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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 76–77 § 10a<br />

mittelbaren atypisch stillen Beteiligung <strong>zu</strong> einer mittelbaren atypisch stillen<br />

Beteiligung (BFH v. 22.1.2009 – IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Zu beachten<br />

ist allerdings, dass bei einer KG und atypisch Still grundsåtzlich – neben den<br />

stillen Gesellschaftern – die KG als solche und nicht deren Gesellschafter Trågerin<br />

des Unternehmens ist. Ein Gesellschafterwechsel bei der KG låsst daher<br />

– auf Grundlage der Rechtsprechung <strong>zu</strong>r doppelstÇckigen Personengesellschaft<br />

(s. Anm. 51 ff.) – die Unternehmeridentitåt der atypisch stillen Gesellschaft<br />

unberÅhrt (Schumacher, DStR 1998, 840 [841]; GÅroff in Glanegger/GÅroff,<br />

GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 102). Ist eine Personengesellschaft atypisch<br />

still am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt und erlischt die atypisch<br />

stille Gesellschaft durch Verschmel<strong>zu</strong>ng der GmbH auf Personengesellschaft,<br />

ist fÅr das Vorliegen von Unternehmeridentitåt mE die in Anm. 74 diskutierten<br />

Frage entscheidend, ob der Eintritt der Personengesellschaft in die steuerliche<br />

Rechtsstellung der GmbH (§§ 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, 4 Abs. 2 Satz 1<br />

UmwStG) <strong>zu</strong> einem Fortbestehen der Unternehmeridentitåt fÅhrt (vgl. aber<br />

auch FG Schl.-Holst. v. 14.7.2009 – 5 K 268/06, EFG 2009, 1796 – Rev. IV R<br />

38/09, m. Anm. WÅllenkemper, das einen vollståndigen Wegfall der Unternehmensidentitåt<br />

annimmt). Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (s.<br />

da<strong>zu</strong> Anm. 87) steht demgegenÅber der Annahme von Unternehmensidentitåt<br />

nicht entgegen, da hiervon mE nur eigene Fehlbetråge des Gewerbebetriebs<br />

der GmbH erfasst werden.<br />

(4) Entsprechende Anwendung des § 8c KStG bei Beteiligung von KÇrperschaften,<br />

§ 10a Satz 10 2. Halbsatz GewStG<br />

Durch das JStG 2009 ist § 10a Satz 10 GewStG um einen zweiten Halbsatz ergånzt<br />

worden. Die Ergån<strong>zu</strong>ng sollte ursprÅnglich als Missbrauchsvermei-<br />

77<br />

dungsnorm konzipiert werden, der der folgende Gedanke <strong>zu</strong>grunde lag: Ist<br />

eine KÇrperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, ist die KÇrperschaft<br />

als solche Trågerin des Unternehmens der Mitunternehmerschaft. Daher<br />

hatten Anteilseignerwechsel bei der KÇrperschaft vor der Neufassung des<br />

§ 10a Satz 10 GewStG durch das JStG 2009 keine Auswirkungen auf Fehlbetråge<br />

der Mitunternehmerschaft (s. Anm. 50). Dies erÇffnete GestaltungsmÇglichkeiten<br />

in Fållen, in denen es aufgrund eines bevorstehenden Anteilseignerwechsel<br />

bei der KÇrperschaft nach § 10a Satz 10 GewStG iVm. § 8<br />

Abs. 4 KStG bzw. § 8c KStG <strong>zu</strong> einem Wegfall der Verlustvortråge der KÇrperschaft<br />

kommen wÅrde. Eine dieser GestaltungsmÇglichkeiten bestand darin,<br />

vor dem Anteilseignerwechsel den Verlustbetrieb der KÇrperschaft (gemåß<br />

§ 24 UmwStG steuerneutral) auf eine Personengesellschaft aus<strong>zu</strong>gliedern.<br />

Dies hatte <strong>zu</strong>r Folge, dass die Fehlbetråge auf die Personengesellschaft „Åbergingen“<br />

(s. Anm. 41, Anm. 66) und vom spåteren Anteilseignerwechsel bei der<br />

KÇrperschaft unberÅhrt blieben. Derartige Gestaltungen erfreuten sich insbesondere<br />

nach der Verschårfung des Verlustab<strong>zu</strong>gsverbots in § 8c KStG besonderer<br />

Beliebtheit. Nachdem sie dem Gesetzgeber insbesondere dank Ver-<br />

Çffentlichungen in der Beraterliteratur (Behrend/Arjes/Nogens, BB 2008, 367)<br />

bekannt wurden, regte der Bundesrat eine Verschårfung des § 10a GewStG<br />

an, die sich gezielt gegen eine „Abschirmung“ von Fehlbetrågen durch das<br />

beschriebene Einbringungsmodell wenden sollte (s. da<strong>zu</strong> den Formulierungs-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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