Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 63–65 § 10a<br />
Komplementår-GmbH zeitgleich aus der Ausgangs-KG ausscheidet, da in diesem<br />
Fall die Nachfolge-KG <strong>zu</strong>mindest fÅr eine jurisitsche Sekunde Kommanditistin<br />
der Ausgangs-KG geworden sein soll). Bei abweichenden Beteiligungsverhåltnissen<br />
kann der Fehlbetrag des Åbergehenden Betriebs allerdings<br />
nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der entsprechend<br />
dem Gewinn- und VerlustverteilungsschlÅssel der aufnehmenden<br />
Gesellschaft auf solche Mitunternehmer entfållt, die bereits an der Ûbertragerin<br />
beteiligt waren. Dadurch kommt es <strong>zu</strong> einer zeitlichen Streckung der Verlustnut<strong>zu</strong>ng<br />
(s. Anm. 65 ff.; BFH v. 27.1.1994 – IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477;<br />
Herzig/FÇrster/FÇrster, DStR 1996, 1025 [1029 f.]). Bei einer Verschmel<strong>zu</strong>ng<br />
der Verlustpersonengesellschaft auf ihre Tochterpersonengesellschaft sind<br />
vortragsfåhige Fehlbetråge der Ûbertrågerin bei der Ûbernehmerin mE weiterhin<br />
nutzbar, sofern alle Gesellschafter der Ûbertrågerin an der aufnehmenden<br />
Gesellschaft beteiligt werden. Fehlbetråge der aufnehmenden Gesellschaft<br />
mÅssten demgegenÅber bei Anwendung der Rechtsprechungsgrundsåtze<br />
des BFH aufgrund des hiernach an<strong>zu</strong>nehmenden Unternehmerwechsels<br />
untergehen, s. Anm. 51 ff. Bringt die Obergesellschaft einer doppelstÇckigen<br />
Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in die Tochterpersonengesellschaft<br />
ein, håtte dies bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung einen vollståndigen<br />
Unternehmerwechsel <strong>zu</strong>r Folge, da die (Mit-)Unternehmer der Obergesellschaft<br />
nicht Unternehmer der Untergesellschaft sind (vgl. aber auch<br />
Anm. 61). Keine Unternehmensidentitåt liegt bei einer Verschmel<strong>zu</strong>ng einer<br />
Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht an der Personengesellschaft<br />
beteiligt ist, vor (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 Satz 4<br />
GewStR 2009). Gleiches gilt bei einer Sacheinlage des Betriebs der Personengesellschaft<br />
in eine Kapitalgesellschaft gemåß § 20 UmwStG (vgl. § 23 Abs. 5<br />
UmwStG bzw. § 22 Abs. 4 UmwStG aF, s. Anm. 88) und damit auch bei einer<br />
Verschmel<strong>zu</strong>ng der Mutterpersonengesellschaft auf eine Tochterkapitalgesellschaft.<br />
Bei einem Formwechsel der Personengesellschaft ist <strong>zu</strong> unterscheiden: Ein<br />
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft fÅhrt <strong>zu</strong> einem vollståndigen Verlust<br />
der Unternehmeridentitåt (vgl. §§ 25, 23 Abs. 5 UmwStG bzw. 22 Abs. 4<br />
UmwStG aF). Formwechsel in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform<br />
(beispielsweise von der GbR durch Aufnahme einer gewerblichen Tåtigkeit in<br />
eine OHG und von dieser in eine KG) berÅhren die Unternehmeridentitåt nicht<br />
(Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 Satz 3 GewStR 2009), soweit sie nicht mit einem<br />
Ønderung des Gesellschafterkreises verbunden sind (beispielsweise<br />
Formwechsel der OHG in eine KG durch Hin<strong>zu</strong>treten von Kommanditisten).<br />
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(2) Ûbergang eines (Verlust-)Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />
Der Ûbergang des Betriebs eines Dritten auf die Personengesellschaft fÅhrt <strong>zu</strong><br />
einem Untergang des Verlustab<strong>zu</strong>gs, wenn der Dritte nicht Mitunternehmer<br />
der Personengesellschaft ist bzw. wird (BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/92, BStBl. II<br />
1993, 616 unter C.III.3.). Ist der Dritte an der Personengesellschaft beteiligt, ist<br />
der im Åbergehenden Betrieb entstandene Fehlbetrag demgegenÅber weiterhin<br />
in voller HÇhe nutzbar. Das gilt auch dann, wenn neben dem Dritten wei-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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