Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 40–42 § 10a<br />
In den <strong>zu</strong>r Realteilung entschiedenen Fållen wurde ein anteiliger Verlustab<strong>zu</strong>g<br />
bei partieller Unternehmensidentitåt deshalb nicht <strong>zu</strong>gelassen, weil<br />
durch die Realteilung Wirtschaftsbereiche Åbertragen wurden, die jeweils<br />
nicht als Teilbetriebe an<strong>zu</strong>sehen waren. Wird ein Unternehmen demgegen-<br />
Åber in seine Teilbetriebe real geteilt, deren Rechenwerke im jeweiligen Jahr<br />
der Verlustentstehung erkennen ließen, welche Organisationseinheit welches<br />
Ergebnis erwirtschaftet hat, steht das Erfordernis der Unternehmensidentitåt<br />
einem Ab<strong>zu</strong>g des im jeweiligen Teilbetrieb entstandenen Verlustanteils nicht<br />
entgegen (vgl. BFH v. 5.9.1990 – X R 20/89, BStBl. II 1991, 25; FG MÅnster v.<br />
9.3.1982 – VI 3856/78, EFG 1982, 578; Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 7<br />
GewStR 2009 und Abschn. 10a.3 Abs. 3 GewStH 2009 „Realteilung“; Herzig/<br />
FÇrster/FÇrster, DStR 1996, 1025 [1030]; StÇcker, DStZ 1991, 61; Schnitter in<br />
Frotscher/Maas, § 10a GewStG Rz. 50, 64); weitere Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g<br />
ist in diesen Fållen mE, dass der Erwerber den Åbergehenden Unternehmensteil<br />
fortfÅhrt (s. Anm. 35 f.). ME sollte eine partielle Unternehmensidentitåt<br />
unabhångig von der ErfÅllung der Teilbetriebsvorausset<strong>zu</strong>ngen immer<br />
dann als ausreichend angesehen werden, wenn die real geteilten Wirtschaftseinheiten<br />
ohne die Fiktion des § 15 Abs. 3 EStG als selbståndige<br />
Gewerbebetriebe <strong>zu</strong> behandeln wåren und der Gewerbeverlust des Gesamtunternehmens<br />
aufgrund entsprechender BuchfÅhrung sachlich zweifelsfrei<br />
<strong>zu</strong>geordnet werden kann. Denn nach Beendigung der Personengesellschaft<br />
findet § 15 Abs. 3 EStG keine Anwendung mehr, so dass es folgerichtig wåre,<br />
das Vorliegen von Unternehmensidentitåt anhand der tatsåchlichen Verhåltnisse<br />
<strong>zu</strong> beurteilen (ebenso Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a GewStG<br />
Rz. 50). Ferner wird durch das Erfordernis der Zuordenbarkeit der entstandenen<br />
Verlust vermieden, dass ein Unternehmensbereich, der im Rahmen des<br />
Gesamtunternehmens Gewinne erzielt hat, nach der Realteilung in den Genuss<br />
des Verlustab<strong>zu</strong>gs gelangt (da<strong>zu</strong> BFH v. 5.9.1990 – X R 20/89, BStBl. II<br />
1991, 25). Zur Unternehmeridentitåt nach Realteilung s. Anm. 62.<br />
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(2) Ûbergang eines Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />
Geht ein Unternehmen auf eine Personengesellschaft Åber und bestehen Fehlbetråge<br />
im Åbergehenden Unternehmen, ist – neben der Unternehmeridenti-<br />
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tåt – Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr die Nut<strong>zu</strong>ng der im Åbergehenden Unternehmen entstandenen<br />
Fehlbetråge, dass die Personengesellschaft das Åbergehende Unternehmen<br />
tatsåchlich fortfÅhrt (vgl. <strong>zu</strong>r Unternehmensidentitåt bei Einbringung<br />
eines Einzelunternehmens BFH v. 26.8.1993 – IV R 133/90, BStBl. II 1995,<br />
791). Die in Anm. 35 f. dargelegten Grundsåtze gelten entsprechend.<br />
Bestehen Fehlbetråge der aufnehmenden Personengesellschaft kÇnnen diese 42<br />
auch nach dem Ûbergang eines Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />
weiterhin genutzt werden, wenn hierdurch die Unternehmensidentitåt der<br />
aufnehmenden Gesellschaft nicht berÅhrt wird. Der Ûbergang des Betriebs<br />
steht der Aufnahme einer neuen Tåtigkeit durch die Personengesellschaft<br />
gleich. Nach den in Anm. 24 ff. dargestellten Grundsåtzen ist Unternehmensidentitåt<br />
daher mE <strong>zu</strong> bejahen, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprågt<br />
oder (<strong>zu</strong>mindest teils) gewerblich tåtig ist. Die Einstellung einzelner Tå-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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