Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 99 Gewerbeverlust<br />
Durch Art. 7 des BÅrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009<br />
(BGBl. I 2009, 1959 = BStBl. I 2009, 782) wurde nach § 8c Abs. 1 KStG ein neuer<br />
Abs. 1a angefÅgt, wonach fÅr Zwecke des Abs. 1 ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m<br />
Zwecke der Sanierung des Geschåftsbetriebs der KÇrperschaft unbeachtlich<br />
ist. Dieses sog. Sanierungsprivileg hatte gemåß § 34 Abs. 7c KStG idF des BÅrgerentlastungsgesetz<br />
Krankenversicherung <strong>zu</strong>nåchst eine auf zwei Jahre beschrånkte<br />
Anwendungszeit, jedoch wurde diese Beschrånkung durch eine<br />
entsprechende Neufassung des § 34 Abs. 7c KStG durch Art. 2 Abs. 3 lit. c) des<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950 =<br />
BStBl. I 2010, 2) aufgehoben. Allerdings hat die Europåische Kommission mit<br />
Beschluss vom 26.1.2011 (C7/2010 – Volltext der Entscheidung abrufbar unter<br />
http://ec.europa.eu/competition/index_en.html) entschieden, dass die Sanierungsklausel<br />
eine staatliche Beihilferegelung darstellt, die Deutschland unter<br />
Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 103 Abs. 3 AEUV rechtswidrig gewåhrt hat, und die daher<br />
mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (s. <strong>zu</strong>r beihilferechtlichen Problematik<br />
einerseits de Weerth, DB 2010, 1205: gemeinschaftsrechtlich un<strong>zu</strong>låssige Beihilfe;<br />
andererseits Marquart, IStR 2011, im Erscheinen; Breuninger/Ernst,<br />
GmbHR 2010, 561 [564 f.]: keine verbotene Beihilfe). Als Folge des Beschlusses<br />
hat Deutschland die nach Auffassung der Europåischen Kommission unvereinbaren<br />
Behilfen einschließlich Zinsen <strong>zu</strong>rÅck<strong>zu</strong>fordern. Das BMF hatte<br />
bereits nach ErÇffnung des fÇrmlichen PrÅfverfahrens mit BMF, Schr.<br />
v. 30.4.2010 – IV C 2 - S 2745-a/08/1005, BStBl. I 2010, 482 die Anwendbarkeit<br />
der Sanierungsklausel ausgesetzt. Die Bundesrepublik hat inzwischen gegen<br />
den Beschluss der Kommission Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europåischen<br />
Union erhoben. Diese Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.<br />
Durch Art. 2 des Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009<br />
(BGBl. I 2009, 3950 = BStBl. I 2010, 2) werden dem § 8c Abs. 1 KStG die Såtze 5<br />
bis 8 angefÅgt. Danach gelten bestimmte (konzerninterne) Beteiligungserwerbe<br />
nicht als schådliche Beteiligungserwerbe (Satz 5 – sog. Konzernklausel)<br />
und wird ein Verlustab<strong>zu</strong>g auch bei Vorliegen eines schådlichen Beteiligungserwerbs<br />
<strong>zu</strong>gelassen, soweit der Verlust die stillen Reserven des inlåndischen<br />
BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft nicht Åbersteigt (Såtze 6 bis 8 – sog. Verschonungsregelung).<br />
Mit gleichem Gesetz wurde <strong>zu</strong>dem § 8c Abs. 1a Satz 3<br />
Nr. 3 Satz 5 KStG neu gefasst, um der nun unbeschrånkten zeitlichen Anwendung<br />
der durch das BÅrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingefÅhrten<br />
Sanierungsklausel Rechnung <strong>zu</strong> tragen.<br />
Die letzte Ønderung erfuhr § 8c KStG durch das Jahressteuergesetz 2010 v.<br />
8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768 = BStBl. I 2010, 1394), durch das die mit dem<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingefÅgte sog. Verschonungsregelung<br />
<strong>zu</strong>m einen dahingehend modifiziert wurde, dass fÅr den Verlusterhalt nicht<br />
mehr die stillen Reserven des inlåndischen BetriebsvermÇgens, sondern die im<br />
Inland steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend sind (Ønderung des<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG). Zum anderen wurde durch EinfÅgung eines neuen<br />
Satz 8 eine Sonderregelung fÅr die Berechnung der fÅr den Verlusterhalt maßgebenden<br />
stillen Reserven bei einem negativen Eigenkapital der KÇrperschaft<br />
aufgenommen; der bisherige Satz 8 wurde neuer Satz 9. Beide Neuregelungen<br />
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Kleinheisterkamp