Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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11.05.2014 Aufrufe

Gewerbeverlust Anm. 128–131 § 10a stehenden Person bestehende Beziehung RÅckschlÅsse zulassen soll. Daher sind die zur Bestimmung des nahe verdeckten GewinnausschÅttung entwickelten Kriterien insoweit nicht ohne weiteres auf § 8c KStG Åbertragbar (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 48). Mit der Einbeziehung nahe stehender Personen in den Erwerberkreis verfolgte der Gesetzgeber offenbar den Zweck, eine Umgehung des § 8c KStG durch formale Aufspaltungen des Erwerbs auf mehrere Personen zu vermeiden (s. dazu auch Anm. 132). Legt man diesen Gesichtspunkt der Auslegung zugrunde und berÅcksichtigt ferner, dass nach dem Gesetzeszweck stets der Erwerber im Vordergrund steht und die nahe stehenden Personen „diesem“ Erwerber nahe stehen mÅssen, so ist mit Frotscher zu fordern, dass wirtschaftlich betrachtet ein Erwerb durch einen Erwerber vorliegen muss (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 49 f.): Wåhrend formal mehrere Erwerbe(r) vorliegen, handelt es sich wirtschaftlich um das Engagement nur einer Person (des Haupterwerbers), wåhrend die anderen Personen im Interesse dieser Person auftreten. Die in Abschn. 36 KStH genannten Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsåchlicher Art mÅssen daher den RÅckschluss darauf zulassen, dass diese anderen Personen im Zeitpunkt ihres Erwerbs im wirtschaftlichen Interesse des Haupterwerbers handeln. Frotscher (aaO.) formuliert zutreffend, dass der (formale) Erwerb durch die nahestehenden Personen aus sich allein heraus nicht verståndlich erscheint, sondern erst verståndlich wird, wenn man die Beziehung zwischen dem Haupterwerber und den nahe stehenden Personen bei der Betrachtung berÅcksichtigt. Fehlt es daher an einem Haupterwerber, zB weil die jeweiligen Personen ihr Verhalten abstimmen, aber jeder im eigenen Interesse handelt, sind die Personen einander nicht nahestehend; allerdings kann in diesem Fall ein Gruppe von Erwerbern iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG vorliegen (dazu Anm. 132 ff.). Ob die zwischen dem Haupterwerber und den weiteren Personen bestehenden Beziehungen den RÅckschluss zulassen, dass diese Personen im Interesse des Haupterwerbers handeln, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn die anderen Personen fÅr Rechnung des Haupterwerbers handeln (ohne dass dieser wirtschaftliches Eigentum erlangt). Frotscher (in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 51) zieht als Auslegungshilfe mE zutreffend die Fålle der Stimmrechtszurechnung nach § 30 WpÛG heran. Hierzu gehÇren insbesondere Fålle, bei denen Anteile an der Verlustgesellschaft durch eine vom (Haupt-)Erwerber beherrschte Kapitalgesellschaft erworben werden. Allerdings genÅgt eine Beteiligung von mehr als 25 % an der erwerbenden Kapitalgesellschaft – mangels Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 AStG – nicht, die Kapitalgesellschaft zu einer nahe stehenden Person zu machen. Maßgebender Zeitpunkt fÅr die Beurteilung des Nahestehens ist der des jeweiligen Erwerbs (ebenso van Lishaut, FR 2008, 789 [798]: folgerichtig bei Anlegung der Grundsåtze zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Dies folgt mE bereits daraus, dass der Erwerb durch das Nahestehen veranlasst sein muss. LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 75 129 130 131

§ 10a Anm. 132–134 Gewerbeverlust 132 133 134 (bb) Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen Nach § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen als ein Erwerber. Mit dieser erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommenen Erweiterung soll die Norm ausweislich der GesetzesbegrÅndung gegen „Umgehungsgestaltungen“ in Form sog. QuartettlÇsungen abgesichert werden, bei denen zB vier einander nicht nahestehende Personen abgestimmt jeweils 25% der Anteile an der VerlustkÇrperschaft erwerben, „um eine Anwendung des § 8c KStG zu vermeiden“ (so ausdrÅcklich BT-Drucks. 16/5491, 53; vgl. auch BR-Drucks. 220/07, 20; nach der GesetzesbegrÅndung soll allerdings eine gemeinsame Beherrschung der Verlustgesellschaft bereits Indiz fÅr gleichgerichtete Interessen sein). Dieser gesetzgeberische Wille der Sanktionierung von Umgehungen ist durch das Regel-Ausnahme-Verhåltnis des Grundtatbestandes (Erwerb durch einen Erwerber) zu Satz 3 mE hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und ist daher im Rahmen einer systematischen und teleologischen Auslegung des Satzes 3 der Norm zu berÅcksichtigen (zu den Grenzen einer teleologischen Auslegung im Åbrigen vgl. Anm. 101). Daher ist die Vorschrift gegenÅber dem Grundtatbestand der Såtze 1 und 2 eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Von einem Erwerb durch einen (Haupt-)Erwerber und diesem nahe stehende Personen unterscheiden sich Erwerbe durch Personen mit gleichgerichteten Interessen mE dadurch, dass nahe stehende Personen nach der hier vertretenen Konzeption jeweils im Interesse des Haupterwerbers handeln (s. Anm. 129), wåhrend gleichgerichtete Interessen iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG jeweils eigene wirtschaftliche Interessen der Erwerber sind. Eine dem Haupterwerber nahe stehende Person (iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) kann mE daher keine mit diesem gleichgerichteten Interessen iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG haben. Ein Konkurrenzverhåltnis von Satz 1, 2 und Satz 3 stellt sich daher grundsåtzlich nicht (vgl. aber Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 46: Satz 3 ist gegenÅber dem Grundtatbestand der Såtze 1 und 2 subsidiår). Nach Auffassung des BMF ist von einer Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen regelmåßig auszugehen, wenn eine Abstimmung zwischen den Erwerbern stattgefunden hat. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks iS des § 705 BGB soll zur BegrÅndung gleichgerichteter Interessen ausreichen (anders offenbar bei vermÇgensverwaltenden Personengesellschaften, vgl. Anm. 116), aber nicht Voraussetzung sein. Nach Auffassung des BMF soll es allerdings nicht erforderlich sein, dass sich die gleichgerichteten Interessen auf den Erhalt des Verlustvortrags der KÇrperschaft richten (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 27). Als Beispiel fÅhrt das BMF-Schreiben an, dass die Erwerber zur einheitlichen Willensbildung zusammenwirken. In Ûbereinstimmung mit der GesetzesbegrÅndung (s. Anm. 132) soll auch die gemeinsame Beherrschung der KÇrperschaft ein Indiz gleichgerichteter Interessen sein, wobei das BMF auf Abschn. 36 KStH 2006 „Beherrschender Gesellschafter – gleichgerichtete Interessen“ verweist (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 27). 76 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 128–131 § 10a<br />

