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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 101–103 Gewerbeverlust<br />

lichen Engagements <strong>zu</strong>m Anlass nahm, die Verlustverrechnung <strong>zu</strong> versagen<br />

(vgl. auch Breuninger/Schade, Ubg 2008, 261, vgl. auch BFH v. 26.8.2010 – I B<br />

49/10, BFH/NV 2010, 2356: nicht ohne weiteren Missbrauchsvermeidungszweck).<br />

Dies machte eine teleologische Auslegung der Norm grundsåtzlich<br />

unmÇglich (<strong>zu</strong>treffend Sistermann/Brinkmann, DStR 2008, 897; <strong>zu</strong>m gleichgelagerten<br />

Problem bei § 8 Abs. 4 KStG vgl. Anm. 210). Aufgrund der gesetzgeberischen<br />

Nachbesserungen im Wachstumsbeschleunigungsgesetz (EinfÅhrung<br />

der sog. Konzernklausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (s. Anm. 184a ff.)<br />

sowie der sog. Verschonungsregelung in § 8c Abs. 1 Såtze 6 bis 9 KStG (s.<br />

Anm. 199 ff.)) bewegt sich die Vorschrift jedoch „in Richtung Missbrauchsvermeidung“<br />

(so <strong>zu</strong> Recht Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [15]; Sistermann/<br />

Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2635]; weitergehend Breuninger/Ernst, GmbHR<br />

2010, 561 [561 f.]; Eisgruber/Schaden, Ubg 2010, 73 [76 f.]; Eisgruber zitiert bei<br />

Viskorf, DStR 2010, Beihefter <strong>zu</strong> Heft 7, 1 [2]), wonach die Vorschrift aufgrund<br />

dieser Ausnahmen nunmehr erkennbar (wieder) als Mantelkaufregelung den<br />

Handel mit Verlustvortråge <strong>zu</strong> unterbinden beabsichtigt; vgl. da<strong>zu</strong> kritisch<br />

Bien/Wagner, BB 2009, 2626 [2630]).<br />

102 Die Vorschrift des § 8c KStG ist steuersystematisch mit Blick auf das Trennungsprinzip<br />

nicht <strong>zu</strong> rechtfertigen, denn die wirtschaftliche Leistungsfåhigkeit<br />

und SteuerwÅrdigkeit der KÇrperschaft wird nicht durch ihren Anteilseignerkreis<br />

determiniert. Vgl. <strong>zu</strong> der hieraus resultierenden systematischen und<br />

rechtspolitischen Kritik insbesondere Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG<br />

Rz. 5 ff. Auch die im Schrifttum (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG<br />

Rz. 15; DÇtsch/Pung, DB 2008, 1703) gezogenen Parallelen <strong>zu</strong>m Kriterium der<br />

Unternehmeridentitåt bei Personengesellschaften gehen fehl: § 10a Satz 4, 5<br />

GewStG stellt bei Personengesellschaften auf die Identitåt des Unternehmers<br />

ab mit der Folge, dass bei dessen Ausscheiden der Fehlbetrag anteilig entfållt.<br />

An die Stelle dieser Åbertragerbezogenen Sichtweise setzt § 8c KStG eine erwerberbezogene<br />

Betrachtung, indem die Vereinigung von mehr als 25 % bzw.<br />

50 % der Anteile in der Hand eines Erwerberkreises sanktioniert wird, und bezieht<br />

darÅber hinaus auch mittelbare Anteilserwerbe ein. Schließlich låsst § 8c<br />

KStG – auch insoweit anders als § 10a GewStG – den Verlustvortrag bei einem<br />

Erwerb von nicht mehr als 25% unberÅhrt, wåhrend es beim Erwerb von mehr<br />

als 50 % <strong>zu</strong> einem vollståndigen Untergang såmtlicher Fehlbetråge kommt<br />

(vgl. <strong>zu</strong> weiteren Unterschieden Wehrheim/Haussmann, StuW 2008, 317<br />

[320 f.]). Die einzige Gemeinsamkeit beider Vorschriften besteht darin, dass jeweils<br />

Rechtsfolgen an Vorgånge auf Anteilseignerebene geknÅpft werden.<br />

Dies sollte mE nicht <strong>zu</strong>m Anlass einer gemeinsamen systematischen Einordnung<br />

genommen werden.<br />

103 Wirtschaftlich treffen die Rechtsfolgen des § 8c KStG – neben dem Erwerber,<br />

der sich hierauf aber ggf. (zB durch eine Kaufpreisanpassung) einstellen kann<br />

– vor allem die nicht am schådlichen Beteiligungserwerb beteiligten Gesellschafter.<br />

Diese kÇnnen sich nur durch eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrag<br />

schÅtzen (vgl. Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 4; da<strong>zu</strong><br />

mit Formulierungsbeispiel Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform<br />

2008, 172 [194 f.]). Bei bÇrsennotierten Unternehmen dÅrften<br />

entsprechende Vereinbarung zwar grundsåtzlich ausgeschlossen sein<br />

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Kleinheisterkamp

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