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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 132–134 Gewerbeverlust<br />

132<br />

133<br />

134<br />

(bb) Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen<br />

Nach § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />

Interessen als ein Erwerber. Mit dieser erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens<br />

aufgenommenen Erweiterung soll die Norm ausweislich<br />

der GesetzesbegrÅndung gegen „Umgehungsgestaltungen“ in Form sog.<br />

QuartettlÇsungen abgesichert werden, bei denen zB vier einander nicht nahestehende<br />

Personen abgestimmt jeweils 25% der Anteile an der VerlustkÇrperschaft<br />

erwerben, „um eine Anwendung des § 8c KStG <strong>zu</strong> vermeiden“ (so ausdrÅcklich<br />

BT-Drucks. 16/5491, 53; vgl. auch BR-Drucks. 220/07, 20; nach der<br />

GesetzesbegrÅndung soll allerdings eine gemeinsame Beherrschung der Verlustgesellschaft<br />

bereits Indiz fÅr gleichgerichtete Interessen sein). Dieser gesetzgeberische<br />

Wille der Sanktionierung von Umgehungen ist durch das Regel-Ausnahme-Verhåltnis<br />

des Grundtatbestandes (Erwerb durch einen Erwerber)<br />

<strong>zu</strong> Satz 3 mE hinreichend deutlich <strong>zu</strong>m Ausdruck gekommen und ist daher<br />

im Rahmen einer systematischen und teleologischen Auslegung des<br />

Satzes 3 der Norm <strong>zu</strong> berÅcksichtigen (<strong>zu</strong> den Grenzen einer teleologischen<br />

Auslegung im Åbrigen vgl. Anm. 101). Daher ist die Vorschrift gegenÅber dem<br />

Grundtatbestand der Såtze 1 und 2 eine eng aus<strong>zu</strong>legende Ausnahmevorschrift.<br />

Von einem Erwerb durch einen (Haupt-)Erwerber und diesem nahe stehende<br />

Personen unterscheiden sich Erwerbe durch Personen mit gleichgerichteten<br />

Interessen mE dadurch, dass nahe stehende Personen nach der hier vertretenen<br />

Konzeption jeweils im Interesse des Haupterwerbers handeln (s.<br />

Anm. 129), wåhrend gleichgerichtete Interessen iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG<br />

jeweils eigene wirtschaftliche Interessen der Erwerber sind. Eine dem Haupterwerber<br />

nahe stehende Person (iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) kann mE daher<br />

keine mit diesem gleichgerichteten Interessen iS des § 8c Abs. 1 Satz 3<br />

KStG haben. Ein Konkurrenzverhåltnis von Satz 1, 2 und Satz 3 stellt sich daher<br />

grundsåtzlich nicht (vgl. aber Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 46: Satz 3<br />

ist gegenÅber dem Grundtatbestand der Såtze 1 und 2 subsidiår).<br />

Nach Auffassung des BMF ist von einer Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />

Interessen regelmåßig aus<strong>zu</strong>gehen, wenn eine Abstimmung zwischen<br />

den Erwerbern stattgefunden hat. Die Verfolgung eines gemeinsamen<br />

Zwecks iS des § 705 BGB soll <strong>zu</strong>r BegrÅndung gleichgerichteter Interessen<br />

ausreichen (anders offenbar bei vermÇgensverwaltenden Personengesellschaften,<br />

vgl. Anm. 116), aber nicht Vorausset<strong>zu</strong>ng sein. Nach Auffassung des<br />

BMF soll es allerdings nicht erforderlich sein, dass sich die gleichgerichteten<br />

Interessen auf den Erhalt des Verlustvortrags der KÇrperschaft richten (BMF v.<br />

4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 27). Als Beispiel<br />

fÅhrt das BMF-Schreiben an, dass die Erwerber <strong>zu</strong>r einheitlichen Willensbildung<br />

<strong>zu</strong>sammenwirken. In Ûbereinstimmung mit der GesetzesbegrÅndung<br />

(s. Anm. 132) soll auch die gemeinsame Beherrschung der KÇrperschaft ein Indiz<br />

gleichgerichteter Interessen sein, wobei das BMF auf Abschn. 36 KStH<br />

2006 „Beherrschender Gesellschafter – gleichgerichtete Interessen“ verweist<br />

(BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 27).<br />

76<br />

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Kleinheisterkamp

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