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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 61–63 Gewerbeverlust<br />

<strong>zu</strong>ng (upstream) auf einen ihrer Gesellschafter verschmolzen wird. Auch in<br />

diesem Fall bleibt der Verlustab<strong>zu</strong>g in dem Umfang erhalten, in dem die aufnehmende<br />

Gesellschaft im Entstehungsjahr am Gewinn der Åbertragenden<br />

Personengesellschaft beteiligt war. Das gilt mE auch dann, wenn auf eine Kapitalgesellschaft<br />

verschmolzen wird (so nun auch Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9<br />

Nr. 4 Satz 2 iVm. Nr. 5 Satz 4 GewStR 2009).<br />

62 Wird der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft im Wege der Realteilung<br />

auf ihre Gesellschafter Åbertragen, kann jeder Inhaber des aus der Realteilung<br />

hervorgegangenen Betriebs vortragsfåhige Fehlbetråge der Personengesellschaft<br />

insoweit abziehen, als ihm diese entsprechend dem Gewinn- und<br />

VerlustverteilungsschlÅssel im Entstehungsjahr <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen waren (Abschn.<br />

10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 7 GewStR 2009). Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr einen Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

ist jedoch auch die Unternehmensidentitåt zwischen dem Gewerbebetrieb der<br />

Personengesellschaft und den hieraus im Wege der Realteilung hervorgegangenen<br />

Betrieben der Gesellschafter. Daher ist ein Verlustab<strong>zu</strong>g nur mÇglich,<br />

wenn Teilbetriebe real geteilt werden und sich die Zuordnung der Fehlbetråge<br />

<strong>zu</strong> den jeweiligen Teilbetrieben aus der BuchfÅhrung ergibt (s. Anm. 40). Der<br />

Verlustab<strong>zu</strong>g in den aus der Realteilung hervorgegangenen Unternehmen ist<br />

somit in zweifacher Hinsicht beschrånkt: Zum einen kann maximal der dem<br />

Gesellschafter aufgrund des Gewinn- und VerlustverteilungsschlÅssels im<br />

Entstehungsjahr <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnende Teil des Gesamtverlusts der Gesellschaft abgezogen<br />

werden, <strong>zu</strong>m anderen ist dies aber nur mÇglich, soweit dieser Betrag<br />

nicht den im Åbernommenen Teilbetrieb entstandenen Verlust Åbersteigt (vgl.<br />

Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 7 GewStR 2009; ebenso Mahlow, DStR 1995,<br />

1986 [1987]; Herzig/FÇrster/FÇrster, DStR 1996, 1025 [1031]; aA Bordewin,<br />

DStR 1995, 313 [317]; Bordewin, DStR 1995, 1988: Anteil am Gewerbeverlust<br />

des Teilbetriebs). Die skizzierten Grundsåtze gelten unabhångig davon, ob die<br />

Realteilung zivilrechtlich durch EinzelÅbertragung aller VermÇgensgegenstånde<br />

oder durch eine Abspaltung oder Aufspaltung erfolgt.<br />

63 Die Ûbertragung des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft auf Nichtgesellschafter<br />

fÅhrt grundsåtzlich <strong>zu</strong> einem Untergang des Gewerbeverlusts.<br />

Geht der Betrieb auf eine andere Personengesellschaft Åber, gilt dies aber nur,<br />

wenn an der aufnehmenden Personengesellschaft kein Gesellschafter der Ûbertrågerin<br />

beteiligt ist (vgl. BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 unter<br />

C.III.5.). Werden alle Mitunternehmer der Åbertragenden Gesellschaft auch<br />

Mitunternehmer der aufnehmenden Personengesellschaft, wie beispielsweise<br />

bei einem verschmel<strong>zu</strong>ngsbedingten Ûbergang des Betriebs auf eine Schwesterpersonengesellschaft,<br />

bleibt der Verlustab<strong>zu</strong>g der Ûbertrågerin vollumfånglich<br />

erhalten (vgl. Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 GewStR 2009; BFH<br />

v. 14.9.1993 – VIII R 84/90, BStBl. II 1994, 764; da<strong>zu</strong> Gschwendtner, DStR 1994,<br />

1109). Gleiches gilt bei der Einbringung des Betriebs einer GbR in eine KG, soweit<br />

die Gesellschafter (Mitunternehmer) der GbR auch Gesellschafter (Mitunternehmer)<br />

der KG sind (BFH v. 27.1.1994 – IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477;<br />

vgl. aber auch FG MÅnchen v. 23.4.2008 – 10 K 1965/06, DStR 2010, 420 –<br />

Rev. IV R 3/09: angeblich keine Unternehmeridentitåt, wenn der <strong>zu</strong> 100 % an<br />

der Ausgangs-KG beteiligte Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil gegen<br />

Gewåhrung von Gesellschafterrechten an die Nachfolge-KG abtritt und die<br />

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Kleinheisterkamp

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