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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 151–154 § 10a<br />

tizipieren noch Kontrolle Åber die Gesellschaft ausÅben kann. Dies kann insbesondere<br />

bei bestimmten „Durchgangserwerben“ der Fall sein (Frotscher in<br />

Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 30, 58; vgl. auch Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl.<br />

2008, § 8c Rz. 58 fÅr den Fall der RÅckabwicklung des ursprÅnglichen Erwerbsvorgangs).<br />

Den Forderungen im Schrifttum folgend, hålt das BMF den<br />

Zwischenerwerb durch eine Emissionsbank im Rahmen eines BÇrsenganges<br />

iS des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG fÅr unbeachtlich (BMF-Schreiben v.<br />

4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 6; fÅr eine teleologische<br />

Reduktion Groß/Klein, AG 2007, 896; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 28; vgl. auch DÇrr, NWB 31/2007, Fach 4, 5181 [5195]; Beußer, DB<br />

2007, 1549 [1550])). Dies wird allerdings nur dann relevant, wenn die Emissionsbank<br />

Åberhaupt wirtschaftliches Eigentum erlangt (da<strong>zu</strong> Wild/Sustmann/Papke,<br />

DStR 2008, 851). Offen bleibt, wie die Finanzverwaltung andere<br />

Zwischenerwerbe behandeln will, die allein aus abwicklungstechnischen<br />

GrÅnden erfolgen (vgl. Roser, DStR 2008, 1561 [1563]).<br />

(f) Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb eines FÅnf-Jahres-Zeitraums<br />

Ein schådlicher Beteiligungserwerb liegt nur dann vor, wenn die maßgebenden<br />

Quoten innerhalb eines Zeitraums von fÅnf Jahren erworben werden. Ob<br />

152<br />

zwischen den Erwerben ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist – anders<br />

als im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG (vgl. Anm. 277 ff.) – grundsåtzlich unbeachtlich<br />

(vgl. aber Anm. 159 bei Vorliegen eines Gesamtplanes zwischen den<br />

Ûbertragungen).<br />

Mehrere Erwerbe kÇnnten nach dem Gesetzeswortlaut ggf. selbst dann <strong>zu</strong>sammengerechnet<br />

werden, wenn die durch einen Erwerb erworbene Quote<br />

153<br />

im Zeitpunkt der weiteren Erwerbe nicht mehr vorhanden ist (beispielsweise<br />

weil die <strong>zu</strong>nåchst erworbene Beteiligung vor dem nåchsten Erwerb bereits<br />

wieder veråußert wurde). Allerdings spricht die erwerberbezogene Sichtweise<br />

der Norm ebenso wie die AnknÅpfung an die BegrÅndung oder Erweiterung<br />

des wirtschaftlichen Engagements eines Erwerbers (Anm. 100 f.) mE gegen<br />

eine solche Auslegung. Eine erworbene Quote sollte mE nur dann mit Folgeerwerben<br />

<strong>zu</strong>sammengerechnet werden, wenn sie im Zeitpunkt der Folgeerwerbe<br />

noch <strong>zu</strong> einer Vereinigung von 25% (bzw. 50 %) der Anteile bzw.<br />

Stimmrechte in der Hand eines Erwerberkreises fÅhren kann, d.h. wenn der<br />

von § 8c KStG sanktionierte „Erfolg“ (wirtschaftliches Engagement von mehr<br />

als 25% bzw. 50 %) eintreten kann (s. aber Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 74a: sachliche Unbilligkeit, die nach § 163 AO <strong>zu</strong> korrigieren ist).<br />

Beispiel:<br />

A erwirbt im Jahr 01 eine Beteiligung von 20 % an der Verlustgesellschaft, die er im Jahr<br />

02 an einen Dritten veråußert. Im Jahr 03 erwirbt A 15% der Anteile an der Verlustgesellschaft.<br />

– Da A im Jahr 03 nicht mehr als 25% der Anteile hålt, liegt mE kein Fall des § 8c<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG vor, da der „Erfolg“ des Erwerbs (wirtschaftliches Engagement von<br />

mehr als 25%) nicht eingetreten ist.<br />

FÅr jeden Erwerberkreis ist ein gesonderter FÅnf-Jahres-Zeitraum <strong>zu</strong>grunde 154<br />

<strong>zu</strong> legen. Der (jeweilige) FÅnf-Jahres-Zeitraum beginnt mit jedem (unmittel-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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