Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 45–47 § 10a<br />
men als solches von dem neuen Inhaber unveråndert fortgefÅhrt wird. Dabei<br />
ist es unerheblich, ob der Unternehmerwechsel entgeltlich oder unentgeltlich<br />
bzw. durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge erfolgt.<br />
Die Bindung des Gewerbeverlusts an die Person des Unternehmers wurde bis 46<br />
<strong>zu</strong>r Ønderung des § 10a Satz 1 GewStG durch das Steuerbereinigungsgesetz<br />
1986 damit begrÅndet, dass das Gesetz die Ab<strong>zu</strong>gsfåhigkeit von Fehlbetrågen<br />
nur „Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes<br />
ermitteln“ <strong>zu</strong>gesteht (åhnlich die BegrÅndung des RFH v. 26.8.1942 – VI<br />
236/42, RStBl. 1942, 1024 <strong>zu</strong> § 19 der Dritten GewStDV). Nach Streichung dieser<br />
Worte wird im Schrifttum Åberwiegend die Auffassung vertreten, dass das<br />
Kriterium der Unternehmeridentitåt einer positiv-rechtlichen Grundlage entbehre<br />
(vgl. die Nachweise in BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/93, BStBl. II 1993, 616 unter<br />
C.II.3.); dieser Befund muss mE nach EinfÅgung der Verlustverrechnungsvorschriften<br />
fÅr Mitunternehmerschaften (vgl. § 10a Såtze 4 und 5 GewStG idF<br />
des JStG 2007) revidiert werden (s. Anm. 358 ff.). Mit der Frage nach der<br />
Rechtsgrundlage fÅr das Kriterium der Unternehmeridentitåt musste sich der<br />
Große Senat des BFH auf Vorlage des VIII. Senats in seinem sog. Fehlbetragsbeschluss<br />
auseinandersetzen (BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/93, BStBl. II 1993, 616).<br />
Er vertrat die Auffassung, dass das Steuerbereinigungsgesetz 1986 lediglich<br />
die Beschrånkung des Verlustab<strong>zu</strong>gs auf Gewinnermittler nach § 5 EStG aufheben<br />
wollte. Die Bindung des Gewerbeverlusts an die Person des Unternehmers<br />
ergebe sich weiterhin aus § 10a Satz 8 iVm. § 2 Abs. 5 GewStG (ebenso<br />
bereits BFH v. 12.1.1978 – IV R 26/73, BStBl. II 1978, 348; v. 19.12.1984 – I R<br />
165/80, BStBl. II 1985, 403): Aus der Tatsache, dass der Gewerbeverlust bei einem<br />
Ûbergang des Unternehmens im Ganzen auch dann entfållt, wenn das<br />
Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unveråndert fortgefÅhrt<br />
wird, lasse sich die gesetzliche Wertung ableiten, dass die bloße Unternehmensidentitåt<br />
fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g nicht ausreiche, sondern auch die Identitåt<br />
des Unternehmers erforderlich sei (vgl. BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/93, BStBl. II<br />
1993, 616 mwN; ebenso BlÅmich/v. Twickel, § 10a GewStG Rz. 79; ObermÅller,<br />
§ 10a GewStG Anm. 6). Die BerÅcksichtigung der Person des Unternehmers<br />
sei auch mit dem Objektsteuercharakter der GewSt vereinbar, da Tråger des<br />
Rechts auf Verlustab<strong>zu</strong>g nach § 10a Satz 8 iVm. § 2 Abs. 5 GewStG nicht der<br />
Gewerbebetrieb, sondern der Unternehmer sei: Er verwirkliche mit den sachlichen<br />
und personellen Mitteln des Betriebs die Sachverhalte, die <strong>zu</strong>r Entstehung<br />
eines Gewerbeertrags fÅhren, und sei auch Schuldner der sich daraus ergebenden<br />
GewSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Schließlich sei es wertungswidersprÅchlich,<br />
den Verlustab<strong>zu</strong>g zwar im Fall des Wechsels aller Mitunternehmer<br />
gånzlich entfallen <strong>zu</strong> lassen, ihn aber bei einem partiellen<br />
Unternehmerwechsel voll <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen. Beide Fålle unterscheiden sich nach<br />
Auffassung des BFH nicht qualitativ, sondern nur quantitativ.<br />
Das Festhalten am Erfordernis der Unternehmeridentitåt wurde im Åberwiegenden<br />
Schrifttum bis <strong>zu</strong>r EinfÅgung von § 10a Satz 4 und 5 GewStG durch<br />
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das JStG 2007 <strong>zu</strong> Recht kritisiert (vgl. nur Robisch, BB 1994, 1683; Finkbeiner,<br />
BB 1997, 230; GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a<br />
Anm. 90): Einfluss auf die Nåmlichkeit des Gewerbesteuerobjekts konnten<br />
grundsåtzlich nur Ønderungen des Gewerbebetriebs haben. Eine Durchbre-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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