Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 110 § 10a – Mitgliedschaftsrechte 110 Mitgliedschaftsrechte sind (ebenso wie Beteiligungsrechte, vgl. Anm. 111) in erster Linie die fÅr die Ûbertragung maßgebende BezugsgrÇße bei KÇrperschaften, die kein gezeichnetes Kapital haben. Als Mitgliedschaftsrechte erfasst sind beispielsweise die Rechte aus der Mitgliedschaft in einem Verein, einem VVaG, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer SCE. Allerdings kann es bei Vereinen nur dann zu einer Ûbertragung von Mitgliedschaftsrechten kommen, wenn § 38 Satz 1 BGB abbedungen ist (vgl. § 40 BGB); im Falle eines Ein- und Austritts von Vereinsmitgliedern liegt allenfalls ein vergleichbarer Sachverhalt vor (van Lishaut, FR 2008, 789 [793]). DarÅber hinaus wird der Betriff des Mitgliedschaftsrechts (wie auch der des Beteiligungsrechts) zivilrechtlich als Oberbegriff fÅr die in der Mitgliedschaft vereinigten Rechte verwandt (vgl. zB § 38 Satz 2 BGB, § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG, § 342 Abs. 1 Satz 3 HGB). Diese Mitgliedschaftsrechte werden Åblicherweise in Verwaltungsrechte (insbesondere Teilnahmerecht, Einsichts- und Auskunftsrecht, Stimmrecht, ggf. Anfechtungsrecht) und VermÇgensrechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht, Recht auf LiquidationserlÇs, Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Anteile) eingeteilt. Nach nationalem Recht kÇnnen diese Rechte als akzessorischer Bestandteil der Mitgliedschaft gesellschaftsrechtlich (steuerlich gilt ggf. § 41 Satz 1 AO) grundsåtzlich nicht gesondert Åbertragen werden (sog. Abspaltungsverbot). Daher stellt sich die Frage, ob die Ûbertragung von Mitgliedschaftsrechten bei Kapitalgesellschaften einen Anwendungsbereich haben kann, der Åber denjenigen der Ûbertragung der Beteiligung am gezeichneten Kapital hinausgeht. Denkbar wåre dies beispielsweise bei einer Ûbertragung von Anteilen, die – gemessen an der Beteiligung am Nominalkapital – Åberproportional Mitgliedschaftsrechte vermitteln. In diesem Fall ließe sich erwågen, bei der Ermittlung der Åbertragenen Quote nicht auf die Beteiligung am Nennkapital abzustellen, sondern auf die weitergehende Ûbertragung von Mitgliedschaftsrechten (s. zur åhnlichen Problematik bei Stimmrechten Anm. 112 und Anm. 145). Bei einer derart weiten Auslegung wåre jedoch die gesonderte Nennung von Stimmrechten in der Aufzåhlung tauglicher Ûbertragungsgegenstånde iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ÅberflÅssig. In der Literatur wird daher mE zurecht vertreten, dass der Begriff des Mitgliedschaftsrechts (und des Beteiligungsrechts) ausschließlich die Funktion hat, die Anwendung der Vorschrift auf andere KÇrperschaften als Kapitalgesellschaften abzudecken. Daher hat eine Ûbertragung von Mitgliedschaftsrechten grundsåtzlich keinen eigenståndigen Anwendungsbereich gegenÅber der Ûbertragung der Beteiligung selbst, dh. insbesondere bei Kapitalgesellschaften ist sie bedeutungslos (vgl. BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 40; Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928 [1929]; MeiÌsel/Bokeloh, BB 2008, 808 [809]; Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [175]). Demnach ist beispielsweise bei der Ûbertragung von Anteilen mit Vorzugsrechten (zB einem Dividendenvorzug) grundsåtzlich nur auf die Beteiligung am gezeichneten Kapital abzustellen (s. Anm. 145). Ausnahmen gelten allerdings LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 67

