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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 145–148 § 10a<br />

licher Beteiligungserwerb auch dann vor, wenn die Åbertragene Beteiligung<br />

am Nennkapital 25 % nicht Åbersteigt (vgl. BlÅmich/Brandis, § 8c KStG,<br />

Rz. 55; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 28; Sistermann/Brinkmann,<br />

BB 2008, 1928 [1929]). Bestehen neben Stammaktien auch stimmrechtslose<br />

Vor<strong>zu</strong>gsaktien, ist bei der Ermittlung der Quote der Åbertragenen<br />

Anteile fÅr die Stammaktien grundsåtzlich nur auf das stimmberechtigte<br />

Kapital und fÅr die (stimmrechtslosen) Vor<strong>zu</strong>gsaktien auf das gesamte<br />

Stammkapital ab<strong>zu</strong>stellen. Dies wird in der Literatur <strong>zu</strong>m Teil mit dem Argument<br />

kritisiert, dass die Betrachtung der Stimmrechte nur dort einen eigenståndigen<br />

Anwendungsbereich hat, wo die anderen Be<strong>zu</strong>gsgrÇßen nicht<br />

oder nicht in entsprechendem Maße Åbertragen werden; daher sei bei der<br />

Ûbertragung von Stammaktien das gesamte Grundkapital der Gesellschaft<br />

(einschließlich stimmrechtsloser Vor<strong>zu</strong>gsaktien) ein<strong>zu</strong>beziehen (Suchanek,<br />

GmbHR 2008, 292 [293]; vgl. auch Centrale fÅr GmbH Dr. Otto Schmidt,<br />

GmbHR 2008, 421 [423]).<br />

Beispiel (nach BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 8):<br />

Die Anteile der A-AG entfallen <strong>zu</strong> 70 % auf Stammaktien und <strong>zu</strong> 30 % auf stimmrechtslose<br />

Vor<strong>zu</strong>gsaktien. Es werden 10 %-Punkte der Vor<strong>zu</strong>gsaktien (entspricht 10 % des<br />

Grundkapitals) und 14%-Punkte der Stammaktien (entspricht 14% des Grundkapitals<br />

und 20 % der Stimmrechte) Åbertragen. § 8c KStG ist nicht einschlågig, da nur 24%<br />

des gezeichneten Kapitals und nur 20 % der Stimmrechte Åbertragen wurden (vgl.<br />

BMF aaO.). Werden demgegenÅber <strong>zu</strong>såtzlich <strong>zu</strong> den Stammaktien – beispielsweise<br />

durch eine Stimmrechtsvereinbarung (vgl. Anm. 169) – noch (weitere) 30,1% der<br />

Stimmrechte Åbertragen, liegt ein der Ûbertragung von insgesamt 50,1% der Stimmrechte<br />

vergleichbarer Sachverhalt vor, und der Verlustvortrag der A-AG ginge in voller<br />

HÇhe unter (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 63).<br />

Sieht man die Ûbertragung von beteiligungsåhnlichen Genussrechten als tatbestandsmåßig<br />

an (da<strong>zu</strong> Anm. 111 und Anm. 195), ist insoweit auf die Betei-<br />

146<br />

ligung am Gewinn und LiquidationserlÇs ab<strong>zu</strong>stellen (Frotscher in Frotscher/<br />

Maas, § 8c KStG Rz. 67).<br />

Bei mittelbaren Ûbertragungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote<br />

an der VerlustkÇrperschaft ab<strong>zu</strong>stellen (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />

147<br />

2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 12), und zwar auch dann, wenn hinsichtlich<br />

der Åbertragenen unmittelbaren Beteiligung isoliert betrachtet kein<br />

schådlicher Beteiligungserwerb vorliegt, dh. die nach Satz 1 bzw. Satz 2<br />

schådlichen Quoten insoweit nicht Åberschritten sind (aA Suchanek/Herbst,<br />

FR 2007, 863 [864 f.]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 23, 41: teleologische<br />

Reduktion; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 32).<br />

Nicht eindeutig ist demgegenÅber, wie die durchgerechnete Beteiligungsquote<br />

<strong>zu</strong> berechnen ist, wenn auf den verschiedenen Beteiligungsebenen unter-<br />

148<br />

schiedliche „Beteiligungsrechte“ bestehen oder auf einer hÇheren Beteiligungsebene<br />

(lediglich) ein vergleichbarer Sachverhalt erfÅllt ist. Bei der Ermittlung<br />

der Quote der mittelbar erworbenen Be<strong>zu</strong>gsgrÇße kommt auf den verschiedenen<br />

Beteiligungsebenen mE nur eine BerÅcksichtigung solcher<br />

Be<strong>zu</strong>gsgrÇßen in Betracht, die auch unmittelbar erworben wurden.<br />

Beispiel:<br />

Die A-GmbH ist <strong>zu</strong> 50 % am Stammkapital der V-GmbH (Verlustgesellschaft) beteiligt,<br />

ihr stehen allerdings aufgrund von Mehrstimmrechten 60 % der Stimmrechte an der<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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