Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 88–92 § 10a Die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG fÅhrt zu einem Unternehmerwechsel. Der Ûbergang des Gewerbeverlusts ist gemåß § 23 Abs. 5 UmwStG ausgeschlossen. Dies ergab sich vor Inkrafttreten des SEStEG aus § 22 Abs. 4 UmwStG aF, und zwar selbst dann, wenn die Einbringung im Wege einer Umwandlung nach dem UmwG erfolgte. Der Gewerbeverlust verbleibt grundsåtzlich in voller HÇhe beim Einbringenden (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 4 Satz 6 GewStR 2009 fÅr den Fall der Ausgliederung) und steht dort nach allgemeinen Grundsåtzen auch dann fÅr den Verlustabzug zur VerfÅgung, wenn die Fehlbetråge im eingebrachten Betrieb bzw. Teilbetrieb entstanden sind. Ob das BFH-Urteil v. 7.8.2008 (IV R 86/05, DStR 2008, 2014, dazu Anm. 27) eine Neubewertung erforderlich macht, wenn der Fehlbetrag im eingebrachten Teilbetrieb entstanden ist, bleibt abzuwarten. Der Formwechsel einer KÇrperschaft in eine KÇrperschaft anderer Rechtsform berÅhrt die Unternehmeridentitåt nicht (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009). Das Erfordernis der Unternehmeridentitåt soll bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art entsprechend gelten (GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 104; zum Verlustabzug nach KStG vgl. BFH v. 4.12.1991 – I R 74/89, BStBl. II 1992, 432): Eine juristische Person des Çffentlichen Rechts ist wegen jedes einzelnen ihrer Betriebe gewerblicher Art Steuersubjekt, weshalb eine Verlustverrechnung zwischen ihren verschiedenen Betrieben nicht zulåssig ist. Auch nach der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art sollen Gewerbeverluste daher den Gewerbeertrag nur insoweit mindern kÇnnen, als sie durch dieselbe Tåtigkeit entstanden sind, die auch zu dem zu mindernden Gewerbeertrag gefÅhrt hat. Zu den durch das JStG 2009 eingefÅhrten Verlustverrechnungsbeschrånkungen bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften vgl. § 10a Satz 9 iVm. § 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 KStG (dazu Anm. 339 ff.). 3. Entsprechende Anwendung des § 8c KStG/§ 8 Abs. 4 KStG Gemåß § 10a Satz 10 1. Halbsatz GewStG ist auf die Fehlbetråge § 8c KStG 91 entsprechend anzuwenden, der bei direkter Anwendung nur die kÇrperschaftsteuerlichen Verlustvortråge (und weitere nicht genutzte Verluste) der KÇrperschaft erfassen wÅrde. Zur Ønderung der Verweisung durch das Unt- StRefG 2008 und (befristeten) Fortgeltung der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG vgl. Anm. 99. a) Hintergrund der Regelung Ein Verlustabzug setzt auch bei KÇrperschaften voraus, dass zwischen dem 92 Steuerpflichtigen, der den Verlustabzug geltend macht, und demjenigen, der den Verlust erlitten hat, Personenidentitåt besteht. Im Rahmen seiner sog. Mantelkauf-Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass wirtschaftlich bedeutungslose Kapitalgesellschaften, die durch ZufÅhrung neuen VermÇgens von neu eintretenden Gesellschaftern eine anders geartete Zweck- LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 53 88 89 90

