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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 122–124 § 10a<br />

Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Verlustgesellschaft beteiligt<br />

wird, die vor der Umstrukturierung noch nicht an der Verlustgesellschaft beteiligt<br />

war, so kann ein schådlicher Beteiligungserwerb vorliegen. Dies betrifft<br />

beispielsweise den Fall der Verlångerung der Beteiligungskette oder eine (unmittelbare<br />

oder mittelbare) Ûbertragung der Beteiligung auf eine Schwestergesellschaft<br />

des Anteilseigners. Eine teleologische Reduktion ist in diesen Fållen<br />

mE grundsåtzlich nicht mÇglich (s. Anm. 101), <strong>zu</strong>mal das wirtschaftliche<br />

Engagement eines vorher nicht beteiligten Erwerbers begrÅndet wird. Erfolgt<br />

die Umstrukturierung demgegenÅber in der Weise, dass Anteile an einem mittelbaren<br />

Gesellschafter der Verlustgesellschaft innerhalb der Beteiligungskette<br />

auf einen Erwerber Åbergehen, der bereits vor der Ûbertragung mittelbar an<br />

der VerlustkÇrperschaft beteiligt war (dh. VerkÅr<strong>zu</strong>ng der Beteiligungskette<br />

ohne Ûbertragung der unmittelbaren Beteiligung), ist es mE sachgerecht und<br />

vom Wortlaut her naheliegend, das Vorliegen eines Erwerbs einer mittelbaren<br />

Beteiligung an der Verlustgesellschaft <strong>zu</strong> verneinen, soweit sich die durchgerechnete<br />

mittelbare Beteiligungsquote des (vermeintlichen) Erwerbers im<br />

Hinblick auf die Verlustgesellschaft nicht erhÇht hat: Zwar liegt eine Ûbertragung<br />

der vom Ûbertragenden gehaltenen mittelbaren Beteiligung an der VerlustkÇrperschaft<br />

vor, diese kann jedoch in dem Umfang nicht <strong>zu</strong> einem mittelbaren<br />

Erwerb bezogen auf die Verlustgesellschaft fÅhren, in dem der potentielle<br />

Erwerber bereits mittelbar an der Verlustgesellschaft beteiligt war. Es<br />

gibt insoweit folglich keinen vom Gesetzeswortlaut geforderten „Erwerber“<br />

der mittelbaren Beteiligung an der VerlustkÇrperschaft.<br />

Zur (konzerninternen) Umstrukturierung der (unmittelbaren oder mittelbaren)<br />

Beteiligung an der Verlustgesellschaft durch Vorgånge, die in den Anwendungsbereich<br />

des UmwStG fallen vgl. Anm. 171.<br />

S. <strong>zu</strong> der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz fÅr schådliche Beteiligungserwerbe<br />

nach dem 31.12.2009 (vgl. § 34 Abs. 7b Satz 2 KStG) eingefÅhrten<br />

sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG Anm. 184a ff.<br />

FÅr Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) bestehen keine Sonderregelungen.<br />

Daher kann die Ûbertragung aus dem Gesamthands- in das<br />

SonderbetriebsvermÇgen ebenso schådlich sein wie der Erwerb von mehr als<br />

25 % der Anteile an der VerlustkÇrperschaft durch eine Mitunternehmerschaft,<br />

an der die bisherigen Gesellschafter der VerlustkÇrperschaft beteiligt<br />

sind (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 11).<br />

Die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft ist insoweit – wie schon<br />

bei § 8 Abs. 4 KStG (Anm. 221) – unbeachtlich (kritisch Dieterlen/Winkler,<br />

GmbHR 2007, 815 [817]). Ein mittelbarer Beteiligungserwerb kann folglich<br />

auch durch den Erwerb eines Mitunternehmeranteils erfolgen, wenn die Mitunternehmerschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar an der VerlustkÇrperschaft beteiligt<br />

ist. GehÇren die Anteile an der VerlustkÇrperschaft demgegenÅber <strong>zu</strong>m<br />

SonderbetriebsvermÇgen der bisherigen Mitunternehmer, stellt der Erwerb eines<br />

Gesamthandsanteils keinen mittelbaren Erwerb der Anteile an der VerlustkÇrperschaft<br />

dar (Lang, DStZ 2008, 549 [554]). Zur Behandlung vermÇgensverwaltender<br />

Personengesellschaften vgl. Anm. 116.<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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