stehenden Person bestehende Beziehung RÅckschlÅsse <strong>zu</strong>lassen soll. Daher<br />

sind die <strong>zu</strong>r Bestimmung des nahe verdeckten GewinnausschÅttung entwickelten<br />

Kriterien insoweit nicht ohne weiteres auf § 8c KStG Åbertragbar<br />

(Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 48).<br />

Mit der Einbeziehung nahe stehender Personen in den Erwerberkreis verfolgte<br />

der Gesetzgeber offenbar den Zweck, eine Umgehung des § 8c KStG durch<br />

formale Aufspaltungen des Erwerbs auf mehrere Personen <strong>zu</strong> vermeiden (s.<br />

da<strong>zu</strong> auch Anm. 132). Legt man diesen Gesichtspunkt der Auslegung <strong>zu</strong>grunde<br />

und berÅcksichtigt ferner, dass nach dem Gesetzeszweck stets der Erwerber<br />

im Vordergrund steht und die nahe stehenden Personen „diesem“ Erwerber<br />

nahe stehen mÅssen, so ist mit Frotscher <strong>zu</strong> fordern, dass wirtschaftlich betrachtet<br />

ein Erwerb durch einen Erwerber vorliegen muss (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 49 f.): Wåhrend formal mehrere Erwerbe(r)<br />

vorliegen, handelt es sich wirtschaftlich um das Engagement nur einer Person<br />

(des Haupterwerbers), wåhrend die anderen Personen im Interesse dieser Person<br />

auftreten. Die in Abschn. 36 KStH genannten Beziehungen familienrechtlicher,<br />

gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsåchlicher Art mÅssen<br />

daher den RÅckschluss darauf <strong>zu</strong>lassen, dass diese anderen Personen im<br />

Zeitpunkt ihres Erwerbs im wirtschaftlichen Interesse des Haupterwerbers<br />

handeln. Frotscher (aaO.) formuliert <strong>zu</strong>treffend, dass der (formale) Erwerb<br />

durch die nahestehenden Personen aus sich allein heraus nicht verståndlich<br />

erscheint, sondern erst verståndlich wird, wenn man die Beziehung zwischen<br />

dem Haupterwerber und den nahe stehenden Personen bei der Betrachtung<br />

berÅcksichtigt. Fehlt es daher an einem Haupterwerber, zB weil die jeweiligen<br />

Personen ihr Verhalten abstimmen, aber jeder im eigenen Interesse handelt,<br />

sind die Personen einander nicht nahestehend; allerdings kann in diesem Fall<br />

ein Gruppe von Erwerbern iS des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG vorliegen (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 132 ff.).<br />

Ob die zwischen dem Haupterwerber und den weiteren Personen bestehenden<br />

Beziehungen den RÅckschluss <strong>zu</strong>lassen, dass diese Personen im Interesse<br />

des Haupterwerbers handeln, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies kann beispielsweise<br />

<strong>zu</strong> bejahen sein, wenn die anderen Personen fÅr Rechnung des<br />

Haupterwerbers handeln (ohne dass dieser wirtschaftliches Eigentum erlangt).<br />

Frotscher (in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 51) zieht als Auslegungshilfe<br />

mE <strong>zu</strong>treffend die Fålle der Stimmrechts<strong>zu</strong>rechnung nach § 30 WpÛG heran.<br />

Hier<strong>zu</strong> gehÇren insbesondere Fålle, bei denen Anteile an der Verlustgesellschaft<br />

durch eine vom (Haupt-)Erwerber beherrschte Kapitalgesellschaft<br />

erworben werden. Allerdings genÅgt eine Beteiligung von mehr als 25 % an<br />

der erwerbenden Kapitalgesellschaft – mangels Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2<br />

AStG – nicht, die Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> einer nahe stehenden Person <strong>zu</strong> machen.<br />

Maßgebender Zeitpunkt fÅr die Beurteilung des Nahestehens ist der des jeweiligen<br />

Erwerbs (ebenso van Lishaut, FR 2008, 789 [798]: folgerichtig bei Anlegung<br />

der Grundsåtze <strong>zu</strong> § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Dies folgt mE bereits daraus,<br />

dass der Erwerb durch das Nahestehen veranlasst sein muss.<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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