Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 113–116 § 10a Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Voraussetzungen eines schådlichen Beteiligungserwerbs erfÅllt, wenn eine der genannten Positionen Åbertragen wird. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass die Åbertragene Beteiligung am Nennkapital auch Stimmrechte verleiht, denn mit der Nennung der Stimmrechte wollte der Gesetzgeber den Tatbestand offensichtlich nicht einschrånken, sondern erweitern. Daher kann beispielsweise auch eine Ûbertragung stimmrechtsloser Vorzugsanteile schådlich sein (Frotscher in Frotscher/ Maas, § 8c KStG Rz. 20, 65; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 36; BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 40; Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/ Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 40 f.; aA zB Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 18.2; aA zB Lenz, Ubg 2008, 24 [26]; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 11). Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kåme insoweit nur dann in Betracht, wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. Anm. 101) – davon ausginge, dass der Gesetzgeber die MÇglichkeit der Beherrschung der KÇrperschaft als AnknÅpfungspunkt fÅr den Untergang der Verlustvortråge sieht. Grundsåtzlich nicht von § 8c KStG erfasst ist beispielsweise die BegrÅndung oder Ûbertragung von nicht beteiligungsåhnlichen Genussrechten, Darlehen (auch wenn sie partiarisch oder eigenkapitalersetzend sind oder unter § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fallen), stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen (soweit es nicht zum Ûbergang wirtschaftlichen Eigentums hinsichtlich der fÅr § 8c KStG tatbestandlichen Beteiligungsrechte kommt) sowie Bezugsrechten. In den genannten Fållen liegt jeweils grundsåtzlich auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dazu im einzelnen Anm. 167 ff. (b) Begriff der Ûbertragung Eine Ûbertragung bzw. ein Erwerb liegt nach Auffassung des BMF vor, wenn 115 das wirtschaftliche Eigentum durch Rechtsgeschåft unter Lebenden Åbergeht, wobei der Rechtsgrund der Ûbertragung unbeachtlich ist (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 6, 13; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 44 ff.; aA Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 27; Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 43: Wechsel der zivilrechtlichen Inhaberschaft). Dies widerspricht der vom BFH zu § 8 Abs. 4 KStG entwickelten zivilrechtlichen Betrachtungsweise (BFH v. 20.8.2003 – I R 81/02, BStBl. II 2004, 614). Vgl. dazu und zu den Auswirkungen auf die Anwendung des § 39 AO (insbesondere bei der Vereinbarungstreuhand und bei Ûbertragungen auf Personengesellschaften) Anm. 221 ff. Da das BMF auf das wirtschaftliche Eigentum abstellt, ist es konsequent, bei 116 vermÇgensverwaltenden, nicht gewerblich geprågten Personengesellschaften eine anteilige Zurechnung an deren Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorzunehmen (so BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 24; zu Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die als Personengesellschaft organisiert sind, vgl. Anm. 185 ff.). Die Tatsache, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft zusammen einen gemeinsamen Zweck verfolgen (§ 705 BGB), scheint nach Auffassung des BMF in diesem LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 69 113 114

§ 10a Anm. 116–118 Gewerbeverlust Fall offenbar irrelevant zu sein. Daher kÇnnen die Gesellschafter mE nicht allein aufgrund ihres Zusammenschlusses als einander nahestehende Personen oder Erwerber mit gleichgerichteten Interessen angesehen werden (dazu insbesondere Anm. 134 ff.; aA DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 30). Bedeutung hat dies insbesondere fÅr Fondsgesellschaften (dazu Klemt, DB 2008, 2100 [2101 f.]), die in der Regel als vermÇgensverwaltende Personengesellschaften organisiert sind. 117 Nicht von § 8c KStG erfasst sein soll nach Auffassung des BMF der Ûbergang der Beteiligung durch Erbfall (insoweit liegt schon keine Ûbertragung vor) sowie durch unentgeltliche Erbauseinandersetzung, dies allerdings jeweils nur, wenn der Erwerber eine natÅrliche Person ist. Wenn der BegÅnstigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist oder wenn die Erbauseinandersetzung (in auch nur geringem Umfang) entgeltlich erfolgt, kann nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens ein schådlicher Beteiligungserwerb vorliegen (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 4; kritisch Thonemann, DB 2008, 2156; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 29; zur abweichenden Rechtslage bei § 8 Abs. 4 KStG, vgl. dazu Anm. 219). Die gleichen Grundsåtze wendet das BMF auf die vorweggenommenen Erbfolge an: Diese soll nur dann nicht von § 8c KStG erfasst sein, wenn natÅrliche Personen vollståndig unentgeltlich erwerben (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 4). 118 Da der Ûbergang des wirtschaftlichen Eigentums die Ûbertragung der umfassenden Herrschaftsbefugnisse am zu Åbertragenen Recht voraussetzt, liegt eine Ûbertragung in der Regel nur dann vor, wenn dem Erwerber die Rechtsposition in einer Weise eingeråumt wird, dass er sie aus eigenem Recht und unabhångig vom Ûbertragenden ausÅben kann. Keine Ûbertragung liegt daher vor, wenn lediglich Erwerbsrechte hinsichtlich der Anteile etc. begrÅndet werden, wie zB bei der Einråumung einer Option zum Erwerb einer Beteiligung (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 38). Dies kann zu Gestaltungen eingesetzt werden, den Zeitpunkt der AnteilsÅbertragung bzw. des Ûbergangs der schådlichen Quote zu verlagern (vgl. auch van Lishaut, FR 2008, 789 [794], der aber auf § 42 AO hinweist). Mangels eines Ûbergangs des Vollrechts stellt auch die BegrÅndung oder Ûbertragung einer dinglichen Belastung keine Ûbertragung dar. Daher ist insbesondere die Verpfåndung von Anteilen unschådlich (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 44 f.). Gleiches sollte fÅr die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Nießbraucher – bei entsprechender Ausgestaltung des Nießbrauchs – das Stimmrecht aus den belasteten Anteilen bei BeschlÅssen Åber laufende Angelegenheiten zusteht (s. dazu BFH v. 1.3.1994 – VIII R 35/92, BStBl. II 1995, 241). Eine StimmrechtsÅbertragung ist hierin mE deshalb nicht zu sehen, da dem Nießbraucher dort keine Stimmrechte zustehen, wo es um die Substanz des Rechts, dh. den Kernbereich der Mitgliedschaft geht (vgl. Bayer in MÅnchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 16 Rn. 28 mwN). Schließlich stellen auch Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen sowie ein Stimmrechtsverzicht keine Ûbertragung dar, da es nicht zum Ûbergang des Stimmrechts kommt (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 35; zur Frage, ob ein vergleichbarer Sachverhalt 70 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 113–116 § 10a<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Vorausset<strong>zu</strong>ngen eines schådlichen Beteiligungserwerbs<br />