§ 10a Anm. 92–94 Gewerbeverlust 93 bestimmung und Organisation erhalten, bestehende Verlustvortråge nach ihrer „Wiederbelebung“ nicht mehr nutzen kÇnnen. Der BFH verwehrte den Verlustabzug zunåchst unter Hinweis auf das Vorliegen eines Missbrauchs steuerlicher GestaltungsmÇglichkeiten (BFH v. 8.1.1958 – I 131/57 U, BStBl. III 1958, 97). Spåter stellte er darauf ab, dass die fÅr den Verlustabzug erforderliche Personenidentitåt nur vorliege, wenn eine KÇrperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen KÇrperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat (BFH v. 15.2.1966 – I 112/63, BStBl. III 1966, 289; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dieterlen/Schaden, BB 1998, 820). Die wirtschaftliche Identitåt einer KÇrperschaft bestimmte der BFH anhand ihrer Geschåftsgrundlagen und ihres Unternehmenszwecks (sog. sachliches Substrat) sowie ihres Gesellschafterkreises (sog. personales Substrat). Allerdings fÅhrte nicht schon die Umstellung des Unternehmens durch die neuen Gesellschafter zu einem Wegfall der Personenidentitåt. Erforderlich war vielmehr, dass eine (inaktive) Kapitalgesellschaft ihre bisherigen VermÇgenswerte im Wesentlichen verloren hatte, dh. abwicklungs- und lÇschungsreif war, in dieser Lage neue Gesellschafter eintraten, diese der Gesellschaft neue Mittel zufÅhrten und sie wirtschaftlich neu belebten. Nach Auffassung des BFH lag unter diesen Voraussetzungen ein der AuflÇsung und NeugrÅndung der Gesellschaft vergleichbarer Fall vor, so dass die Gesellschaft in ihrer neuen Verfasstheit trotz Fortbestehens ihrer RechtspersÇnlichkeit nicht personengleich iS des § 10d EStG war (BFH v. 19.12.1973 – I R 137/71, BStBl. II 1974, 181; v. 15.2.1966 – I 112/63, BStBl. III 1966, 289). Dieser Rechtsgedanke war auch der Auslegung des § 10a GewStG zugrunde zu legen: Mangels Unternehmensidentitåt war ein Verlustabzug ausgeschlossen, wenn die KÇrperschaft ihren Geschåftsbetrieb umstellte und zwischen den nacheinander ausgeÅbten Tåtigkeiten kein sachlicher Zusammenhang bestand (vgl. BFH v. 19.12.1984 – I R 165/80, BStBl. II 1985, 403). Mit Urteilen vom 29.10.1986 gab der BFH diese Rechtsprechung auf (vgl. BFH v. 29.10.1986 – I R 202/82, BStBl. II 1987, 308; v. 29.10.1986 – I R 318-319/83, BStBl. II 1987, 310; v. 29.10.1986 – I R 271/83, BFH/NV 1987, 266): Das Erfordernis der wirtschaftlichen Identitåt kÇnne weder Wortlaut noch Zweck des § 10 d EStG entnommen werden; Åberdies sei der Begriff der wirtschaftlichen Identitåt durch die Rechtsprechung inhaltlich nicht nåher konkretisiert worden. Das gelte auch fÅr das Gewerbesteuerrecht. Zwar sei nach § 10a GewStG die Unternehmensidentitåt Voraussetzung der Verlustnutzung, die Einheitlichkeit des Unternehmens werde bei KÇrperschaften aber durch § 2 Abs. 2 GewStG fingiert (BFH v. 29.10.1986 – I R 318-319/83, BStBl. II 1987, 310; s. Anm. 29). 94 b) Rechtsentwicklung/zeitlicher Anwendungsbereich Als Reaktion auf die Aufgabe der Mantelkauf-Rechtsprechung wurde § 8 Abs. 4 KStG durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093 = BStBl. I 1988, 224) eingefÅgt, der Åber den ebenfalls eingefÅgten § 10a Satz 4 GewStG (heutiger Satz 10) auch fÅr die GewSt gilt. Nach der bis heute unverånderten Generalklausel des Satzes 1 ist der Verlustabzug von der wirtschaftlichen Identitåt der KÇrperschaft abhångig, die insbesondere unter den 54 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 88–92 § 10a<br />

Die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft<br />

nach § 20 UmwStG fÅhrt <strong>zu</strong> einem Unternehmerwechsel. Der Ûbergang des<br />

