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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 74–75 § 10a<br />

(Hierstetter/Schwarz, DB 2002, 1963 [1965 f.]). Im sog. Anwachsungsmodell<br />

(Verschmel<strong>zu</strong>ng der beiden letzten Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

mit der Folge der Anwachsung der Personengesellschaft bei der Ûbernehmerin)<br />

fÅhrte der Ûbergang des anteiligen Fehlbetrags auf die aufnehmende Gesellschaft<br />

da<strong>zu</strong>, dass der Gewerbeverlust grundsåtzlich erhalten blieb (da<strong>zu</strong><br />

Eckert/Kneip/Rieke, INF 1999, 225 [229 f.]; <strong>zu</strong>r Anwachsung durch Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters vgl. Anm. 61).<br />

Seit der Neubekanntmachung des UmwStG durch das SEStEG ist der Ûbergang<br />

von Verlusten des Åbertragenden auf den Åbernehmenden Rechtstråger<br />

ausgeschlossen (s. Anm. 85 f.). Da die Finanzverwaltung weiterhin § 19 Abs. 2<br />

UmwStG analog anwendet, fÅhrt die Åbertragende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft,<br />

die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, <strong>zu</strong> einem<br />

anteiligen Untergang der Fehlbetråge der Mitunternehmerschaft<br />

(Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 6 GewStR 2009; ebenso Trossen in RÇdder/<br />

Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2007, § 19 Rz. 32; DÇtsch in DÇtsch/Patt/<br />

Pung/MÇhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 19 UmwStG<br />

Rz. 9). Allerdings låuft dies – anders iRd UmwStG aF – auf eine analoge Anwendung<br />

der §§ 19 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG <strong>zu</strong>m Nachteil<br />

des Steuerpflichtigen hinaus. Denn die genannten Vorschriften betreffen –<br />

Åber den Verweis in § 19 Abs. 2 UmwStG – nur den eigenen Gewerbeverlust<br />

der Ûbertragerin, und es ist zweifelhaft, ob von ihrer Anwendung auch der anteilig<br />

auf die Ûbertragerin entfallende Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft,<br />

dessen Trågerin die Ûbertragerin ist (vgl. Anm. 49), erfasst ist (bejahend GÅroff<br />

in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 98; aA. wohl BFH<br />

v. 6.8.2000 – IV R 69/99, DStR 2000, 2125 unter 3.b)). Denn das Gesetz bezeichnet<br />

diesen Fehlbetrag als Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft (vgl. § 10a<br />

Satz 10 2. Halbsatz GewStG) und geht davon aus, dass ein Untergang der nicht<br />

genutzten Gewerbeverluste einer KÇrperschaft gemåß §§ 10a Satz 10 1. Halbsatz<br />

GewStG, 8c KStG nicht auch die dieser KÇrperschaft <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Fehlbetråge der Mitunternehmerschaft erfasst; anderenfalls håtte es der Vorschrift<br />

des § 10a Satz 10 2. Halbsatz Nr. 1 GewStG nicht bedurft. Entscheidend<br />

sollte daher sein, ob die Tatsache, dass die Ûbernehmerin gemåß §§ 19 Abs. 1,<br />

12 Abs. 3 UmwStG in die steuerliche Rechtsstellung der Ûbertragerin eintritt<br />

und daher hinsichtlich des Åbergehenden VermÇgens keine Anschaffung vorliegt<br />

(vgl. nur Widmann in Widmann/Mayer, § 4 UmwStG Rz. 860), <strong>zu</strong> einem<br />

Fortbestehen der Unternehmeridentitåt fÅhrt mit der Folge, dass ein auf die<br />

Ûbertragerin entfallender anteiliger Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft<br />

nicht untergeht (dagegen insbesondere Schießl, StuB 2010, 17 [18 f.]; Schmitt<br />

in Schmitt/HÇrtnagl/Stratz, UmwG UmwStG, 5. Aufl. 2009, § 19 UmwStG Rn.<br />

17; Wisniewski in Haritz/Menner, UmwStG, 3. Aufl. 2009, § 19 Rn. 35; bejahend<br />

Behrend/Arjes, DStR 2008, 811; Hierstetter, DB 2010, 1089 [1090 f.]; BlÅmich/Klingenberg,<br />

§ 19 UmwStG, Rz. 14). Unabhångig von dieser Frage ist jedoch<br />

<strong>zu</strong> beachten, dass es unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 10a Satz 10<br />

2. Halbsatz GewStG <strong>zu</strong> einem Untergang der Fehlbetråge kommen kann, s.<br />

da<strong>zu</strong> Anm. 77 ff. und Anm. 170.<br />

Bei einer doppelstÇckigen Personengesellschaft ist nach Auffassung des BFH 75<br />

die Obergesellschaft, nicht deren Gesellschafter, Trågerin des Unternehmens<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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