Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ... Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

Gewerbeverlust Anm. 81–82 § 10a der KÇrperschaft aufgrund des GewinnverteilungsschlÅssels des Entstehungsjahres zuzurechnenden Fehlbetrag (§ 10a Satz 4 GewStG) abzÅglich dessen Verbrauch im Anrechnungsjahr (§ 10a Satz 5 GewStG) (s. Anm. 358 ff.). Soweit der bei der Mitunternehmerschaft bestehende Fehlbetrag anderen Mitunternehmern zuzurechnen ist als derjenigen Mitunternehmer-KÇrperschaft, bei der der schådliche Beteiligungserwerb stattfindet, bleibt der Fehlbetrag erhalten, da insoweit § 8c KStG keine Anwendung findet. HierfÅr spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die in Anm. 78 dargestellte Intention des Gesetzgebers, den durch § 8c KStG angeblich gesetzlich angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentitåt auf die Personengesellschaft zu Åbertragen; bei einem unmittelbaren Wechsel der Unternehmeridentitåt bezogen auf die Beteiligung der KÇrperschaft an der Personengesellschaft gingen auch stets nur die der KÇrperschaft zuzurechnenden Verlustvortråge der Mitunternehmerschaft verloren, ohne dass Fehlbetråge betroffen wåren, die auf andere Mitunternehmer entfallen (vgl. Anm. 70 fÅr das Ausscheiden von Gesellschaftern aus Personengesellschaften). Nicht ganz eindeutig ist demgegenÅber die LÇsung von Fållen, in denen bei der KÇrperschaft die Ûbertragung des nåmlichen Anteils zu einem mehrfachen schådlichen Beteiligungserwerb iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG fÅhrt (dazu Anm. 150 f.). Beispiel: A ist mit einem Geschåftsanteil zu 30 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH hålt 50 % des Festkapitals der Verlust-KG. Auf die A-GmbH entfallen Fehlbetråge i.H.v. 1 Mio. Euro. A Åbertrågt seinen Anteil zunåchst an X, der ihn anschließend (kein nach Anm. 151 unbeachtlicher Zwischenerwerb) an Y Åbertrågt. – Geht man davon aus, dass die mehrfache Ûbertragung des nåmlichen Anteils jeweils erneut die Rechtsfolgen des § 8c KStG auszulÇsen vermag (dazu Anm. 150), spricht die entsprechende Anwendung des § 8c KStG auf die der A-GmbH zuzurechnenden Fehlbetråge der Verlust- KG dafÅr, dass eine zweimalige Ûbertragung desselben 30 %-Anteils (zunåchst von A auf X, dann von X auf Y) zu einem Untergang von zweimal 30 % der der KÇrperschaft zuzurechnenden Fehlbetråge der Verlust-KG fÅhrt (so SchÇneborn, NWB 2011, 366 [373] mit dem zutreffenden Hinweis, dass in diesem Fall nicht ein Verlust von 600.000 Euro untergeht, sondern nur ein Verlust von 300.000 Euro [30 % von 1 Mio. Euro] zzgl. 210.000 Euro [30 % der verbleibenden 700.000 Euro] = 510.000 Euro). Nimmt man demgegenÅber den Bericht des Finanzausschusses beim Wort (BT-Drucks. 16/11108, 37), wonach § 8c KStG zu einem gesetzlich angeordneten Wechsel der Unternehmeridentitåt fÅhrt und dieser Grundsatz auf die Behandlung des Verlustvortrags der Personengesellschaft Åbertragen werden soll, so ließe sich auch die Meinung vertreten, dass die MehrfachÅbertragung des nåmlichen Anteils nur einmal schådlich sein kann (so Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG § 10a Rn. 160). Denn soweit hinsichtlich A-GmbH aufgrund der ersten Ûbertragung keine Unternehmeridentitåt mehr besteht, kann diese nicht ein zweites Mal verloren gehen. Nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG ist § 8c KStG auch entsprechend 82 anzuwenden auf den Fehlbetrag einer (Unter-)Mitunternehmerschaft, der einer (Ober-)Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist, soweit an dieser (Ober-)Mitunternehmerschaft eine KÇrperschaft unmittelbar oder mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (mittelbare Beteiligung einer KÇrperschaft). Die Formulierung, die insbesondere doppelstÇckige Personengesellschaften erfasst, ist derjenigen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG entlehnt (zur Auslegung vgl. beispielsweise Råtke in HHR, § 15 LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 47

