Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 81–82 § 10a<br />
der KÇrperschaft aufgrund des GewinnverteilungsschlÅssels des Entstehungsjahres<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Fehlbetrag (§ 10a Satz 4 GewStG) abzÅglich<br />
dessen Verbrauch im Anrechnungsjahr (§ 10a Satz 5 GewStG) (s.<br />
Anm. 358 ff.). Soweit der bei der Mitunternehmerschaft bestehende Fehlbetrag<br />
anderen Mitunternehmern <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist als derjenigen Mitunternehmer-KÇrperschaft,<br />
bei der der schådliche Beteiligungserwerb stattfindet,<br />
bleibt der Fehlbetrag erhalten, da insoweit § 8c KStG keine Anwendung findet.<br />
HierfÅr spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die in Anm. 78 dargestellte<br />
Intention des Gesetzgebers, den durch § 8c KStG angeblich gesetzlich<br />
angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentitåt auf die Personengesellschaft<br />
<strong>zu</strong> Åbertragen; bei einem unmittelbaren Wechsel der Unternehmeridentitåt<br />
bezogen auf die Beteiligung der KÇrperschaft an der<br />
Personengesellschaft gingen auch stets nur die der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />
Verlustvortråge der Mitunternehmerschaft verloren, ohne dass Fehlbetråge<br />
betroffen wåren, die auf andere Mitunternehmer entfallen (vgl. Anm. 70 fÅr<br />
das Ausscheiden von Gesellschaftern aus Personengesellschaften).<br />
Nicht ganz eindeutig ist demgegenÅber die LÇsung von Fållen, in denen bei<br />
der KÇrperschaft die Ûbertragung des nåmlichen Anteils <strong>zu</strong> einem mehrfachen<br />
schådlichen Beteiligungserwerb iS des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG fÅhrt<br />
(da<strong>zu</strong> Anm. 150 f.).<br />
Beispiel:<br />
A ist mit einem Geschåftsanteil <strong>zu</strong> 30 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Die<br />
A-GmbH hålt 50 % des Festkapitals der Verlust-KG. Auf die A-GmbH entfallen Fehlbetråge<br />
i.H.v. 1 Mio. Euro. A Åbertrågt seinen Anteil <strong>zu</strong>nåchst an X, der ihn anschließend<br />
(kein nach Anm. 151 unbeachtlicher Zwischenerwerb) an Y Åbertrågt. – Geht man davon<br />
aus, dass die mehrfache Ûbertragung des nåmlichen Anteils jeweils erneut die Rechtsfolgen<br />
des § 8c KStG aus<strong>zu</strong>lÇsen vermag (da<strong>zu</strong> Anm. 150), spricht die entsprechende Anwendung<br />
des § 8c KStG auf die der A-GmbH <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Fehlbetråge der Verlust-<br />
KG dafÅr, dass eine zweimalige Ûbertragung desselben 30 %-Anteils (<strong>zu</strong>nåchst von A auf<br />
X, dann von X auf Y) <strong>zu</strong> einem Untergang von zweimal 30 % der der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />
Fehlbetråge der Verlust-KG fÅhrt (so SchÇneborn, NWB 2011, 366 [373] mit<br />
dem <strong>zu</strong>treffenden Hinweis, dass in diesem Fall nicht ein Verlust von 600.000 Euro untergeht,<br />
sondern nur ein Verlust von 300.000 Euro [30 % von 1 Mio. Euro] zzgl. 210.000 Euro<br />
[30 % der verbleibenden 700.000 Euro] = 510.000 Euro). Nimmt man demgegenÅber den<br />
Bericht des Finanzausschusses beim Wort (BT-Drucks. 16/11108, 37), wonach § 8c KStG<br />
<strong>zu</strong> einem gesetzlich angeordneten Wechsel der Unternehmeridentitåt fÅhrt und dieser<br />
Grundsatz auf die Behandlung des Verlustvortrags der Personengesellschaft Åbertragen<br />
werden soll, so ließe sich auch die Meinung vertreten, dass die MehrfachÅbertragung des<br />
nåmlichen Anteils nur einmal schådlich sein kann (so Deloitte/Brauer/Sonnenschein,<br />
GewStG § 10a Rn. 160). Denn soweit hinsichtlich A-GmbH aufgrund der ersten Ûbertragung<br />
keine Unternehmeridentitåt mehr besteht, kann diese nicht ein zweites Mal verloren<br />
gehen.<br />
Nach § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 2 GewStG ist § 8c KStG auch entsprechend 82<br />
an<strong>zu</strong>wenden auf den Fehlbetrag einer (Unter-)Mitunternehmerschaft, der einer<br />
(Ober-)Mitunternehmerschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist, soweit an dieser<br />
(Ober-)Mitunternehmerschaft eine KÇrperschaft unmittelbar oder mittelbar<br />
Åber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (mittelbare Beteiligung<br />
einer KÇrperschaft). Die Formulierung, die insbesondere doppelstÇckige<br />
Personengesellschaften erfasst, ist derjenigen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
Satz 2 EStG entlehnt (<strong>zu</strong>r Auslegung vgl. beispielsweise Råtke in HHR, § 15<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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