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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 137–139 Gewerbeverlust<br />

In der Literatur wird mit Blick auf die GesetzesbegrÅndung sogar gefordert,<br />

dass die gleichgerichteten Interessen – <strong>zu</strong>mindest Åberwiegend – auf den Erhalt<br />

und die Nut<strong>zu</strong>ng der Verlustvortråge der Gesellschaft gerichtet sein mÅssen<br />

(Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 47; Sistermann/Brinkmann, BB 2008,<br />

1928 [1934] mwN; Lang, DStZ 2008, 549 [558]; dies. in Ernst & Young, § 8c<br />

Rz. 84.4; aA BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736,<br />

Tz. 27; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 86a).<br />

138 Von einer Gleichrichtung der Interessen ist mE nur dann aus<strong>zu</strong>gehen, wenn<br />

die unternehmerische Tåtigkeit der VerlustkÇrperschaft den Erwerbern – unter<br />

BerÅcksichtigung ihrer ggf. unterschiedlichen BeteiligungshÇhe – in åhnlicher<br />

Weise <strong>zu</strong>gute kommt. Ein einheitliches wirtschaftliches Engagement<br />

liegt dabei nur dann vor, wenn die Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs (vgl.<br />

Anm. 141) vereinbaren, koordiniert unternehmerisch auf die Gesellschaft<br />

ein<strong>zu</strong>wirken, dh. insbesondere ihre Stimmrechte – soweit gesellschaftsrechtlich<br />

<strong>zu</strong>låssig – in unternehmerischen Fragen und bei der Beset<strong>zu</strong>ng der GeschåftsfÅhrung<br />

der Gesellschaft einheitlich aus<strong>zu</strong>Åben (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 87; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 47: konkrete<br />

Abreden, die auf eine Poolung der Interessen ausgerichtet sind; Streck/Olbing,<br />

KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 17: gleichgerichtetes Interesse muss auf die<br />

dauerhafte und abgestimmte Beeinflussung der KÇrperschaft gerichtet sein).<br />

Die bei einem Zusammenwirken aller Gesellschaft immer gegebene MÇglichkeit<br />

<strong>zu</strong>r Beherrschung der Gesellschaft reicht demgegenÅber nicht aus, einen<br />

Interessengleichlauf <strong>zu</strong> begrÅnden (Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 85; Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 87 f.).<br />

139 Ein Indiz fÅr das Vorliegen gleichgerichteter Interessen kann der Abschluss<br />

von Stimmbindungsvertrågen sein, die nicht nur punktueller Natur sind.<br />

Auch Beteiligungsvereinbarungen zwischen den Erwerbern, nach der diese<br />

sich bezÅglich der AusÅbung ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung<br />

(im voraus) umfassend abstimmen und darauf hinwirken, dass die<br />

Verlustgesellschaft ihr operatives Geschåft entsprechend den Vorgaben eines<br />

von den Gesellschaftern aufgestellten Businessplans umstrukturiert, kann<br />

gleichgerichtete Interessen begrÅnden (vgl. Benz/Rosenberg in Blumenberg/<br />

Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [185]). Entscheidend ist dabei mE<br />

die vorherige umfassende inhaltliche Abstimmung der Gesellschafter in unternehmerischen<br />

und personellen Fragen; die bloße Einråumung gegenseitiger<br />

Vorkaufsrechte, Vinkulierungen und Mitverkaufsrechte und -pflichten reicht<br />

demgegenÅber nicht (Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform<br />

2008, 172 [185]). Auch der bloße Zusammenschluss von Investoren<br />

in einer vermÇgensverwaltenden Personengesellschaft genÅgt nicht (vgl.<br />

da<strong>zu</strong> bereits Anm. 116: Bruchteilsbetrachtung). Indizielle Bedeutung fÅr das<br />

Vorliegen gleichgerichteter Interessen kann es auch haben, wenn die Erwerber<br />

in Gesellschafterversammlungen tatsåchlich stets einheitlich abstimmen.<br />

Allerdings ist dieses Indiz widerlegbar, denn die gemeinsame Beherrschung<br />

kann stets nur das Mittel der Durchset<strong>zu</strong>ng von Interessen sein, wåhrend<br />

gleichgerichtete Interessen auf eine (bestimmte) wirtschaftliche Zielerreichung<br />

gerichtet sein mÅssen (vgl. Roser, DStR 2008, 77 [79]). Ein weiteres Indiz<br />

kann sein, dass das Zusammenwirken von Gesellschaftern besondere Berichts-<br />

78<br />

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Kleinheisterkamp

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