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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 77–81 Gewerbeverlust<br />

vorschlag in der Stellungnahme des Bundesrates <strong>zu</strong>m Entwurf des JStG 2009<br />

v. 19.9.2008, BT-Drucks. 16/10494, 20).<br />

78 Im Finanzausschuss des Bundestags wurde allerdings von der Aufnahme einer<br />

zielgenauen Missbrauchsvermeidungsnorm Abstand genommen und stattdessen<br />

§ 10a Satz 10 GewStG durch AnfÅgung eines 2. Halbsatzes dahingehend<br />

ergånzt, dass jeder schådliche Beteiligungserwerb iS des § 8c KStG<br />

bei KÇrperschaften, die (unmittelbar oder mittelbar) an einer Mitunternehmerschaft<br />

beteiligt sind, auf die der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Fehlbetråge<br />

der Mitunternehmerschaft „durchschlagen“ soll. Damit wurde § 10a Satz 10<br />

2. Halbsatz GewStG <strong>zu</strong> einer ausschließlich fiskalisch motivierten Verlustvernichtungsvorschrift.<br />

Der Bericht des Finanzausschusses (BT-<br />

Drucks. 16/11108, 37) erlåutert hier<strong>zu</strong>, dass § 8c KStG <strong>zu</strong> einem „gesetzlich angeordneten<br />

Wechsel in der Unternehmeridentitåt“ fÅhre (kritisch da<strong>zu</strong><br />

Anm. 102) und dies durch die Ønderung des § 10a GewStG auf die Behandlung<br />

des Verlustvortrags von Personengesellschaften, an der unmittelbar oder<br />

mittelbar Kapitalgesellschaften beteiligt sind, Åbertragen werden solle. Die<br />

Neufassung ist gemåß § 36 Abs. 9 Satz 10 GewStG erstmals auf schådliche Beteiligungserwerbe<br />

nach dem 28.11.2008 (Datum der dritten Lesung des<br />

JStG 2009) an<strong>zu</strong>wenden, deren såmtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte<br />

nach dem 28.11.2008 stattfinden.<br />

79 In seiner Neufassung ordnet § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 1 GewStG eine entsprechende<br />

Anwendung des § 8c KStG auf den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft<br />

an, soweit dieser einer KÇrperschaft unmittelbar <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist<br />

(KÇrperschaft als Mitunternehmerin). Wåhrend die von § 10a Satz 10 1. Halbsatz<br />

GewStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 8c KStG die<br />

Rechtsfolge des § 8c KStG auf die – bei einer direkten Anwendung der Norm<br />

nicht erfassten – gewerbesteuerlichen Verlustvortråge der KÇrperschaft ausdehnt,<br />

ist die Verweisung in § 10a Satz 10 2. Halbsatz GewStG komplexer.<br />

Denn die Rechtsfolge des entsprechend an<strong>zu</strong>wendenden § 8c KStG soll sich<br />

hiernach auf den Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft beziehen (soweit dieser<br />

der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist), wåhrend die Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen,<br />

dh. der von § 8c KStG sanktionierte schådliche Beteiligungserwerb, offenbar<br />

nicht bei der Mitunternehmerschaft, sondern auf Ebene der KÇrperschaft<br />

als Mitunternehmerin erfÅllt sein mÅssen (vgl. auch Abschn. 10a.1<br />

Abs. 3 Satz 5 GewStR 2009). Ein Erwerb von Anteilen an der Mitunternehmerschaft<br />

unterliegt daher nach wie vor (nur) den allgemeinen Regeln (insbesondere<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng der Unternehmeridentitåt, s. Anm. 69 ff.).<br />

80 Einstweilen frei.<br />

81 Kommt es somit bei einer KÇrperschaft <strong>zu</strong> einem schådlichen Beteiligungserwerb<br />

iS des § 8c Abs. 1 KStG, gehen die dieser KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Fehlbetråge der Mitunternehmerschaft quotal (in den Fållen des § 8c<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG) bzw. vollståndig (in den Fållen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG)<br />

unter. Wohl nicht vom Abgren<strong>zu</strong>ngsverbot erfasst ist demgegenÅber der (laufende)<br />

Gewerbeverlust im Ûbertragungsjahr (Suchanek, Ubg 2009, 178 [184];<br />

s. da<strong>zu</strong> auch Anm. 371). Welcher Fehlbetrag der KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />

ist, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln. Er entspricht grundsåtzlich dem<br />

46<br />

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Kleinheisterkamp

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