Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 139–142 § 10a<br />
pflicht ausgelÇst werden (IAS 24.5, DRUCKS. 13) oder ein besonderer Schutz<br />
der anderen Gesellschafter begrÅndet wird (§§ 30 WpÛG, 22 WpHG; „Grundsåtze<br />
des acting in concert“, vgl. Roser, DStR 2008, 1561 [1565 f.]). Auch eine<br />
einheitliche Vertretung verschiedener Erwerber beim Erwerb <strong>zu</strong> denselben<br />
rechtlichen wie wirtschaftlichen Konditionen und verbunden mit einer gemeinsamen<br />
Finanzierung des Kaufpreises kann ein Indiz fÅr eine Abstimmung<br />
der Erwerber sein. Stets kommt es aber auf den Einzelfall an.<br />
Fehlt es an einer vorherigen umfassenden inhaltlichen Abstimmung zåhlen 140<br />
mE Co-Investoren und Beteiligte eines Management-Beteiligungsprogrammes<br />
nicht <strong>zu</strong>m Erwerberkreis; das bloße Interesse an der Wertsteigerung der<br />
VerlustkÇrperschaft reicht fÅr sich genommen nicht aus, gleichgerichtete Interessen<br />
iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG <strong>zu</strong> begrÅnden. Bei Joint-Venture-Partnern<br />
einer Verlustgesellschaft wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen:<br />
Soweit die Partner jeweils eigene operative Zwecke im Hinblick auf die<br />
von ihnen beherrschte Verlustgesellschaft verfolgen und ihr Verhalten im Hinblick<br />
auf die Verlustgesellschaft nicht (umfassend) abgestimmt haben, liegen<br />
mE keine gleichgerichteten Interessen vor (åhnlich Reitsam in Breithecker/<br />
FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 29). Grenzfålle kÇnnen<br />
sich demgegenÅber ergeben, wenn bei Joint Ventures oder in Sanierungsfållen<br />
(da<strong>zu</strong> Anm. 204) die Erwerber in schuldrechtlichen Vertrågen Rahmenbedingungen<br />
fÅr das gemeinsame Halten der Beteiligungen regeln. Schließlich<br />
sollte mE auch die Poolung von Anteilen fÅr Zwecke des § 13 b Abs. 1 Nr. 3<br />
Satz 2 ErbStG unschådlich sein, wenn die Gesellschafter sich lediglich darauf<br />
beschrånken, ihr Stimmrecht gegenÅber nicht gebundenen Gesellschaftern –<br />
nach vorheriger Abstimmung unter den gepoolten Gesellschaftern – einheitlich<br />
aus<strong>zu</strong>Åben, ohne jedoch in der Poolvereinbarung bereits umfassende inhaltliche<br />
Vorgaben fÅr die Stimmabgabe <strong>zu</strong> machen (Bron, FR 2010, 208 [211];<br />
Elicker/Zillmer, BB 2009, 2620; Felten, DStR 2010, 1261 [1264 ff.]; kritisch auch<br />
Honert/Obser, BB 2009, 1161; aA wohl DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c<br />
KStG Rz. 40).<br />
Hinsichtlich des Zeitpunktes, <strong>zu</strong> dem das Vorliegen gleichgerichteter Interessen<br />
<strong>zu</strong> beurteilen ist, ist auf den Zeitpunkt des in Frage stehenden Betei-<br />
141<br />
ligungserwerbs ab<strong>zu</strong>stellen (DÇtsch/Pung, DB 2008, 1703 [1708]; Frotscher in<br />
Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 93). Die Bildung einer Erwerbergruppe nach<br />
vorangegangenem Erwerb ist daher grundsåtzlich unschådlich, dh. ein Beteiligungserwerb<br />
unterhalb der Schådlichkeitsgrenzen wird nicht dadurch<br />
schådlich, dass der Erwerber spåter Mitglied einer Erwerbergruppe iS des § 8c<br />
Abs. 1 Satz 3 KStG wird (von Freeden in Schaumburg/RÇdder, Unternehmensteuerreform<br />
2008, MÅnchen 2007, S. 533). Scheidet ein Erwerber innerhalb<br />
des FÅnf-Jahres-Zeitraums aus dem Erwerberkreis aus, sind dessen Erwerbe<br />
bei der Ermittlung der Schådlichkeitsquote dieses Erwerberkreises (fortan)<br />
nicht (mehr) <strong>zu</strong> berÅcksichtigen (vgl. Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928<br />
[1933]).<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />
Interessen als ein Erwerber. Daher wird in der Literatur vertreten, dass<br />
142<br />
Ûbertragungen zwischen diesen Personen irrelevant seien (Frotscher in Frot-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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