erfÅllt, wenn eine der genannten Positionen Åbertragen<br />

wird. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass die Åbertragene Beteiligung<br />

am Nennkapital auch Stimmrechte verleiht, denn mit der Nennung der<br />

Stimmrechte wollte der Gesetzgeber den Tatbestand offensichtlich nicht einschrånken,<br />

sondern erweitern. Daher kann beispielsweise auch eine Ûbertragung<br />

stimmrechtsloser Vor<strong>zu</strong>gsanteile schådlich sein (Frotscher in Frotscher/<br />

Maas, § 8c KStG Rz. 20, 65; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 36;<br />

BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 40; Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/<br />

Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG Rn. 40 f.; aA zB Lang in Ernst & Young, § 8c<br />

Rz. 18.2; aA zB Lenz, Ubg 2008, 24 [26]; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008,<br />

§ 8c Rz. 11). Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kåme insoweit nur<br />

dann in Betracht, wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung<br />

(s. Anm. 101) – davon ausginge, dass der Gesetzgeber die MÇglichkeit der Beherrschung<br />

der KÇrperschaft als AnknÅpfungspunkt fÅr den Untergang der<br />

Verlustvortråge sieht.<br />

Grundsåtzlich nicht von § 8c KStG erfasst ist beispielsweise die BegrÅndung<br />

oder Ûbertragung von nicht beteiligungsåhnlichen Genussrechten, Darlehen<br />

(auch wenn sie partiarisch oder eigenkapitalersetzend sind oder unter § 8b<br />

Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fallen), stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen<br />

(soweit es nicht <strong>zu</strong>m Ûbergang wirtschaftlichen Eigentums hinsichtlich der fÅr<br />

§ 8c KStG tatbestandlichen Beteiligungsrechte kommt) sowie Be<strong>zu</strong>gsrechten.<br />

In den genannten Fållen liegt jeweils grundsåtzlich auch kein vergleichbarer<br />

Sachverhalt vor. Da<strong>zu</strong> im einzelnen Anm. 167 ff.<br />

(b) Begriff der Ûbertragung<br />

Eine Ûbertragung bzw. ein Erwerb liegt nach Auffassung des BMF vor, wenn 115<br />

das wirtschaftliche Eigentum durch Rechtsgeschåft unter Lebenden Åbergeht,<br />

wobei der Rechtsgrund der Ûbertragung unbeachtlich ist (BMF v.<br />

4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 6, 13; DÇtsch in<br />

DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 44 ff.; aA Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 27; Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG,<br />

§ 8c KStG Rn. 43: Wechsel der zivilrechtlichen Inhaberschaft). Dies widerspricht<br />

der vom BFH <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 KStG entwickelten zivilrechtlichen Betrachtungsweise<br />

(BFH v. 20.8.2003 – I R 81/02, BStBl. II 2004, 614). Vgl. da<strong>zu</strong> und <strong>zu</strong><br />

den Auswirkungen auf die Anwendung des § 39 AO (insbesondere bei der<br />

Vereinbarungstreuhand und bei Ûbertragungen auf Personengesellschaften)<br />

Anm. 221 ff.<br />

Da das BMF auf das wirtschaftliche Eigentum abstellt, ist es konsequent, bei 116<br />

vermÇgensverwaltenden, nicht gewerblich geprågten Personengesellschaften<br />

eine anteilige Zurechnung an deren Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2<br />

AO vor<strong>zu</strong>nehmen (so BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I<br />

2008, 736, Tz. 24; <strong>zu</strong> Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die als Personengesellschaft<br />

organisiert sind, vgl. Anm. 185 ff.). Die Tatsache, dass die<br />

Gesellschafter der Personengesellschaft <strong>zu</strong>sammen einen gemeinsamen<br />

Zweck verfolgen (§ 705 BGB), scheint nach Auffassung des BMF in diesem<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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