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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 139–142 § 10a<br />

pflicht ausgelÇst werden (IAS 24.5, DRUCKS. 13) oder ein besonderer Schutz<br />

der anderen Gesellschafter begrÅndet wird (§§ 30 WpÛG, 22 WpHG; „Grundsåtze<br />

des acting in concert“, vgl. Roser, DStR 2008, 1561 [1565 f.]). Auch eine<br />

einheitliche Vertretung verschiedener Erwerber beim Erwerb <strong>zu</strong> denselben<br />

rechtlichen wie wirtschaftlichen Konditionen und verbunden mit einer gemeinsamen<br />

Finanzierung des Kaufpreises kann ein Indiz fÅr eine Abstimmung<br />

der Erwerber sein. Stets kommt es aber auf den Einzelfall an.<br />

Fehlt es an einer vorherigen umfassenden inhaltlichen Abstimmung zåhlen 140<br />

mE Co-Investoren und Beteiligte eines Management-Beteiligungsprogrammes<br />

nicht <strong>zu</strong>m Erwerberkreis; das bloße Interesse an der Wertsteigerung der<br />

VerlustkÇrperschaft reicht fÅr sich genommen nicht aus, gleichgerichtete Interessen<br />

iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG <strong>zu</strong> begrÅnden. Bei Joint-Venture-Partnern<br />

einer Verlustgesellschaft wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen:<br />

Soweit die Partner jeweils eigene operative Zwecke im Hinblick auf die<br />

von ihnen beherrschte Verlustgesellschaft verfolgen und ihr Verhalten im Hinblick<br />

auf die Verlustgesellschaft nicht (umfassend) abgestimmt haben, liegen<br />

mE keine gleichgerichteten Interessen vor (åhnlich Reitsam in Breithecker/<br />

FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 29). Grenzfålle kÇnnen<br />

sich demgegenÅber ergeben, wenn bei Joint Ventures oder in Sanierungsfållen<br />

(da<strong>zu</strong> Anm. 204) die Erwerber in schuldrechtlichen Vertrågen Rahmenbedingungen<br />

fÅr das gemeinsame Halten der Beteiligungen regeln. Schließlich<br />

sollte mE auch die Poolung von Anteilen fÅr Zwecke des § 13 b Abs. 1 Nr. 3<br />

Satz 2 ErbStG unschådlich sein, wenn die Gesellschafter sich lediglich darauf<br />

beschrånken, ihr Stimmrecht gegenÅber nicht gebundenen Gesellschaftern –<br />

nach vorheriger Abstimmung unter den gepoolten Gesellschaftern – einheitlich<br />

aus<strong>zu</strong>Åben, ohne jedoch in der Poolvereinbarung bereits umfassende inhaltliche<br />

Vorgaben fÅr die Stimmabgabe <strong>zu</strong> machen (Bron, FR 2010, 208 [211];<br />

Elicker/Zillmer, BB 2009, 2620; Felten, DStR 2010, 1261 [1264 ff.]; kritisch auch<br />

Honert/Obser, BB 2009, 1161; aA wohl DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c<br />

KStG Rz. 40).<br />

Hinsichtlich des Zeitpunktes, <strong>zu</strong> dem das Vorliegen gleichgerichteter Interessen<br />

<strong>zu</strong> beurteilen ist, ist auf den Zeitpunkt des in Frage stehenden Betei-<br />

141<br />

ligungserwerbs ab<strong>zu</strong>stellen (DÇtsch/Pung, DB 2008, 1703 [1708]; Frotscher in<br />

Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 93). Die Bildung einer Erwerbergruppe nach<br />

vorangegangenem Erwerb ist daher grundsåtzlich unschådlich, dh. ein Beteiligungserwerb<br />

unterhalb der Schådlichkeitsgrenzen wird nicht dadurch<br />

schådlich, dass der Erwerber spåter Mitglied einer Erwerbergruppe iS des § 8c<br />

Abs. 1 Satz 3 KStG wird (von Freeden in Schaumburg/RÇdder, Unternehmensteuerreform<br />

2008, MÅnchen 2007, S. 533). Scheidet ein Erwerber innerhalb<br />

des FÅnf-Jahres-Zeitraums aus dem Erwerberkreis aus, sind dessen Erwerbe<br />

bei der Ermittlung der Schådlichkeitsquote dieses Erwerberkreises (fortan)<br />

nicht (mehr) <strong>zu</strong> berÅcksichtigen (vgl. Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928<br />

[1933]).<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />

Interessen als ein Erwerber. Daher wird in der Literatur vertreten, dass<br />

142<br />

Ûbertragungen zwischen diesen Personen irrelevant seien (Frotscher in Frot-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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