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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 157–159 § 10a<br />

worden sind, werden daher im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nochmals<br />

berÅcksichtigt, und zwar auch dann, wenn sie bereits die Rechtsfolge des § 8c<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG ausgelÇst haben. Nur wenn (auch) die 50 %-Grenze des<br />

Satzes 2 Åberschritten wird, beginnt fÅr den betreffenden Erwerberkreis ein<br />

neuer FÅnf-Jahres-Zeitraum iS des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (so BMF v. 4.7.2008<br />

– IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 20), der allerdings fÅr den<br />

betreffenden Erwerberkreis regelmåßig nicht <strong>zu</strong>r nochmaligen Tatbestandsverwirklichung<br />

fÅhren kann, da dieser Erwerberkreis bereits mehr als 50 % erworben<br />

hat (ablehnend daher Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 74).<br />

Beispiel:<br />

Ein Erwerber erwirbt 26% der Anteile im Jahr 01 und weitere 25% der Anteile im Jahr 03.<br />

Dadurch kommt es im Jahr 01 <strong>zu</strong> einem Untergang von 26% der Verluste, und es beginnt<br />

fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein neuer FÅnf-Jahres-Zeitraum. Hingegen låuft<br />

der im Jahr 01 begonnene FÅnf-Jahres-Zeitraum fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG<br />

unabhångig hiervon weiter (kein Sanktionsverbrauch). Daher wird im Jahr 03 die 50<br />

%-Schwelle des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG Åberschritten und der im Jahr 03 verbleibende<br />

Verlust (vgl. Anm. 202) geht vollståndig unter.<br />

Aus dem Zusammenspiel der unterschiedlichen FÅnf-Jahres-Zeitråume und 158<br />

dem durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgelÇsten Sanktionsverbrauch ergeben<br />

sich – vorbehaltlich § 42 AO (da<strong>zu</strong> Anm. 159) – gewisse GestaltungsmÇglichkeiten.<br />

Wer bis <strong>zu</strong> 50 % der Anteile an einer VerlustkÇrperschaft <strong>zu</strong> erwerben<br />

beabsichtigt, sollte den Erwerb, wie im Beispiel bei Anm. 156 dargestellt, in<br />

Tranchen vornehmen. Aber auch wenn ein Erwerb von 100 % der Anteile geplant<br />

ist, kann es sich – soweit wirtschaftlich vertretbar – ggf. empfehlen, <strong>zu</strong>nåchst<br />

nur einen Teil (maximal 50 %) der Anteile <strong>zu</strong> erwerben und bis <strong>zu</strong>m Erwerb<br />

der weiteren Anteile fÅnf Jahre verstreichen <strong>zu</strong> lassen. Der Erwerb der<br />

weiteren Anteile kann dabei ggf. durch Put- und Call-Optionen abgesichert<br />

werden, wobei <strong>zu</strong> beachten ist, dass dies weder <strong>zu</strong>m Ûbergang des wirtschaftlichen<br />

Eigentums fÅhren noch einen vergleichbarer Sachverhalt auslÇsen darf<br />

(s. da<strong>zu</strong> Anm. 178 und Anm. 184). Hierdurch kann unter Umstånden die Anwendung<br />

des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vollståndig vermieden werden (Erwerb<br />

von zweimal 50 % im Abstand von mehr als fÅnf Jahren) oder – abhångig von<br />

der erwarteten Ertragslage der Verlustgesellschaft und unter BerÅcksichtigung<br />

der Mindestbesteuerung – <strong>zu</strong>mindest ein Teil der Verluste bis <strong>zu</strong>m Eintritt<br />

der Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG genutzt werden (Erwerb von<br />

<strong>zu</strong>nåchst weniger als 50 % und Erwerb der restlichen Anteile nach Verbrauch<br />

der verbliebenen Verluste).<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt eine Mehrzahl von Erwerben als 159<br />

ein Erwerb, wenn ihnen ein Gesamtplan <strong>zu</strong>grunde liegt (BMF v. 4.7.2008 – IV<br />

C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 19; vgl. auch Lang, DStZ 2008,<br />

549 [556]: Gesamtplan <strong>zu</strong> bejahen, wenn bereits beim ersten AnteilsÅbergang<br />

die weiteren Ûbertragungen auf den identischen Erwerberkreis explizit oder<br />

latent feststehen). Dies sei widerleglich <strong>zu</strong> vermuten, wenn die Erwerbe innerhalb<br />

eines Jahres erfolgen. In der Literatur wird demgegenÅber die Auffassung<br />

vertreten, dass die aufeinanderfolgende Ûbertragung von Anteilen unter<br />

Beachtung der gesetzlichen Schwellenwerte und Zeitgrenzen keinen Gestaltungsmissbrauch<br />

darstellen kann (zB BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 49). Insbesondere<br />

wird argumentiert, dass der Gesamtplangedanke angesichts der ty-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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