§ 10a Anm. 110–112 Gewerbeverlust bei Anteilen mit Mehrstimmrechten, da das Stimmrecht in der Aufzåhlung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausdrÅcklich erwåhnt ist (vgl. die Beispiele bei Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [176]). Auch die Finanzverwaltung scheint dieser engen Auslegung zu folgen (vgl. van Lishaut, FR 2008, 789 [792]). 111 – Beteiligungsrechte Mit dem Begriff der Beteiligungsrechte wird (gleichbedeutend mit dem Begriff der Mitgliedschaftsrechte, s. Anm. 110) die BezugsgrÇße fÅr KÇrperschaften geschaffen, die nicht Åber ein gezeichnetes Kapital verfÅgen (Suchanek, GmbHR 2008, 292 [293]). DarÅber hinaus wird der Begriff – wie auch der Begriff der Mitgliedschaftsrechte – gemeinhin verwandt, um die Rechte eines Gesellschafters zu umschreiben, die sich aus seiner Gesellschafterstellung ergeben (Hans, FR 2007, 775 [776] mwN; vgl. auch BFH v. 10.8.2005 – VIII R 26/03, DStR 2005, 1807: „in den eingezogenen Aktien verkÇrperte Beteiligungsrechte“). Ein eigenståndiger Anwendungsbereich gegenÅber der Ûbertragung der Beteiligung an der KÇrperschaft selbst kommt dem Begriff allerdings nicht zu. Die zu den Mitgliedschaftsrechten gemachten AusfÅhrungen gelten entsprechend (s. Anm. 110). Von Teilen der Literatur werden demgegenÅber unter den Begriff des Beteiligungsrechts solche Rechte subsumiert, die denen der Beteiligung am gezeichneten Kapital bzw. den Mitgliedschaftsrechten vergleichbar sind. Danach sollen – anders als noch bei § 8 Abs. 4 KStG (vgl. Anm. 217) – insbesondere Genussrechte iS des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als Beteiligungsrechte anzusehen sein (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 21; åhnlich DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 37: vergleichbarer Sachverhalt), obwohl diese keine gesellschaftsrechtliche Position vermitteln (ablehnend daher Neumann, GmbH-StB 2007, 249; Roser, DStR 2008, 1561 [1563]). Das BMF sieht in der Ûbertragung beteiligungsåhnlicher Genussrechte einen vergleichbaren Sachverhalt (dazu nåher bei Anm. 168). 112 – Stimmrechte Stimmrechte sind privatrechtlich Teil der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Verwaltungsrechte (s. Anm. 110). Nach nationalem Recht kÇnnen sie gesellschaftsrechtlich (steuerlich gilt ggf. § 41 Satz 1 AO) grundsåtzlich nicht dauerhaft von der Beteiligung abgespalten werden (Abspaltungsverbot; zum Sonderfall des Nießbrauchs s. Anm. 118). Auch die Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 WpHG beruht grundsåtzlich nicht auf einer StimmrechtsÅbertragung. Einer eigenståndigen Bedeutung gegenÅber AnteilsÅbertragungen kommt dem Tatbestand der StimmrechtsÅbertragung daher zunåchst nur bei einer Ûbertragung von Anteilen mit Mehrstimmrechten zu (Viskorf/Michel, DB 2007, 2561; s. Anm. 144). DemgegenÅber wird beim Abschluss von Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen sowie bei einem Stimmrechtsverzicht mangels einer Ûbertragung (dazu Anm. 118 aE) allenfalls ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 35; vgl. auch BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 45; Roser, DStR 2008, 77 [78]; dazu Anm. 169). 68 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 110–112 Gewerbeverlust<br />

bei Anteilen mit Mehrstimmrechten, da das Stimmrecht in der Aufzåhlung<br />

des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausdrÅcklich erwåhnt ist (vgl. die Beispiele bei<br />

Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008,<br />

172 [176]). Auch die Finanzverwaltung scheint dieser engen Auslegung <strong>zu</strong><br />

folgen (vgl. van Lishaut, FR 2008, 789 [792]).<br />

111 – Beteiligungsrechte<br />

Mit dem Begriff der Beteiligungsrechte wird (gleichbedeutend mit dem Begriff<br />

der Mitgliedschaftsrechte, s. Anm. 110) die Be<strong>zu</strong>gsgrÇße fÅr KÇrperschaften<br />

geschaffen, die nicht Åber ein gezeichnetes Kapital verfÅgen<br />

(Suchanek, GmbHR 2008, 292 [293]). DarÅber hinaus wird der Begriff – wie<br />

auch der Begriff der Mitgliedschaftsrechte – gemeinhin verwandt, um die<br />

Rechte eines Gesellschafters <strong>zu</strong> umschreiben, die sich aus seiner Gesellschafterstellung<br />

ergeben (Hans, FR 2007, 775 [776] mwN; vgl. auch BFH<br />

v. 10.8.2005 – VIII R 26/03, DStR 2005, 1807: „in den eingezogenen Aktien<br />

verkÇrperte Beteiligungsrechte“). Ein eigenståndiger Anwendungsbereich<br />

gegenÅber der Ûbertragung der Beteiligung an der KÇrperschaft selbst<br />

kommt dem Begriff allerdings nicht <strong>zu</strong>. Die <strong>zu</strong> den Mitgliedschaftsrechten<br />

gemachten AusfÅhrungen gelten entsprechend (s. Anm. 110).<br />

Von Teilen der Literatur werden demgegenÅber unter den Begriff des Beteiligungsrechts<br />

solche Rechte subsumiert, die denen der Beteiligung am gezeichneten<br />

Kapital bzw. den Mitgliedschaftsrechten vergleichbar sind. Danach<br />

sollen – anders als noch bei § 8 Abs. 4 KStG (vgl. Anm. 217) – insbesondere<br />

Genussrechte iS des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als Beteiligungsrechte an<strong>zu</strong>sehen<br />

sein (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 21; åhnlich DÇtsch<br />

in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 37: vergleichbarer Sachverhalt),<br />

obwohl diese keine gesellschaftsrechtliche Position vermitteln (ablehnend<br />

daher Neumann, GmbH-StB 2007, 249; Roser, DStR 2008, 1561 [1563]). Das<br />

BMF sieht in der Ûbertragung beteiligungsåhnlicher Genussrechte einen<br />

vergleichbaren Sachverhalt (da<strong>zu</strong> nåher bei Anm. 168).<br />

112 – Stimmrechte<br />

Stimmrechte sind privatrechtlich Teil der mit der Gesellschafterstellung verbundenen<br />

Verwaltungsrechte (s. Anm. 110). Nach nationalem Recht kÇnnen<br />

sie gesellschaftsrechtlich (steuerlich gilt ggf. § 41 Satz 1 AO) grundsåtzlich<br />

nicht dauerhaft von der Beteiligung abgespalten werden (Abspaltungsverbot;<br />

<strong>zu</strong>m Sonderfall des Nießbrauchs s. Anm. 118). Auch die Zurechnung<br />

von Stimmrechten nach § 22 WpHG beruht grundsåtzlich nicht auf einer<br />

StimmrechtsÅbertragung. Einer eigenståndigen Bedeutung gegenÅber AnteilsÅbertragungen<br />

kommt dem Tatbestand der StimmrechtsÅbertragung<br />

daher <strong>zu</strong>nåchst nur bei einer Ûbertragung von Anteilen mit Mehrstimmrechten<br />

<strong>zu</strong> (Viskorf/Michel, DB 2007, 2561; s. Anm. 144). DemgegenÅber<br />

wird beim Abschluss von Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen<br />

sowie bei einem Stimmrechtsverzicht mangels einer Ûbertragung<br />

(da<strong>zu</strong> Anm. 118 aE) allenfalls ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen<br />

(Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 35; vgl. auch BlÅmich/Brandis,<br />

§ 8c KStG, Rz. 45; Roser, DStR 2008, 77 [78]; da<strong>zu</strong> Anm. 169).<br />

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