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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 34–36 § 10a<br />

schafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft oder auf eine (<strong>zu</strong>mindest<br />

teilweise) beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft Åbergeht.<br />

FÅr die Unternehmensidentitåt gilt hierbei Folgendes:<br />

Bei einem Ûbergang eines Unternehmens liegt Unternehmensidentitåt vor, 35<br />

wenn der Erwerber das Åbergehende Unternehmen fortfÅhrt. Weder beim<br />

Verkauf des Unternehmens noch bei der Anwachsung ist dabei erforderlich,<br />

dass das Åbergehende Unternehmen vom Erwerber als Teilbetrieb fortgefÅhrt<br />

wird oder dass es dem neuen Gesamtbetrieb das Gepråge gibt (BFH v.<br />

14.9.1993 – VIII R 84/90, BStBl. II 1994, 764: Verschmel<strong>zu</strong>ng von zwei Personengesellschaften<br />

durch Einbringung såmtlicher Anteile an der einen Gesellschaft<br />

in die andere; BFH v. 16.4.2002 – VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81: Verkauf<br />

eines Unternehmens (bei gleichzeitiger Betriebseinstellung durch den<br />

Veråußerer) an eine Schwesterpersonengesellschaft). Im Falle des Ûbergangs<br />

des (Verlust-)Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft<br />

genÅgt jeweils, dass die Identitåt des Åbergehenden Betriebs<br />

innerhalb der Gesamttåtigkeit der aufnehmenden Personengesellschaft<br />

gewahrt bleibt; dies beurteilt sich danach, ob die Tåtigkeit im Rahmen<br />

der aufnehmenden Gesellschaft sich nach den das Gesamtbild prågenden<br />

Merkmalen wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell als die Fortset<strong>zu</strong>ng<br />

der bisherigen Tåtigkeit darstellt (BFH v. 14.9.1993 – VIII R 84/90, BStBl. II<br />

1994, 764; BFH v. 16.4.2002 – VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81). Der Umstand,<br />

dass es durch den Ûbergang des Gewerbebetriebs <strong>zu</strong>r Entstehung eines grÇßeren<br />

wirtschaftlichen Organismus kommt, steht der Annahme der Unternehmensidentitåt<br />

dabei nicht entgegen (Bordewin, DStR 1995, 313 [317]). Die gleichen<br />

Grundsåtze gelten mE, wenn das Unternehmen auf eine natÅrliche Person<br />

oder eine KÇrperschaft Åbertragen wird (so fÅr die Anwachsung einer GbR<br />

auf den Mehrheitsgesellschafter FG MÅnster v. 25.9.2009 – 4 K 2374/07 F,<br />

BeckRS 2009, 26028059). Zum ErlÇschen einer GmbH und atypisch Still durch<br />

Verschmel<strong>zu</strong>ng der GmbH auf die atypisch still beteiligte Persongesellschaft<br />

vgl. Anm. 76.<br />

Die vom BFH geforderte tatsåchliche FortfÅhrung des Åbergegangenen Betriebs<br />

(s. Anm. 35) bedeutet mE fÅr die Anwachsung, dass es nicht ausreicht,<br />

36<br />

dass das Åbergehende Unternehmen im Zeitpunkt der Anwachsung aufgrund<br />

des Ûbergangs såmtlicher Aktiva und Passiva unveråndert bestehen bleibt.<br />

Vielmehr sind noch nicht verbrauchte Fehlbetråge mangels Unternehmensidentitåt<br />

nicht mehr nutzbar, wenn das Åbergegangene Unternehmen nach<br />

der Anwachsung eingestellt wird oder es nicht fortgefÅhrt werden kann (wie<br />

beispielsweise nach Anwachsung der Willensbildungs-GbR einer MehrmÅtterorganschaft,<br />

s. Anm. 38; ebenso Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG,<br />

§ 10a Rn. 115: der Verlust verursachende Betrieb muss bis <strong>zu</strong>r vollståndigen<br />

Verrechnung der Fehlbetråge weitergefÅhrt werden). Dies mÅsste mE auch<br />

dann gelten, wenn das Verlustunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft oder<br />

eine gewerblich geprågte oder gewerblich tåtige Personengesellschaft Åbergegangen<br />

ist (aA FG DÅsseldorf v. 28.10.2010 – 11 K 3637/09 F, EFG 2011, 477).<br />

Die Tatsache, dass der Gewerbebetrieb der aufnehmenden Gesellschaft gemåß<br />

§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (s. Anm. 29) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG<br />

iVm. § 15 Abs. 3 EStG (s. Anm. 24 ff.) ungeachtet einer etwaigen Verschieden-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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