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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 63–65 § 10a<br />

Komplementår-GmbH zeitgleich aus der Ausgangs-KG ausscheidet, da in diesem<br />

Fall die Nachfolge-KG <strong>zu</strong>mindest fÅr eine jurisitsche Sekunde Kommanditistin<br />

der Ausgangs-KG geworden sein soll). Bei abweichenden Beteiligungsverhåltnissen<br />

kann der Fehlbetrag des Åbergehenden Betriebs allerdings<br />

nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der entsprechend<br />

dem Gewinn- und VerlustverteilungsschlÅssel der aufnehmenden<br />

Gesellschaft auf solche Mitunternehmer entfållt, die bereits an der Ûbertragerin<br />

beteiligt waren. Dadurch kommt es <strong>zu</strong> einer zeitlichen Streckung der Verlustnut<strong>zu</strong>ng<br />

(s. Anm. 65 ff.; BFH v. 27.1.1994 – IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477;<br />

Herzig/FÇrster/FÇrster, DStR 1996, 1025 [1029 f.]). Bei einer Verschmel<strong>zu</strong>ng<br />

der Verlustpersonengesellschaft auf ihre Tochterpersonengesellschaft sind<br />

vortragsfåhige Fehlbetråge der Ûbertrågerin bei der Ûbernehmerin mE weiterhin<br />

nutzbar, sofern alle Gesellschafter der Ûbertrågerin an der aufnehmenden<br />

Gesellschaft beteiligt werden. Fehlbetråge der aufnehmenden Gesellschaft<br />

mÅssten demgegenÅber bei Anwendung der Rechtsprechungsgrundsåtze<br />

des BFH aufgrund des hiernach an<strong>zu</strong>nehmenden Unternehmerwechsels<br />

untergehen, s. Anm. 51 ff. Bringt die Obergesellschaft einer doppelstÇckigen<br />

Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in die Tochterpersonengesellschaft<br />

ein, håtte dies bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung einen vollståndigen<br />

Unternehmerwechsel <strong>zu</strong>r Folge, da die (Mit-)Unternehmer der Obergesellschaft<br />

nicht Unternehmer der Untergesellschaft sind (vgl. aber auch<br />

Anm. 61). Keine Unternehmensidentitåt liegt bei einer Verschmel<strong>zu</strong>ng einer<br />

Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht an der Personengesellschaft<br />

beteiligt ist, vor (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 Satz 4<br />

GewStR 2009). Gleiches gilt bei einer Sacheinlage des Betriebs der Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft gemåß § 20 UmwStG (vgl. § 23 Abs. 5<br />

UmwStG bzw. § 22 Abs. 4 UmwStG aF, s. Anm. 88) und damit auch bei einer<br />

Verschmel<strong>zu</strong>ng der Mutterpersonengesellschaft auf eine Tochterkapitalgesellschaft.<br />

Bei einem Formwechsel der Personengesellschaft ist <strong>zu</strong> unterscheiden: Ein<br />

Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft fÅhrt <strong>zu</strong> einem vollståndigen Verlust<br />

der Unternehmeridentitåt (vgl. §§ 25, 23 Abs. 5 UmwStG bzw. 22 Abs. 4<br />

UmwStG aF). Formwechsel in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform<br />

(beispielsweise von der GbR durch Aufnahme einer gewerblichen Tåtigkeit in<br />

eine OHG und von dieser in eine KG) berÅhren die Unternehmeridentitåt nicht<br />

(Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 Satz 3 GewStR 2009), soweit sie nicht mit einem<br />

Ønderung des Gesellschafterkreises verbunden sind (beispielsweise<br />

Formwechsel der OHG in eine KG durch Hin<strong>zu</strong>treten von Kommanditisten).<br />

64<br />

(2) Ûbergang eines (Verlust-)Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />

Der Ûbergang des Betriebs eines Dritten auf die Personengesellschaft fÅhrt <strong>zu</strong><br />

einem Untergang des Verlustab<strong>zu</strong>gs, wenn der Dritte nicht Mitunternehmer<br />

der Personengesellschaft ist bzw. wird (BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/92, BStBl. II<br />

1993, 616 unter C.III.3.). Ist der Dritte an der Personengesellschaft beteiligt, ist<br />

der im Åbergehenden Betrieb entstandene Fehlbetrag demgegenÅber weiterhin<br />

in voller HÇhe nutzbar. Das gilt auch dann, wenn neben dem Dritten wei-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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