Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 94–97 § 10a<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG (sog. Hauptanwendungsfall)<br />
nicht vorliegt.<br />
In der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 setzte der Hauptanwendungsfall<br />
voraus, dass mehr als drei Viertel der Anteile an der Gesellschaft Åbertra-<br />
95<br />
gen werden und die Gesellschaft danach ihren Geschåftsbetrieb mit Åberwiegend<br />
neuem BetriebsvermÇgen wieder aufnimmt. Mit dieser Formulierung,<br />
insbesondere mit dem Erfordernis der Wiederaufnahme des Geschåftsbetriebs,<br />
das die vorherige vollståndige Einstellung der werbenden Tåtigkeit<br />
voraussetzte, wollte der Gesetzgeber die Åberholte Mantelkauf-Rechtsprechung<br />
kodifizieren (vgl. BT-Drucks. 11/2157, 171; HÇrger/Kemper, DStR 1989,<br />
15 [19]). Da nicht erforderlich war, dass die Gesellschaft vermÇgenslos war,<br />
ging die gesetzliche Regelung allerdings schon damals Åber die Mantelkauf-<br />
Rechtsprechung hinaus (Singbartl/DÇtsch/Hundt, DB 1988, 1767 [1769]: Vermeidung<br />
von Umgehungen).<br />
Das Gesetz <strong>zu</strong>r Fortset<strong>zu</strong>ng der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 96<br />
(BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928) fÅhrte die Sanierungsklausel des Satzes<br />
3 ein, schrånkte den Verlustab<strong>zu</strong>g ansonsten aber weiter ein (da<strong>zu</strong> FÅger/<br />
Rieger, DStR 1998, 1153): Nach der Neufassung kommt es insbesondere schon<br />
dann <strong>zu</strong> einem Verlust der wirtschaftlichen Identitåt, wenn mehr als die Hålfte<br />
der Anteile an der Gesellschaft Åbertragen werden und die Gesellschaft ihren<br />
Geschåftsbetrieb mit Åberwiegend neuem BetriebsvermÇgen fortfÅhrt oder<br />
wieder aufnimmt. Anders als unter der Mantelkauf-Rechtsprechung ist die-<br />
Einstellung des Geschåftsbetriebs damit keine Vorausset<strong>zu</strong>ng mehr fÅr die<br />
Versagung des Verlustab<strong>zu</strong>gs, so dass auch werbende Unternehmen von § 8<br />
Abs. 4 KStG erfasst werden. Grund fÅr diese Erweiterung war offenbar die BefÅrchtung,<br />
dass Verlustmåntel auf Sparflamme weiter betrieben und damit das<br />
Tatbestandsmerkmal der (Einstellung und) Wiederaufnahme des Geschåftsbetriebs<br />
unterlaufen werden kÇnnte (vgl. Neyer, BB 2001, 173; Orth, FR 2004,<br />
613 [617]). Gesetzesmaterialien liegen <strong>zu</strong>r Neufassung der Norm nicht vor, dadie<br />
Neuregelung auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses <strong>zu</strong>stande kam<br />
(s. Anm. 211).<br />
In der durch das Gesetz <strong>zu</strong>r Fortset<strong>zu</strong>ng der Unternehmenssteuerreform verschårften<br />
Fassung ist § 8 Abs. 4 KStG gemåß § 54 Abs. 6 KStG idF des Gesetzes<br />
97<br />
<strong>zu</strong>r Finanzierung eines <strong>zu</strong>såtzlichen Bundes<strong>zu</strong>schusses <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
v. 19.12.1997 (BGBl. I 1997, 3121 = BStBl. I 1998, 7) sowie gemåß<br />
§ 34 Abs. 6 KStG idF des StSenkG 2000/2001 grundsåtzlich erstmals fÅr<br />
den EZ 1997 an<strong>zu</strong>wenden; allerdings gilt die Neufassung erstmals im EZ 1998,<br />
wenn der „Verlust der wirtschaftlichen Identitåt erstmals im Jahr 1997 vor dem<br />
6. August eingetreten“ ist. Die Auslegung dieser Ûbergangsregelung ist umstritten<br />
(<strong>zu</strong>m Meinungsstand vgl. BFH v. 19.12.2001 – I R 58/01, BStBl. II 2002,<br />
395 mwN; v. 8.10.2008 – I R 95/04, DStR 2009, 161). Die Finanzverwaltung wendet<br />
die Neufassung grundsåtzlich auf alle im EZ 1997 ab<strong>zu</strong>ziehenden Verluste<br />
an und versagt deren BerÅcksichtigung auch dann, wenn es – gemessen an § 8<br />
Abs. 4 KStG nF – bereits vor dem 1.1.1997 <strong>zu</strong> einem Verlust der wirtschaftlichen<br />
Identitåt gekommen ist (ebenso BFH v. 8.10.2008 – I R 95/04, DStR 2009,<br />
161; FG MÅnchen v. 27.4.2001 – 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237, rkr.; vgl. auch<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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