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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 40–42 § 10a<br />

In den <strong>zu</strong>r Realteilung entschiedenen Fållen wurde ein anteiliger Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

bei partieller Unternehmensidentitåt deshalb nicht <strong>zu</strong>gelassen, weil<br />

durch die Realteilung Wirtschaftsbereiche Åbertragen wurden, die jeweils<br />

nicht als Teilbetriebe an<strong>zu</strong>sehen waren. Wird ein Unternehmen demgegen-<br />

Åber in seine Teilbetriebe real geteilt, deren Rechenwerke im jeweiligen Jahr<br />

der Verlustentstehung erkennen ließen, welche Organisationseinheit welches<br />

Ergebnis erwirtschaftet hat, steht das Erfordernis der Unternehmensidentitåt<br />

einem Ab<strong>zu</strong>g des im jeweiligen Teilbetrieb entstandenen Verlustanteils nicht<br />

entgegen (vgl. BFH v. 5.9.1990 – X R 20/89, BStBl. II 1991, 25; FG MÅnster v.<br />

9.3.1982 – VI 3856/78, EFG 1982, 578; Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 7<br />

GewStR 2009 und Abschn. 10a.3 Abs. 3 GewStH 2009 „Realteilung“; Herzig/<br />

FÇrster/FÇrster, DStR 1996, 1025 [1030]; StÇcker, DStZ 1991, 61; Schnitter in<br />

Frotscher/Maas, § 10a GewStG Rz. 50, 64); weitere Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

ist in diesen Fållen mE, dass der Erwerber den Åbergehenden Unternehmensteil<br />

fortfÅhrt (s. Anm. 35 f.). ME sollte eine partielle Unternehmensidentitåt<br />

unabhångig von der ErfÅllung der Teilbetriebsvorausset<strong>zu</strong>ngen immer<br />

dann als ausreichend angesehen werden, wenn die real geteilten Wirtschaftseinheiten<br />

ohne die Fiktion des § 15 Abs. 3 EStG als selbståndige<br />

Gewerbebetriebe <strong>zu</strong> behandeln wåren und der Gewerbeverlust des Gesamtunternehmens<br />

aufgrund entsprechender BuchfÅhrung sachlich zweifelsfrei<br />

<strong>zu</strong>geordnet werden kann. Denn nach Beendigung der Personengesellschaft<br />

findet § 15 Abs. 3 EStG keine Anwendung mehr, so dass es folgerichtig wåre,<br />

das Vorliegen von Unternehmensidentitåt anhand der tatsåchlichen Verhåltnisse<br />

<strong>zu</strong> beurteilen (ebenso Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a GewStG<br />

Rz. 50). Ferner wird durch das Erfordernis der Zuordenbarkeit der entstandenen<br />

Verlust vermieden, dass ein Unternehmensbereich, der im Rahmen des<br />

Gesamtunternehmens Gewinne erzielt hat, nach der Realteilung in den Genuss<br />

des Verlustab<strong>zu</strong>gs gelangt (da<strong>zu</strong> BFH v. 5.9.1990 – X R 20/89, BStBl. II<br />

1991, 25). Zur Unternehmeridentitåt nach Realteilung s. Anm. 62.<br />

40<br />

(2) Ûbergang eines Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />

Geht ein Unternehmen auf eine Personengesellschaft Åber und bestehen Fehlbetråge<br />

im Åbergehenden Unternehmen, ist – neben der Unternehmeridenti-<br />

41<br />

tåt – Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr die Nut<strong>zu</strong>ng der im Åbergehenden Unternehmen entstandenen<br />

Fehlbetråge, dass die Personengesellschaft das Åbergehende Unternehmen<br />

tatsåchlich fortfÅhrt (vgl. <strong>zu</strong>r Unternehmensidentitåt bei Einbringung<br />

eines Einzelunternehmens BFH v. 26.8.1993 – IV R 133/90, BStBl. II 1995,<br />

791). Die in Anm. 35 f. dargelegten Grundsåtze gelten entsprechend.<br />

Bestehen Fehlbetråge der aufnehmenden Personengesellschaft kÇnnen diese 42<br />

auch nach dem Ûbergang eines Unternehmens auf die Personengesellschaft<br />

weiterhin genutzt werden, wenn hierdurch die Unternehmensidentitåt der<br />

aufnehmenden Gesellschaft nicht berÅhrt wird. Der Ûbergang des Betriebs<br />

steht der Aufnahme einer neuen Tåtigkeit durch die Personengesellschaft<br />

gleich. Nach den in Anm. 24 ff. dargestellten Grundsåtzen ist Unternehmensidentitåt<br />

daher mE <strong>zu</strong> bejahen, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprågt<br />

oder (<strong>zu</strong>mindest teils) gewerblich tåtig ist. Die Einstellung einzelner Tå-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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