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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 27–28 Gewerbeverlust<br />

betrieb entstandenen Verluste als nicht gemåß § 10a GewStG vortragsfåhig.<br />

Der IV. Senat folgte dieser Einschåt<strong>zu</strong>ng unter Hinweis auf die durch die Veråußerung<br />

des Teilbetriebs entfallene (Teil-)Unternehmensidentitåt:<br />

„Die weitgehende Verselbståndigung des Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbetriebs<br />

ist maßgebliche Rechtfertigungsgrundlage dafÅr, Gewinne aus der Aufgabe<br />

oder Veråußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer <strong>zu</strong> unterwerfen und damit<br />

den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veråußerung des Gesamtbetriebs gleich<strong>zu</strong>stellen.<br />

[...] Diese Verselbståndigung des Teilbetriebs bei der Beurteilung der VergÅnstigung eines<br />

Veråußerungs- oder Aufgabegewinns muss dann aber gleichermaßen fÅr die Beurteilung<br />

der Unternehmensidentitåt iS des § 10a GewStG gelten. Dies fÅhrt im Ergebnis da<strong>zu</strong>,<br />

dass das Merkmal der Unternehmensidentitåt auch im Hinblick auf den jeweiligen<br />

Teilbetrieb <strong>zu</strong> prÅfen ist. Mit der Aufgabe bzw. der Veråußerung eines Teilbetriebs verliert<br />

der ursprÅngliche Betrieb daher seine (Teil-)Unternehmensidentitåt, da dadurch der<br />

wirtschaftliche Zusammenhang der fortgefÅhrten mit der bisherigen (umfassenderen) gewerblichen<br />

Tåtigkeit teilweise aufgegeben wird. [...] Liegt eine Teilbetriebsveråußerung<br />

vor, stehen Verluste, soweit sie auf den veråußerten Teilbetrieb entfallen, daher mangels<br />

(Teil-)Unternehmensidentitåt nicht fÅr eine KÅr<strong>zu</strong>ng von Gewerbeertrågen in spåteren<br />

Erhebungszeitråumen <strong>zu</strong>r VerfÅgung.“<br />

Die in ihrer Reichweite noch nicht absehbare Entscheidung des IV. Senats wirft<br />

zahlreiche Folgefragen auf (vgl. da<strong>zu</strong> auch Salzmann, DStR 2008, 2016 ff. sowie<br />

eingehend Kleinheisterkamp, FR 2009, 522 ff.). Die UrteilsgrÅnde lassen<br />

sich so interpretieren, dass das vom IV. Senat neu geschaffene Kriterium der<br />

Teil-Unternehmensidentitåt lediglich ein Sonderrecht bei der Veråußerung<br />

bzw. Aufgabe von Teilbetrieben darstellt, dem außerhalb von Veråußerungsfållen<br />

oder bei der Veråußerung von Betriebsteilen, die nicht als Teilbetrieb<br />

qualifizieren, keine Bedeutung <strong>zu</strong>kommt. FÅr eine solche Beschrånkung auf<br />

Veråußerungsfålle kÇnnte sprechen, dass der IV. Senat die MÇglichkeit eines<br />

Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Teilbetrieben obiter dicta ausdrÅcklich<br />

bejaht, „soweit und solange sie demselben Unternehmer <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />

sind“, dh. offenbar ungeachtet des Bestehens oder Fehlens eines sachlichen<br />

Zusammenhangs zwischen den einzelnen Teilbetrieben. Allerdings unterlåsst<br />

der IV. Senat den Hinweis, ob außerhalb von Veråußerungsfållen auch<br />

ein Verlustab<strong>zu</strong>g zwischen Teilbetrieben ungeachtet des Kriteriums der Teilunternehmeridentitåt<br />

(weiterhin) mÇglich ist. Dies ist auf Grundlage der Entscheidung<br />

keineswegs mehr selbstverståndlich. Denn wie ein Verlustausgleich<br />

bzw. -ab<strong>zu</strong>g in den genannten Fållen mÇglich sein soll, wenn man – wie<br />

der IV. Senat – die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft<br />

nicht aus § 15 Abs. 3 EStG ableitet, bleibt offen (vgl. auch Anm. 18:<br />

§ 10a GewStG beseitigt mE nur solche Beschrånkungen der Verlustnut<strong>zu</strong>ng,<br />

die aus dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung folgen). Schließlich ist darauf<br />

hin<strong>zu</strong>weisen, dass die Entscheidung des IV. Senats es als fragwÅrdig erscheinen<br />

låsst, ob der BFH an der bisher anerkannten Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs<br />

der Kapitalgesellschaft kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 2<br />

GewStG) uneingeschrånkt festhalten wird. MÇgliche Auswirkungen kann die<br />

Entscheidung ggf. auch auf sonstige Formen der (steuerbegÅnstigten) Ûbertragung<br />

von Teilbetrieben haben, vgl. Anm. 88 sowie Kleinheisterkamp, FR<br />

2009, 522.<br />

28 In der Literatur wird <strong>zu</strong>m Teil argumentiert, dass § 15 Abs. 3 EStG nur den Umfang<br />

des jeweiligen Gewerbebetriebs, nicht aber seine Identitåt im Zeitablauf<br />

24<br />

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Kleinheisterkamp

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