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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 81–82 § 10a<br />

der KÇrperschaft aufgrund des GewinnverteilungsschlÅssels des Entstehungsjahres<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Fehlbetrag (§ 10a Satz 4 GewStG) abzÅglich<br />

dessen Verbrauch im Anrechnungsjahr (§ 10a Satz 5 GewStG) (s.<br />

Anm. 358 ff.). Soweit der bei der Mitunternehmerschaft bestehende Fehlbetrag<br />

anderen Mitunternehmern <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist als derjenigen Mitunternehmer-KÇrperschaft,<br />

bei der der schådliche Beteiligungserwerb stattfindet,<br />

bleibt der Fehlbetrag erhalten, da insoweit § 8c KStG keine Anwendung findet.<br />

HierfÅr spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die in Anm. 78 dargestellte<br />

Intention des Gesetzgebers, den durch § 8c KStG angeblich gesetzlich<br />

angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentitåt auf die Personengesellschaft<br />

<strong>zu</strong> Åbertragen; bei einem unmittelbaren Wechsel der Unternehmeridentitåt<br />

bezogen auf die Beteiligung der KÇrperschaft an der<br />

Personengesellschaft gingen auch stets nur die der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Verlustvortråge der Mitunternehmerschaft verloren, ohne dass Fehlbetråge<br />

betroffen wåren, die auf andere Mitunternehmer entfallen (vgl. Anm. 70 fÅr<br />

das Ausscheiden von Gesellschaftern aus Personengesellschaften).<br />

Nicht ganz eindeutig ist demgegenÅber die LÇsung von Fållen, in denen bei<br />

der KÇrperschaft die Ûbertragung des nåmlichen Anteils <strong>zu</strong> einem mehrfachen<br />

schådlichen Beteiligungserwerb iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG fÅhrt<br />

(da<strong>zu</strong> Anm. 150 f.).<br />

Beispiel:<br />

A ist mit einem Geschåftsanteil <strong>zu</strong> 30 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Die<br />

A-GmbH hålt 50 % des Festkapitals der Verlust-KG. Auf die A-GmbH entfallen Fehlbetråge<br />

i.H.v. 1 Mio. Euro. A Åbertrågt seinen Anteil <strong>zu</strong>nåchst an X, der ihn anschließend<br />

(kein nach Anm. 151 unbeachtlicher Zwischenerwerb) an Y Åbertrågt. – Geht man davon<br />

aus, dass die mehrfache Ûbertragung des nåmlichen Anteils jeweils erneut die Rechtsfolgen<br />

des § 8c KStG aus<strong>zu</strong>lÇsen vermag (da<strong>zu</strong> Anm. 150), spricht die entsprechende Anwendung<br />

des § 8c KStG auf die der A-GmbH <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Fehlbetråge der Verlust-<br />

KG dafÅr, dass eine zweimalige Ûbertragung desselben 30 %-Anteils (<strong>zu</strong>nåchst von A auf<br />

X, dann von X auf Y) <strong>zu</strong> einem Untergang von zweimal 30 % der der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Fehlbetråge der Verlust-KG fÅhrt (so SchÇneborn, NWB 2011, 366 [373] mit<br />

dem <strong>zu</strong>treffenden Hinweis, dass in diesem Fall nicht ein Verlust von 600.000 Euro untergeht,<br />

sondern nur ein Verlust von 300.000 Euro [30 % von 1 Mio. Euro] zzgl. 210.000 Euro<br />

[30 % der verbleibenden 700.000 Euro] = 510.000 Euro). Nimmt man demgegenÅber den<br />

Bericht des Finanzausschusses beim Wort (BT-Drucks. 16/11108, 37), wonach § 8c KStG<br />

<strong>zu</strong> einem gesetzlich angeordneten Wechsel der Unternehmeridentitåt fÅhrt und dieser<br />

Grundsatz auf die Behandlung des Verlustvortrags der Personengesellschaft Åbertragen<br />

werden soll, so ließe sich auch die Meinung vertreten, dass die MehrfachÅbertragung des<br />

nåmlichen Anteils nur einmal schådlich sein kann (so Deloitte/Brauer/Sonnenschein,<br />

GewStG § 10a Rn. 160). Denn soweit hinsichtlich A-GmbH aufgrund der ersten Ûbertragung<br />

keine Unternehmeridentitåt mehr besteht, kann diese nicht ein zweites Mal verloren<br />

gehen.<br />

Nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG ist § 8c KStG auch entsprechend 82<br />

an<strong>zu</strong>wenden auf den Fehlbetrag einer (Unter-)Mitunternehmerschaft, der einer<br />

(Ober-)Mitunternehmerschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist, soweit an dieser<br />

(Ober-)Mitunternehmerschaft eine KÇrperschaft unmittelbar oder mittelbar<br />

Åber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (mittelbare Beteiligung<br />

einer KÇrperschaft). Die Formulierung, die insbesondere doppelstÇckige<br />

Personengesellschaften erfasst, ist derjenigen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

Satz 2 EStG entlehnt (<strong>zu</strong>r Auslegung vgl. beispielsweise Råtke in HHR, § 15<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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