Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 135–137 § 10a<br />
Die AusfÅhrungen des BMF Åberzeugen nicht. Aufgrund der Verschiedenheit 135<br />
der Zielrichtungen von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einerseits (Vermeidung von VermÇgensverschiebungen<br />
<strong>zu</strong>gunsten des Gesellschafters) und § 8c Abs. 1 Satz 3<br />
KStG andererseits (Vermeidung einer Umgehung des Erwerbs durch „einen“<br />
Erwerber) ist es mE kaum mÇglich, RÅckschlÅsse aus dem Recht der verdeckten<br />
GewinnausschÅttungen fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG <strong>zu</strong> ziehen<br />
(Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 28;<br />
Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 17). DarÅber hinaus schließt<br />
Abschn. 36 KStH 2006 aus dem Zusammenwirken von Gesellschaftern mit<br />
gleichgerichteten Interessen auf eine beherrschende Stellung und nicht, wie<br />
das BMF, aus der gemeinsamen Beherrschung auf das Vorliegen gleichgerichtete<br />
Interessen. Schließlich erlåutert Abschn. 36 KStH 2006 den Begriff des<br />
gleichgerichteten Interesses lediglich fÅr den Sonderfall der Zubilligung von<br />
Tantiemen und setzt ihn im Ûbrigen voraus. Daher låsst der Verweis auf<br />
Abschn. 36 KStH 2006 nur vage Vermutungen <strong>zu</strong>, beispielsweise ob das BMF<br />
bereits das wirtschaftliche Interesse auf Tantiemebe<strong>zu</strong>g als gleichgerichtetes<br />
Interesse fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG ansehen mÇchte (vgl. Lang,<br />
DStZ 2008, 549 [558]), dem Rechtsanwender ist hiermit jedoch nicht geholfen.<br />
Das gilt auch fÅr die weiteren AusfÅhrungen in Tz. 27 des BMF-Schreibens<br />
(<strong>zu</strong>treffend Roser, DStR 2008, 1561 [1565]: Leerformel), denen sich mE nur entnehmen<br />
låsst, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung, ein Zusammenwirkung<br />
<strong>zu</strong>r einheitlichen Willensbildung oder eine gemeinsame Beherrschung<br />
ggf. tatbestandsmåßig sein kann. Worauf diese Zweckverfolgung bzw. das gemeinsame<br />
Interesse gerichtet sein muss, ob die Beherrschung punktuell oder<br />
umfassend sein muss oder vielleicht sogar die bloße MÇglichkeit der Beherrschung<br />
ausreichen kann und ob und welche weiteren Vorausset<strong>zu</strong>ngen hin<strong>zu</strong>treten<br />
mÅssen, bleibt offen.<br />
Ausgangspunkt der Auslegung des Abs. 1 Satz 3 muss mE sein, dass § 8c 136<br />
Abs. 1 Satz 3 KStG eine eng aus<strong>zu</strong>legende Ausnahmevorschrift <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
von Umgehungen ist (s. Anm. 132). Da der Grundtatbestand des § 8c<br />
Abs. 1 Satz 1, 2 KStG die Beschrånkung des Verlustab<strong>zu</strong>gs an die BegrÅndung<br />
bzw. ErhÇhung des – wie auch immer gearteten – wirtschaftlichen Engagements<br />
eines Erwerbers knÅpft, kann Satz 3 mE nur Umgehungs-Sachverhalte<br />
erfassen, bei denen zwar formal mehrere Erwerbe vorliegen, diese Erwerbe<br />
aber aufgrund des Interessengleichlaufs ein einheitliches wirtschaftliches Engagement<br />
darstellen.<br />
Be<strong>zu</strong>gspunkt der gleichgerichteten Interessen muss mE die unternehmerische<br />
Tåtigkeit der VerlustkÇrperschaft sein. Das jedem Beteiligungserwerb in-<br />
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newohnende Interesse an wirtschaftlicher WertschÇpfung, das stets auch darauf<br />
gerichtet ist, dass die Gesellschaft ihre Verlustvortråge mÇglichst umfassend<br />
nutzen kann, ist fÅr sich genommen nicht ausreichend, den Tatbestand<br />
des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG <strong>zu</strong> erfÅllen. Anderenfalls wÅrde das Erfordernis<br />
des Erwerbs durch einen Erwerber ins Leere laufen und damit die Grundkonzeption<br />
des Satz 1 durch den – nur <strong>zu</strong>r Vermeidung von Umgehung eingefÅgten<br />
– Satz 3 <strong>zu</strong>nichte gemacht (vgl. van Lishaut, FR 2008, 789 [799]; Frotscher<br />
in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 87 f.; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 47;<br />
Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 28).<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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