§ 10a Anm. 82–84 Gewerbeverlust EStG Anm. 615 ff.). Bei doppelstÇckigen Personengesellschaften ist die Obergesellschaft Trågerin des Rechts auf Verlustabzug ist, so dass dieser die Verlustvortråge der Untergesellschaft zuzurechnen sind (vgl. Anm. 51 f.). Ist eine KÇrperschaft (unmittelbar oder mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften) an der Obergesellschaft beteiligt und findet bei dieser KÇrperschaft ein schådlicher Beteiligungserwerb statt, geht der der Oberpersonengesellschaft zuzurechnende Fehlbetrag der Unterpersonengesellschaft quotal (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) bzw. vollståndig (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) unter, wobei hierbei – aufgrund des Gesetzeswortlautes („soweit an dieser eine KÇrperschaft [. . .] beteiligt ist“) – mE auf die durchgerechnete Beteiligung der KÇrperschaft an der Unterpersonengesellschaft abzustellen ist (zutreffend Beinert/Benecke, Ubg 2009, 169 [173]; ebenso Abschn. 10.3 Abs. 3 GewStH 2009; Honert/Obser, EStB 2010, 404 [405 f.]; aA Hoffmann, DStR 2009, 257 [258]; Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]: in den Fållen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG Verlustuntergang in HÇhe der Beteiligung der Ober- an der Unterpersonengesellschaft). In der Literatur wird zum Teil darÅber hinaus verlangt, dass es nur dann zu einem Verlustuntergang kommt, wenn mittelbar mehr als 25 % der Anteile an der Unterpersonengesellschaft erworben werden, da der Regelungsbereich des § 8c KStG erst mit der Ûbertragung von mehr als 25 % erÇffnet sei (so Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG, § 10a Rn. 158 f.: wirtschaftlich vertretbar, daher Klarstellung im Erlasswege sinnvoll); dies ist mE abzulehnen , da der Tatbestand des § 8c KStG auf Ebene der A-GmbH zu prÅfen ist (s. Anm. 79). Beispiel (nach Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]): Die A-GmbH hålt 50 % des Festkapitals der Oberpersonengesellschaft, die wiederum 40 % des Festkapitals der Verlust-KG hålt. Werden mehr als 50 % der Anteile an der A-GmbH auf einen Erwerber Åbertragen, so gehen mE 50 % mal 40 % = 20 % der Fehlbetråge der Verlust-KG unter (ebenso die LÇsung des Beispiels in Abschn. 10a.3 Abs. 3 GewStH 2009). Denn § 8c KStG findet nur auf die der Oberpersonengesellschaft zuzurechnenden Fehlbetråge der Verlust-KG Anwendung, „soweit an dieser“ die A-GmbH beteiligt ist; nur insoweit kommt es im Beispiel daher zum vollståndigen Verlustuntergang nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG, § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Nach anderer Auffassung (Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]; Hoffmann, DStR 2009, 257 [258]) kåme es zu einem Untergang von 40 % der Fehlbetråge der Verlust-KG. Stellte man sich schließlich auf den Standpunkt, dass es nur dann zu einem Untergang von Fehlbetrågen der Verlust- KG kommt, wenn mittelbar mehr als 25 % der Anteile an der Verlust-KG von einem Erwerber erworben werden (Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG, § 10a Rn. 158 f.), ergåben sich bei einer Ûbetragung von Geschåftsanteilen der A-GmbH keinerlei Auswirkungen, da hierdurch durchgerechnet nie mehr als 20 % der Anteile an der Verlust-KG erworben werden kÇnnen. 83 Einstweilen frei. 84 Erfolgt in Konzernstrukturen ein schådlicher Beteiligungserwerb iS des § 8c Abs. 1 KStG, kann die Vorschrift des § 10a Satz 10 GewStG aufgrund des weiten Anwendungsbereich des § 8c KStG dazu fÅhren, dass Fehlbetråge såmtlicher Konzern-Personengesellschaften untergehen. Beispiel: Die A-AG ist Konzernmutter des A-Konzerns. Ûber mehrere Beteiligungsebenen hålt die A-AG (durchgerechnet) såmtliche Anteile an der X-GmbH. Die X-GmbH ist am Festkapital der operativ tåtigen Y-KG zu 100 % beteiligt, die wiederum zu 100 % am Festkapital der ebenfalls operativ tåtigen Z-KG beteiligt ist. – Werden nun beispielsweise 51% der 48 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 82–84 Gewerbeverlust<br />

EStG Anm. 615 ff.). Bei doppelstÇckigen Personengesellschaften ist die Obergesellschaft<br />

Trågerin des Rechts auf Verlustab<strong>zu</strong>g ist, so dass dieser die Verlustvortråge<br />

der Untergesellschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sind (vgl. Anm. 51 f.). Ist eine<br />

