anteilsgewåhrung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1<br />

UmwG) nicht <strong>zu</strong>r Anwendung des § 8c KStG fÅhren. Auch eine Umwand-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

89<br />

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