Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 42–45 Gewerbeverlust<br />
tigkeiten nach dem Ûbergang des Betriebs wåre hiernach grundsåtzlich unschådlich.<br />
Der BFH hat darÅber hinaus einen einheitlichen Gewerbebetrieb<br />
der aufnehmenden Gesellschaft bejaht, wenn im Zusammenhang mit der Beendigung<br />
einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH auf die Besitz-Personengesellschaft<br />
(OHG) im Wege der Åbertragenden Umwandlung Åbergeht:<br />
Zwischen der Verpachtung des AnlagevermÇgens an die Betriebsgesellschaft<br />
und der FortfÅhrung des Betriebs der Betriebsgesellschaft besteht der<br />
fÅr die Bejahung der Unternehmensidentitåt erforderliche Zusammenhang<br />
(BFH v. 28.5.1968 – IV 340/64, BStBl. II 1968, 688). Zum Untergang etwaiger<br />
Fehlbetråge der Betriebs-GmbH bei Umwandlung auf die Besitz-Personengesellschaft<br />
s. Anm. 87.<br />
cc) KÇrperschaften<br />
43 Das Kriterium der Unternehmensidentitåt hat fÅr KÇrperschaften grundsåtzlich<br />
keine Bedeutung (s. Anm. 29). Geht jedoch ein gewerbliches Unternehmen,<br />
bei dem nicht verbrauchte Fehlbetråge bestehen, auf eine KÇrperschaft<br />
Åber (beispielsweise das Unternehmen einer Personengesellschaft im Wege<br />
der Anwachsung), ist mE neben der Unternehmeridentitåt (s. Anm. 44 ff.) Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />
fÅr einen Verlustab<strong>zu</strong>g, dass die aufnehmende KÇrperschaft das<br />
Åbergehende Unternehmen tatsåchlich fortfÅhrt (ebenso Deloitte/Brauer/Sonnenschein,<br />
GewStG, § 10a Rn. 104). Die in Anm. 35 f. dargelegten Grundsåtze<br />
gelten mE entsprechend.<br />
2. Unternehmeridentitåt<br />
a) Herleitung<br />
44 Steuergegenstand der GewSt ist der Gewerbebetrieb als solcher. Wer Inhaber<br />
des Betriebs (Unternehmer) im Entstehungs- bzw. Anrechnungsjahr ist, dÅrfte<br />
demnach keinen Einfluss auf die Verlustnut<strong>zu</strong>ng haben. Gleichwohl bestimmt<br />
§ 10a Satz 8 iVm. § 2 Abs. 5 GewStG, dass bei Ûbergang des Gewerbebetriebs<br />
im Ganzen auf einen anderen Unternehmer der andere Unternehmer den<br />
maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbetråge kÅrzen kann, die sich bei<br />
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des Åbergegangenen Unternehmens<br />
ergeben haben.<br />
45 DarÅber hinaus, dh. auch wenn kein UnternehmensÅbergang im Ganzen vorliegt,<br />
ist es gefestigte Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
dass Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g die sog. Unternehmeridentitåt<br />
ist, dh. dass der Steuerpflichtige, der den Verlustab<strong>zu</strong>g in Anspruch<br />
nimmt, den Gewerbeverlust <strong>zu</strong>vor in eigener Person erlitten haben muss (BFH<br />
v. 3.5.1993 – GrS 3/93, BStBl. II 1993, 616 mwN; Abschn. 10a.3 Abs. 1 GewStR<br />
2009; BlÅmich/v. Twickel, § 10a GewStG Rz. 79; vgl. <strong>zu</strong> § 19 der Dritten<br />
GewStDV RFH v. 26.8.1942 – VI 236/42, RStBl. 1942, 1024). Der Steuerpflichtige<br />
muss danach sowohl im Entstehungsjahr als auch im Anrechnungsjahr Unternehmensinhaber<br />
gewesen sein. Soweit dies nicht der Fall ist, dh. soweit ein<br />
Unternehmerwechsel vorliegt, ist ein Ab<strong>zu</strong>g des im Åbergegangenen Unternehmen<br />
entstandenen Verlusts auch dann nicht mÇglich, wenn das Unterneh-<br />
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Kleinheisterkamp