Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 154–157 Gewerbeverlust<br />
baren oder mittelbaren) Beteiligungserwerb an der VerlustkÇrperschaft durch<br />
den betreffenden Erwerberkreis von neuem. Daher kann es fÅr jeden Erwerberkreis<br />
<strong>zu</strong> mehreren, sich Åberschneidenden Zeitråumen kommen (fließende<br />
Frist, vgl. auch Anm. 233 <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 KStG). Ob <strong>zu</strong> Beginn des FÅnf-Jahres-<br />
Zeitraums ein Verlustvortrag der (spåteren) VerlustkÇrperschaft vorhanden<br />
ist, spielt nach den Gesetzeswortlaut keine Rolle (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />
2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 17; s. aber Altrichter-Herzberg,<br />
GmbHR 2010, 799: Fristbeginn erst nach Entstehung eines Verlusts; s. auch<br />
Anm. 203). AnteilsÅbertragungen vor dem 1.1.2008 bleiben unberÅcksichtigt,<br />
vgl. Anm. 99.<br />
155 Der FÅnf-Jahres-Zeitraum endet nach fÅnf Zeitjahren. Die Fristberechnung<br />
erfolgt nach § 108 Abs. 1 AO iVm. §§ 187 ff. BGB. Allerdings finden § 108<br />
Abs. 3 AO, § 193 BGB keine Anwendung. Eine Verlångerung der Frist ist in<br />
keinem Fall denkbar, auch nicht unter Heranziehung des Gesamtplangedankens<br />
(ebenso van Lishaut, FR 2008, 789 [797]).<br />
156 Wird durch einen Erwerberkreis innerhalb eines FÅnf-Jahres-Zeitraums die<br />
25 %-Grenze des Satzes 1 Åberschritten mit der Folge, dass es <strong>zu</strong> einem quotalen<br />
Untergang nicht genutzter Verluste kommt (da<strong>zu</strong> Anm. 201), beginnt fÅr<br />
diesen Erwerberkreis mit dem nåchsten Beteiligungserwerb grundsåtzlich ein<br />
neuer FÅnf-Jahres-Zeitraum iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (BMF v. 4.7.2008 –<br />
IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 18). Einmal berÅcksichtigte<br />
Anteilserwerbe kÇnnen daher im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG – anders<br />
als im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (vgl. Anm. 157) – nicht <strong>zu</strong>sammen<br />
mit weiteren Ûbertragungen AnknÅpfungspunkt fÅr eine (nochmalige) quotale<br />
Versagung der Verlustnut<strong>zu</strong>ng sein. Es kommt somit <strong>zu</strong> einem Sanktionsverbrauch.<br />
Ausnahmen kÇnnen allenfalls dann gelten, wenn dem Beteiligungserwerb,<br />
der <strong>zu</strong>m Ûberschreiten der 25 %-Grenze fÅhrt, und dem ihm<br />
nachfolgenden Beteiligungserwerb ein schådlicher Gesamtplan <strong>zu</strong>grunde<br />
liegt (da<strong>zu</strong> Anm. 159). Dies will die Finanzverwaltung widerlegbar vermuten,<br />
wenn die Erwerbe innerhalb eines Jahres erfolgen (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />
2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 19).<br />
Beispiel:<br />
Werden an einen Erwerber 26% der Anteile an der VerlustkÇrperschaft im Jahr 01 und<br />
weitere 24% im Jahr 03 Åbertragen, so gehen im Jahr 01 26% der Verluste unter. Zu einem<br />
Untergang weiterer 24% kommt es grundsåtzlich nicht, da hinsichtlich der bereits berÅcksichtigten<br />
26% ein Sanktionsverbrauch eingetreten ist mit der Folge, dass im Jahr 03<br />
eine neuer FÅnf-Jahres-Zeitraums fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG beginnt, fÅr<br />
den die 25%-Schwelle (noch) nicht Åberschritten ist. Wåren die Erwerbe demgegenÅber<br />
in umgekehrter Reihenfolge erfolgt (dh. Erwerb von 24% in 01 und von 26% in 03), fÅhrte<br />
dies im Jahr 03 <strong>zu</strong> einem Untergang von 50 % der Verluste.<br />
157 DemgegenÅber hat der Eintritt der Rechtsfolge des Satzes 1 aufgrund des<br />
Wortlautes von § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG („unabhångig von Satz 1“) keine Auswirkungen<br />
auf die Beurteilung der Frage, ob die 50 %-Grenze des Satzes 2<br />
Åberschritten ist. Daher ist § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ein eigener FÅnf-Jahres-<br />
Zeitraum <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen, dh. der quotale Verlustuntergang nach Satz 1<br />
lÇst keinen neuen FÅnf-Jahres-Zeitraum fÅr Zwecke des Satzes 2 KStG aus<br />
(BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 20). Erwerbsvorgånge,<br />
die im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG berÅcksichtigt<br />
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Kleinheisterkamp