11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 10a Anm. 167–169 Gewerbeverlust<br />

167 Anlass fÅr die PrÅfung der Vergleichbarkeit kann bestehen, wenn zwar eine<br />

Abrede oder Rechtsånderung hinsichtlich einer der in Satz 1 genannten<br />

Rechtsposition vorliegt, es hierdurch aber nicht <strong>zu</strong> einer „Ûbertragung“<br />

kommt, oder wenn zwar eine Ûbertragung vorliegt, das Åbertragene Recht<br />

aber in Satz 1 nicht genannt ist (vgl. auch Suchanek in HHR, § 8c KStG<br />

Anm. 28). Im Einzelnen werden die folgenden Fålle als vergleichbarer Sachverhalt<br />

diskutiert (vgl. ergånzend die in Anm. 287 ff. dargestellten Fålle):<br />

168 – Ob die Ûbertragung von (beteiligungsåhnlichen) Genussrechten iS des § 8<br />

Abs. 3 Satz 2 KStG einen vergleichbarer Sachverhalt darstellt, wird unterschiedlich<br />

beurteilt (bejahend BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001,<br />

BStBl. I 2008, 736, Tz. 7; Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor,<br />

UntStRefG, § 8c KStG Rn. 41; ablehnend Lang, DStR 2008, 549 [551]; Suchanek,<br />

GmbHR 2008, 292 [294]). Beteiligungsåhnliche Genussrechte sind mE<br />

mit der Beteiligung am gezeichneten Kapital vergleichbar, da sie durch die<br />

Teilhabe am Gewinn und LiquidationserlÇs vergleichbare VermÇgensrechte<br />

vermitteln. Das Fehlen jeglicher Verwaltungsrechte (insbesondere Stimmrechte)<br />

ist unschådlich, wenn man auch die Ûbertragung stimmrechtsloser<br />

(Vor<strong>zu</strong>gs-)Anteile dem Anwendungsbereich des § 8c KStG unterwirft (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 113).<br />

169 – Ob und unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Abschluss von Stimmrechtsvereinbarungen<br />

oder Stimmrechtsbindungen oder die Vereinbarung eines<br />

Stimmrechtsverzicht einen vergleichbaren Sachverhalt darstellt, wird unterschiedlich<br />

beurteilt (bejahend BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />

2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 7; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 61; Suchanek/Herbst, FR 2007, 863 [867] sowie Suchanek in HHR,<br />

§ 8c KStG Anm. 30 (fÅr den dauerhaften Stimmrechtsverzicht in einer zweigliedrigen<br />

KÇrperschaft); ablehnend Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928<br />

[1930]; Hans, FR 2007, 775 [777] (fÅr den Verzicht auf die AusÅbung von Gesellschaftsrechten);<br />

differenzierend Suchanek, GmbHR 2008, 292 [294]:<br />

Stimmrechtsverzicht ja, Stimmbindung bzw. Stimmrechtsvereinbarung<br />

nein). BerÅcksichtigt man, dass eine dingliche Ûbertragung von Stimmrechten<br />

aufgrund des Abspaltungsverbots in der Regel nicht mÇglich ist<br />

(Anm. 112), låsst sich der Aufnahme der Tatbestandsvariante der „Ûbertragung<br />

von Stimmrechten“ in Abs. 1 Satz 1 mE nur die Bedeutung beimessen,<br />

dass der Gesetzgeber solche Sachverhalte einbeziehen wollte, bei denen einem<br />

anderen als dem Anteilseigner im wirtschaftlichen Ergebnis (wenn<br />

auch ggf. nur schuldrechtlich) ein Einfluss auf die VerlustkÇrperschaft eingeråumt<br />

wird, der dem eines Inhabers von mehr als 25 % bzw. 50 % der<br />

Stimmrechte entspricht. Dies kann mE – abhångig vom jeweiligen Einzelfall,<br />

insbesondere vom konkreten Inhalt der Vereinbarung – bei einem<br />

Stimmrechtsverzicht oder einer umfassenden Stimmrechtsbindung (beispielsweise<br />

in der Form einer Verpflichtung <strong>zu</strong>r Abstimmung entsprechend<br />

den Weisungen des BegÅnstigten) der Fall sein. Maßgebend wird aber immer<br />

der konkrete Inhalt der getroffenen Vereinbarung sein. So kÇnnen<br />

punktuelle Stimmbindungen oder die Verpflichtung mehrerer Gesellschafter<br />

<strong>zu</strong>r bloßen Koordination ihrer Stimmabgabe (beispielsweise Poolvereinbarungen<br />

<strong>zu</strong>r Abstimmung entsprechend dem Mehrheitsbeschluss eines<br />

88<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!