11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 10a Anm. 42–45 Gewerbeverlust<br />

tigkeiten nach dem Ûbergang des Betriebs wåre hiernach grundsåtzlich unschådlich.<br />

Der BFH hat darÅber hinaus einen einheitlichen Gewerbebetrieb<br />

der aufnehmenden Gesellschaft bejaht, wenn im Zusammenhang mit der Beendigung<br />

einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH auf die Besitz-Personengesellschaft<br />

(OHG) im Wege der Åbertragenden Umwandlung Åbergeht:<br />

Zwischen der Verpachtung des AnlagevermÇgens an die Betriebsgesellschaft<br />

und der FortfÅhrung des Betriebs der Betriebsgesellschaft besteht der<br />

fÅr die Bejahung der Unternehmensidentitåt erforderliche Zusammenhang<br />

(BFH v. 28.5.1968 – IV 340/64, BStBl. II 1968, 688). Zum Untergang etwaiger<br />

Fehlbetråge der Betriebs-GmbH bei Umwandlung auf die Besitz-Personengesellschaft<br />

s. Anm. 87.<br />

cc) KÇrperschaften<br />

43 Das Kriterium der Unternehmensidentitåt hat fÅr KÇrperschaften grundsåtzlich<br />

keine Bedeutung (s. Anm. 29). Geht jedoch ein gewerbliches Unternehmen,<br />

bei dem nicht verbrauchte Fehlbetråge bestehen, auf eine KÇrperschaft<br />

Åber (beispielsweise das Unternehmen einer Personengesellschaft im Wege<br />

der Anwachsung), ist mE neben der Unternehmeridentitåt (s. Anm. 44 ff.) Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

fÅr einen Verlustab<strong>zu</strong>g, dass die aufnehmende KÇrperschaft das<br />

Åbergehende Unternehmen tatsåchlich fortfÅhrt (ebenso Deloitte/Brauer/Sonnenschein,<br />

GewStG, § 10a Rn. 104). Die in Anm. 35 f. dargelegten Grundsåtze<br />

gelten mE entsprechend.<br />

2. Unternehmeridentitåt<br />

a) Herleitung<br />

44 Steuergegenstand der GewSt ist der Gewerbebetrieb als solcher. Wer Inhaber<br />

des Betriebs (Unternehmer) im Entstehungs- bzw. Anrechnungsjahr ist, dÅrfte<br />

demnach keinen Einfluss auf die Verlustnut<strong>zu</strong>ng haben. Gleichwohl bestimmt<br />

§ 10a Satz 8 iVm. § 2 Abs. 5 GewStG, dass bei Ûbergang des Gewerbebetriebs<br />

im Ganzen auf einen anderen Unternehmer der andere Unternehmer den<br />

maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbetråge kÅrzen kann, die sich bei<br />

der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des Åbergegangenen Unternehmens<br />

ergeben haben.<br />

45 DarÅber hinaus, dh. auch wenn kein UnternehmensÅbergang im Ganzen vorliegt,<br />

ist es gefestigte Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

dass Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g die sog. Unternehmeridentitåt<br />

ist, dh. dass der Steuerpflichtige, der den Verlustab<strong>zu</strong>g in Anspruch<br />

nimmt, den Gewerbeverlust <strong>zu</strong>vor in eigener Person erlitten haben muss (BFH<br />

v. 3.5.1993 – GrS 3/93, BStBl. II 1993, 616 mwN; Abschn. 10a.3 Abs. 1 GewStR<br />

2009; BlÅmich/v. Twickel, § 10a GewStG Rz. 79; vgl. <strong>zu</strong> § 19 der Dritten<br />

GewStDV RFH v. 26.8.1942 – VI 236/42, RStBl. 1942, 1024). Der Steuerpflichtige<br />

muss danach sowohl im Entstehungsjahr als auch im Anrechnungsjahr Unternehmensinhaber<br />

gewesen sein. Soweit dies nicht der Fall ist, dh. soweit ein<br />

Unternehmerwechsel vorliegt, ist ein Ab<strong>zu</strong>g des im Åbergegangenen Unternehmen<br />

entstandenen Verlusts auch dann nicht mÇglich, wenn das Unterneh-<br />

30<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!