KÇrperschaft (unmittelbar oder mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften)<br />

an der Obergesellschaft beteiligt und findet bei dieser KÇrperschaft<br />

ein schådlicher Beteiligungserwerb statt, geht der der Oberpersonengesellschaft<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnende Fehlbetrag der Unterpersonengesellschaft quotal<br />

(§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) bzw. vollståndig (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) unter, wobei<br />

hierbei – aufgrund des Gesetzeswortlautes („soweit an dieser eine KÇrperschaft<br />

[. . .] beteiligt ist“) – mE auf die durchgerechnete Beteiligung der KÇrperschaft<br />

an der Unterpersonengesellschaft ab<strong>zu</strong>stellen ist (<strong>zu</strong>treffend Beinert/Benecke,<br />

Ubg 2009, 169 [173]; ebenso Abschn. 10.3 Abs. 3 GewStH 2009;<br />

Honert/Obser, EStB 2010, 404 [405 f.]; aA Hoffmann, DStR 2009, 257 [258];<br />

Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]: in den Fållen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG Verlustuntergang<br />

in HÇhe der Beteiligung der Ober- an der Unterpersonengesellschaft).<br />

In der Literatur wird <strong>zu</strong>m Teil darÅber hinaus verlangt, dass es nur<br />

dann <strong>zu</strong> einem Verlustuntergang kommt, wenn mittelbar mehr als 25 % der<br />

Anteile an der Unterpersonengesellschaft erworben werden, da der Regelungsbereich<br />

des § 8c KStG erst mit der Ûbertragung von mehr als 25 % erÇffnet<br />

sei (so Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG, § 10a Rn. 158 f.: wirtschaftlich<br />

vertretbar, daher Klarstellung im Erlasswege sinnvoll); dies ist mE<br />

ab<strong>zu</strong>lehnen , da der Tatbestand des § 8c KStG auf Ebene der A-GmbH <strong>zu</strong> prÅfen<br />

ist (s. Anm. 79).<br />

Beispiel (nach Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]):<br />

Die A-GmbH hålt 50 % des Festkapitals der Oberpersonengesellschaft, die wiederum<br />

40 % des Festkapitals der Verlust-KG hålt. Werden mehr als 50 % der Anteile an der<br />

A-GmbH auf einen Erwerber Åbertragen, so gehen mE 50 % mal 40 % = 20 % der Fehlbetråge<br />

der Verlust-KG unter (ebenso die LÇsung des Beispiels in Abschn. 10a.3 Abs. 3<br />

GewStH 2009). Denn § 8c KStG findet nur auf die der Oberpersonengesellschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Fehlbetråge der Verlust-KG Anwendung, „soweit an dieser“ die A-GmbH<br />

beteiligt ist; nur insoweit kommt es im Beispiel daher <strong>zu</strong>m vollståndigen Verlustuntergang<br />

nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG, § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Nach anderer<br />

Auffassung (Suchanek, Ubg 2009, 178 [183]; Hoffmann, DStR 2009, 257 [258]) kåme es <strong>zu</strong><br />

einem Untergang von 40 % der Fehlbetråge der Verlust-KG. Stellte man sich schließlich<br />

auf den Standpunkt, dass es nur dann <strong>zu</strong> einem Untergang von Fehlbetrågen der Verlust-<br />

KG kommt, wenn mittelbar mehr als 25 % der Anteile an der Verlust-KG von einem Erwerber<br />

erworben werden (Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG, § 10a Rn. 158 f.), ergåben<br />

sich bei einer Ûbetragung von Geschåftsanteilen der A-GmbH keinerlei Auswirkungen,<br />

da hierdurch durchgerechnet nie mehr als 20 % der Anteile an der Verlust-KG<br />

erworben werden kÇnnen.<br />

83 Einstweilen frei.<br />

84 Erfolgt in Konzernstrukturen ein schådlicher Beteiligungserwerb iS des § 8c<br />

Abs. 1 KStG, kann die Vorschrift des § 10a Satz 10 GewStG aufgrund des weiten<br />

Anwendungsbereich des § 8c KStG da<strong>zu</strong> fÅhren, dass Fehlbetråge såmtlicher<br />

Konzern-Personengesellschaften untergehen.<br />

Beispiel:<br />

Die A-AG ist Konzernmutter des A-Konzerns. Ûber mehrere Beteiligungsebenen hålt die<br />

A-AG (durchgerechnet) såmtliche Anteile an der X-GmbH. Die X-GmbH ist am Festkapital<br />

der operativ tåtigen Y-KG <strong>zu</strong> 100 % beteiligt, die wiederum <strong>zu</strong> 100 % am Festkapital<br />

der ebenfalls operativ tåtigen Z-KG beteiligt ist. – Werden nun beispielsweise 51% der<br />

48<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!