Gewerbeverlusts ist gemåß § 23 Abs. 5 UmwStG ausgeschlossen. Dies ergab<br />

sich vor Inkrafttreten des SEStEG aus § 22 Abs. 4 UmwStG aF, und zwar selbst<br />

dann, wenn die Einbringung im Wege einer Umwandlung nach dem UmwG<br />

erfolgte. Der Gewerbeverlust verbleibt grundsåtzlich in voller HÇhe beim Einbringenden<br />

(vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 4 Satz 6 GewStR 2009 fÅr den Fall der<br />

Ausgliederung) und steht dort nach allgemeinen Grundsåtzen auch dann fÅr<br />

den Verlustab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>r VerfÅgung, wenn die Fehlbetråge im eingebrachten Betrieb<br />

bzw. Teilbetrieb entstanden sind. Ob das BFH-Urteil v. 7.8.2008 (IV R<br />

86/05, DStR 2008, 2014, da<strong>zu</strong> Anm. 27) eine Neubewertung erforderlich<br />

macht, wenn der Fehlbetrag im eingebrachten Teilbetrieb entstanden ist,<br />

bleibt ab<strong>zu</strong>warten.<br />

Der Formwechsel einer KÇrperschaft in eine KÇrperschaft anderer Rechtsform<br />

berÅhrt die Unternehmeridentitåt nicht (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 4 Satz 1<br />

GewStR 2009).<br />

Das Erfordernis der Unternehmeridentitåt soll bei der Zusammenfassung von<br />

Betrieben gewerblicher Art entsprechend gelten (GÅroff in Glanegger/GÅroff,<br />

GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 104; <strong>zu</strong>m Verlustab<strong>zu</strong>g nach KStG vgl.<br />

BFH v. 4.12.1991 – I R 74/89, BStBl. II 1992, 432): Eine juristische Person des Çffentlichen<br />

Rechts ist wegen jedes einzelnen ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

Steuersubjekt, weshalb eine Verlustverrechnung zwischen ihren verschiedenen<br />

Betrieben nicht <strong>zu</strong>låssig ist. Auch nach der Zusammenfassung von Betrieben<br />

gewerblicher Art sollen Gewerbeverluste daher den Gewerbeertrag nur<br />

insoweit mindern kÇnnen, als sie durch dieselbe Tåtigkeit entstanden sind, die<br />

auch <strong>zu</strong> dem <strong>zu</strong> mindernden Gewerbeertrag gefÅhrt hat. Zu den durch das<br />

JStG 2009 eingefÅhrten Verlustverrechnungsbeschrånkungen bei Betrieben<br />

gewerblicher Art und Eigengesellschaften vgl. § 10a Satz 9 iVm. § 8 Abs. 8<br />

und 9 Satz 5 bis 7 KStG (da<strong>zu</strong> Anm. 339 ff.).<br />

3. Entsprechende Anwendung des § 8c KStG/§ 8 Abs. 4 KStG<br />

Gemåß § 10a Satz 10 1. Halbsatz GewStG ist auf die Fehlbetråge § 8c KStG 91<br />

entsprechend an<strong>zu</strong>wenden, der bei direkter Anwendung nur die kÇrperschaftsteuerlichen<br />

Verlustvortråge (und weitere nicht genutzte Verluste) der<br />

KÇrperschaft erfassen wÅrde. Zur Ønderung der Verweisung durch das Unt-<br />

StRefG 2008 und (befristeten) Fortgeltung der entsprechenden Anwendung<br />

des § 8 Abs. 4 KStG vgl. Anm. 99.<br />

a) Hintergrund der Regelung<br />

Ein Verlustab<strong>zu</strong>g setzt auch bei KÇrperschaften voraus, dass zwischen dem 92<br />

Steuerpflichtigen, der den Verlustab<strong>zu</strong>g geltend macht, und demjenigen, der<br />

den Verlust erlitten hat, Personenidentitåt besteht. Im Rahmen seiner sog.<br />

Mantelkauf-Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass wirtschaftlich<br />

bedeutungslose Kapitalgesellschaften, die durch ZufÅhrung neuen VermÇgens<br />

von neu eintretenden Gesellschaftern eine anders geartete Zweck-<br />

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