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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 125–128 Gewerbeverlust<br />

125<br />

126<br />

(d) Person des Erwerbers/Erwerberkreis<br />

Erwerber kann jede natÅrliche Person, juristische Person oder Mitunternehmerschaft<br />

sein (BMF-Schreiben v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001,<br />

BStBl. I 2008, 736, Tz. 24). Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Erwerber<br />

bereits an der VerlustkÇrperschaft beteiligt ist. Die VerlustkÇrperschaft<br />

selbst kann – etwa beim Erwerb eigener Anteile – nicht Erwerberin iS des § 8c<br />

KStG sein (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 23: kein wirtschaftlicher<br />

Ûbergang von Verlustvortrågen auf andere Gesellschafter), allerdings kann<br />

der Erwerb eigener Anteile als ein vergleichbarer Sachverhalt an<strong>zu</strong>sehen sein<br />

(s. Anm. 175).<br />

Schådlich ist nur der Erwerb durch einen (einzigen) Erwerber, wo<strong>zu</strong> gemåß<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten<br />

Interessen zåhlt, oder durch diesem nahe stehende Personen (sog. Erwerberkreis).<br />

Die Ûbertragung von bis <strong>zu</strong> 25% auf mehrere einander nicht nahestehende<br />

Erwerber ohne gleichgerichtete Interessen ist daher unschådlich.<br />

127<br />

128<br />

(aa) Nahe stehende Personen<br />

Die Auslegung des Begriffs der „nahe stehenden Person“ ist nach allgemeinen<br />

Grundsåtzen vor<strong>zu</strong>nehmen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AStG findet mangels<br />

einer speziellen Verweisung – wie beispielsweise in § 8a Abs. 3 KStG – keine<br />

Anwendung findet (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 48; BlÅmich/<br />

Brandis, § 8c KStG, Rz. 51; aA Zerwas/FrÇhlich, DStR 2007, 1933 [1934]; MeiÌsel/Bokeloh,<br />

BB 2008, 808 [812]).<br />

Das BMF will <strong>zu</strong>r BegrÅndung des „Nahe Stehens“ auf die <strong>zu</strong>m Recht der verdeckten<br />

GewinnausschÅttung entwickelten Grundsåtze <strong>zu</strong>rÅckgreifen (BMF<br />

v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 25 unter Hinweis<br />

auf Abschn. 36 KStH 2006 „Nahe stehende Person – Kreis der nahe stehenden<br />

Personen“; <strong>zu</strong>stimmend Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 26). Nach<br />

Abschn. 36 KStH 2006 „Nahe stehende Person – Kreis der nahe stehenden Personen“<br />

soll <strong>zu</strong>r BegrÅndung des Nahestehens grundsåtzlich jede familienrechtliche,<br />

gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder auch rein tatsåchliche<br />

Beziehung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> einer anderen<br />

Person genÅgen, die den Schluss <strong>zu</strong>låsst, sie habe die Vorteils<strong>zu</strong>wendung<br />

der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflusst. Dass die Hinweise<br />

die Vorteils<strong>zu</strong>wendung in den Mittelpunkt der Betrachtung stellen, erklårt<br />

sich aus dem Regelungsziel des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Vorteils<strong>zu</strong>wendungen<br />

der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner steuerlich <strong>zu</strong> erfassen. Wenn der<br />

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft „seine“ Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong>r Zuwendung<br />

von Vorteilen veranlasst, macht es hiernach keinen Unterschied, ob<br />

der Vorteil ihm oder einer ihm nahestehenden Person <strong>zu</strong>kommt. Im Rahmen<br />

des § 8c KStG spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle, so dass dem Verweis im<br />

BMF-Schreiben auf Abschn. 36 KStH 2006 nicht entnommen werden kann,<br />

auf welchen Umstand die zwischen dem Erwerber und der ihm potentiell nahe<br />

74<br />

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Kleinheisterkamp

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