Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 36–39 Gewerbeverlust<br />
heit der ausgeÅbten Tåtigkeiten als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt, hat mE<br />
keine Bedeutung fÅr die Frage, ob der (einheitliche) Gewerbebetrieb der aufnehmenden<br />
Gesellschaft im Anrechnungsjahr mit dem Åbergegangenen Unternehmen<br />
im Entstehungsjahr identisch war. Anders als fÅr die originår bei<br />
der aufnehmenden Gesellschaft entstandenen Fehlbetråge kommt es fÅr die<br />
im Åbergehenden Unternehmen entstandenen Fehlbetråge somit auf die tatsåchliche<br />
FortfÅhrung des verlustverursachenden Unternehmens an. Zur Reihenfolge<br />
der Verlustnut<strong>zu</strong>ng in diesen Fållen s. Anm. 357.<br />
37 Die dargestellten Grundsåtze gelten auch fÅr den Fall, dass eine Betriebsaufspaltung<br />
durch Anwachsung der Betriebspersonengesellschaft auf das Besit<strong>zu</strong>nternehmen<br />
beendet wird: Dabei bejaht die Rechtsprechung die Unternehmensidentitåt<br />
unter Hinweis auf den grundsåtzlich bestehenden inneren<br />
Zusammenhang zwischen der Tåtigkeit der Besitz- und Betriebsgesellschaft.<br />
Daher hat der BFH einen Ab<strong>zu</strong>g von im Åbergehenden Unternehmen entstandenen<br />
Fehlbetrågen <strong>zu</strong>gelassen, wenn die Gesellschafter einer GbR, die Besitzgesellschaft<br />
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ihre Anteile in eine<br />
KG einbringen, die aufgrund der Anwachsung in den Pachtvertrag eintritt,<br />
auch wenn die aufnehmende KG Besitzgesellschaft im Rahmen einer weiteren<br />
Betriebsaufspaltung ist (BFH v. 27.1.1994 – IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477 =<br />
StBp. 1994, 148 m. Anm. Gosch). Ebenso wird Unternehmensidentitåt bejaht,<br />
wenn es durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft<br />
<strong>zu</strong>r Anwachsung des Betriebsunternehmens beim Besit<strong>zu</strong>nternehmen<br />
kommt (Niedersåchsisches FG v. 7.9.1994 – IX 836/89, EFG 1995,<br />
230, rkr.).<br />
38 Bei Anwachsung einer Organtråger-Personengesellschaft (Willensbildungs-<br />
GbR) einer bis <strong>zu</strong>m EZ 2002 <strong>zu</strong>låssigen (s. Anm. 217) – MehrmÅtterorganschaft<br />
besteht keine Unternehmensidentitåt zwischen dem verbleibenden Gesellschafter<br />
und der Willensbildungs-GbR (BFH v. 14.3.2006 – I R 1/04, DStR<br />
2006, 890; BMF v. 26.8.2003 – IV A 2 - S 2270 - 18/03, BStBl. I 2003, 437 Tz. 20;<br />
die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht <strong>zu</strong>r Entscheidung<br />
angenommen, vgl. BVerfG v. 10.7.2009 – 1 BvR 1416/06, BFH/NV 2009,<br />
1768). Denn die Willensbildungs-GbR gilt lediglich kraft gesetzlicher Fiktion<br />
als gewerbliches Unternehmen, und dieses fingierte Unternehmen kann nach<br />
Beendigung der Willensbildungs-GbR nicht fortgefÅhrt werden. Vgl. allgemein<br />
<strong>zu</strong>r Behandlung von Fehlbetrågen bei der MehrmÅtterorganschaft s.<br />
Anm. 336 ff.<br />
39 Im Fall einer Realteilung, bei der verschiedene Geschåftsbereiche einer Personengesellschaft<br />
auf zwei von ihren bisherigen Gesellschaftern gegrÅndete<br />
Einzelunternehmen Åbertragen werden, verneinte das FG MÅnster mangels<br />
„unternehmenseinheitlicher“ FortfÅhrung des bisherigen Unternehmens einen<br />
Verlustab<strong>zu</strong>g (FG MÅnster v. 9.3.1982 – VI 3856/78, EFG 1982, 578). In einem<br />
åhnlichen Fall, in dem ein Gesellschafter einer OHG, deren Gewerbebetrieb<br />
mehrere Betriebszweige umfasste, einen Betriebszweig im Wege der<br />
Realteilung Åbernahm und als Einzelunternehmen fortfÅhrte, versagte der<br />
BFH den Verlustab<strong>zu</strong>g unter Hinweis auf das Nichtfortbestehen des betrieblichen<br />
Organismus (BFH v. 5.9.1990 – X R 20/89, BStBl. II 1991, 25).<br />
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Kleinheisterkamp