Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 125–128 Gewerbeverlust<br />
125<br />
126<br />
(d) Person des Erwerbers/Erwerberkreis<br />
Erwerber kann jede natÅrliche Person, juristische Person oder Mitunternehmerschaft<br />
sein (BMF-Schreiben v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001,<br />
BStBl. I 2008, 736, Tz. 24). Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Erwerber<br />
bereits an der VerlustkÇrperschaft beteiligt ist. Die VerlustkÇrperschaft<br />
selbst kann – etwa beim Erwerb eigener Anteile – nicht Erwerberin iS des § 8c<br />
KStG sein (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 23: kein wirtschaftlicher<br />
Ûbergang von Verlustvortrågen auf andere Gesellschafter), allerdings kann<br />
der Erwerb eigener Anteile als ein vergleichbarer Sachverhalt an<strong>zu</strong>sehen sein<br />
(s. Anm. 175).<br />
Schådlich ist nur der Erwerb durch einen (einzigen) Erwerber, wo<strong>zu</strong> gemåß<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />
Interessen zåhlt, oder durch diesem nahe stehende Personen (sog. Erwerberkreis).<br />
Die Ûbertragung von bis <strong>zu</strong> 25% auf mehrere einander nicht nahestehende<br />
Erwerber ohne gleichgerichtete Interessen ist daher unschådlich.<br />
127<br />
128<br />
(aa) Nahe stehende Personen<br />
Die Auslegung des Begriffs der „nahe stehenden Person“ ist nach allgemeinen<br />
Grundsåtzen vor<strong>zu</strong>nehmen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AStG findet mangels<br />
einer speziellen Verweisung – wie beispielsweise in § 8a Abs. 3 KStG – keine<br />
Anwendung findet (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 48; BlÅmich/<br />
Brandis, § 8c KStG, Rz. 51; aA Zerwas/FrÇhlich, DStR 2007, 1933 [1934]; MeiÌsel/Bokeloh,<br />
BB 2008, 808 [812]).<br />
Das BMF will <strong>zu</strong>r BegrÅndung des „Nahe Stehens“ auf die <strong>zu</strong>m Recht der verdeckten<br />
GewinnausschÅttung entwickelten Grundsåtze <strong>zu</strong>rÅckgreifen (BMF<br />
v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 25 unter Hinweis<br />
auf Abschn. 36 KStH 2006 „Nahe stehende Person – Kreis der nahe stehenden<br />
Personen“; <strong>zu</strong>stimmend Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 26). Nach<br />
Abschn. 36 KStH 2006 „Nahe stehende Person – Kreis der nahe stehenden Personen“<br />
soll <strong>zu</strong>r BegrÅndung des Nahestehens grundsåtzlich jede familienrechtliche,<br />
gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder auch rein tatsåchliche<br />
Beziehung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> einer anderen<br />
Person genÅgen, die den Schluss <strong>zu</strong>låsst, sie habe die Vorteils<strong>zu</strong>wendung<br />
der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflusst. Dass die Hinweise<br />
die Vorteils<strong>zu</strong>wendung in den Mittelpunkt der Betrachtung stellen, erklårt<br />
sich aus dem Regelungsziel des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Vorteils<strong>zu</strong>wendungen<br />
der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner steuerlich <strong>zu</strong> erfassen. Wenn der<br />
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft „seine“ Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong>r Zuwendung<br />
von Vorteilen veranlasst, macht es hiernach keinen Unterschied, ob<br />
der Vorteil ihm oder einer ihm nahestehenden Person <strong>zu</strong>kommt. Im Rahmen<br />
des § 8c KStG spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle, so dass dem Verweis im<br />
BMF-Schreiben auf Abschn. 36 KStH 2006 nicht entnommen werden kann,<br />
auf welchen Umstand die zwischen dem Erwerber und der ihm potentiell nahe<br />
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Kleinheisterkamp