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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 84–84b § 10a<br />

Anteile an der A-AG Åbertragen, fÅhrt dies <strong>zu</strong> einem Untergang såmtlicher kÇrperschaftsteuerlicher<br />

und gewerbesteuerlicher Verlustvortråge der A-AG sowie derer 100 %iger<br />

Tochtergesellschaften. Dies gilt auch fÅr etwaige Fehlbetråge der Y-KG und der Z-KG: Da<br />

im Hinblick auf die X-GmbH ein (mittelbarer) schådlicher Beteiligungserwerb vorliegt,<br />

gehen die Fehlbetråge der Y-KG nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 1 GewStG und die der<br />

Z-KG nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG unter. Mit der ursprÅnglich vom Bundesrat<br />

intendierten Abwehr von Ausweichgestaltungen hat dies nichts mehr <strong>zu</strong> tun.<br />

Auch konzerninterne Umstrukturierungen kÇnnen <strong>zu</strong> einem Untergang 84a<br />

såmtlicher Fehlbetråge der Konzern-Personengesellschaften fÅhren. Dies galt<br />

fÅr Beteiligungserwerben vor dem 1.1.2010 grundsåtzlich uneingeschrånkt,<br />

da § 8c KStG <strong>zu</strong>nåchst keine Konzernausnahme vorsah (vgl. Anm. 121 f.). FÅr<br />

Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 ist jedoch die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

v. 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950 = BStBl. I 2010,<br />

2) eingefÅhrte sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG <strong>zu</strong> beachten.<br />

Danach liegt ein schådlicher Beteiligungserwerb dann nicht vor, wenn an dem<br />

Åbertragenden und an dem Åbernehmenden Rechtstråger dieselbe Person <strong>zu</strong><br />

jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Zu Einzelheiten s.<br />

Anm. 184a ff. Auch fÅr Zwecke der entsprechenden Anwendung des § 8c<br />

Abs. 1 Satz 5 KStG im Rahmen des § 10a Satz 10 2. Halbsatz GewStG sind<br />

Åbertragender und Åbernehmender Rechtstråger iS der Vorschrift diejenigen,<br />

die die Anteile an der (unmittelbar bzw. mittelbar an der Mitunternehmerschaft<br />

beteiligten) KÇrperschaft Åbertragen bzw. Åbernehmen. Denn die Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 8c KStG sind auf Ebene dieser KÇrperschaft<br />

<strong>zu</strong> prÅfen (s. Anm. 79).<br />

Fraglich ist demgegenÅber, ob fÅr Zwecke der entsprechenden Anwendung 84b<br />

der sog. Verschonungsregel des § 8c Abs. 1 Satz 6-8 KStG im Rahmen des<br />

§ 10a Satz 10 2. Halbsatz GewStG hinsichtlich des Bestehens stiller Reserven<br />

auf die KÇrperschaft oder die Mitunternehmerschaft ab<strong>zu</strong>stellen ist. Bei der<br />

unmittelbaren Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 6-8 KStG auf den kÇrperschaftsteuerlichen<br />

Verlustab<strong>zu</strong>g sowie seiner durch § 10a Satz 10 1. Halbsatz<br />

GewStG angeordneten entsprechenden Anwendung auf Fehlbetråge der KÇrperschaft<br />

sind die (kÇrperschaft- bzw. gewerbesteuerpflichtigen) stillen Reserven<br />

„der KÇrperschaft“ maßgebend, dh. es wird auf die stillen Reserven im BetriebsvermÇgen<br />

desjenigen Steuerpflichtigen abgestellt, bei dem es nach dem<br />

Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG <strong>zu</strong> einem Verlustuntergang<br />

kommen wÅrde. Dies gilt unstreitig auch beim schådlichen Beteiligungserwerb<br />

an einer Muttergesellschaft mit nachgeschalteten Tochterkapitalgesellschaften:<br />

Hier sind die stillen Reserven fÅr jede der betroffenen Kapitalgesellschaften<br />

eigenståndig <strong>zu</strong> ermitteln und die Anwendbarkeit der Verschonungsregel<br />

sodann auf jeder Ebene gesondert <strong>zu</strong> prÅfen (s. Anm. 199 f). Im<br />

Rahmen der von § 10a Satz 10 2. Halbsatz GewStG angeordneten entsprechenden<br />

Anwendung des § 8c KStG auf die Fehlbetråge „einer Mitunternehmerschaft“<br />

ist mE dem<strong>zu</strong>folge auf die gewerbesteuerpflichtigen stillen Reserven<br />

im BetriebsvermÇgen der Mitunternehmerschaft ab<strong>zu</strong>stellen. Denn die<br />

Tatsache, dass dieser Fehlbetrag den Mitunternehmern (und damit auch der<br />

Kapitalgesellschaft, auf dessen Ebene die Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen des<br />

§ 8c Abs. 1 KStG <strong>zu</strong> prÅfen sind, vgl. Anm. 79) <strong>zu</strong>gerechnet wird (§ 10a Satz 4,<br />

5 GewStG), åndert nichts daran, dass das Gesetz den Fehlbetrag als einen sol-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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