Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 27–28 Gewerbeverlust<br />
betrieb entstandenen Verluste als nicht gemåß § 10a GewStG vortragsfåhig.<br />
Der IV. Senat folgte dieser Einschåt<strong>zu</strong>ng unter Hinweis auf die durch die Veråußerung<br />
des Teilbetriebs entfallene (Teil-)Unternehmensidentitåt:<br />
„Die weitgehende Verselbståndigung des Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbetriebs<br />
ist maßgebliche Rechtfertigungsgrundlage dafÅr, Gewinne aus der Aufgabe<br />
oder Veråußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer <strong>zu</strong> unterwerfen und damit<br />
den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veråußerung des Gesamtbetriebs gleich<strong>zu</strong>stellen.<br />
[...] Diese Verselbståndigung des Teilbetriebs bei der Beurteilung der VergÅnstigung eines<br />
Veråußerungs- oder Aufgabegewinns muss dann aber gleichermaßen fÅr die Beurteilung<br />
der Unternehmensidentitåt iS des § 10a GewStG gelten. Dies fÅhrt im Ergebnis da<strong>zu</strong>,<br />
dass das Merkmal der Unternehmensidentitåt auch im Hinblick auf den jeweiligen<br />
Teilbetrieb <strong>zu</strong> prÅfen ist. Mit der Aufgabe bzw. der Veråußerung eines Teilbetriebs verliert<br />
der ursprÅngliche Betrieb daher seine (Teil-)Unternehmensidentitåt, da dadurch der<br />
wirtschaftliche Zusammenhang der fortgefÅhrten mit der bisherigen (umfassenderen) gewerblichen<br />
Tåtigkeit teilweise aufgegeben wird. [...] Liegt eine Teilbetriebsveråußerung<br />
vor, stehen Verluste, soweit sie auf den veråußerten Teilbetrieb entfallen, daher mangels<br />
(Teil-)Unternehmensidentitåt nicht fÅr eine KÅr<strong>zu</strong>ng von Gewerbeertrågen in spåteren<br />
Erhebungszeitråumen <strong>zu</strong>r VerfÅgung.“<br />
Die in ihrer Reichweite noch nicht absehbare Entscheidung des IV. Senats wirft<br />
zahlreiche Folgefragen auf (vgl. da<strong>zu</strong> auch Salzmann, DStR 2008, 2016 ff. sowie<br />
eingehend Kleinheisterkamp, FR 2009, 522 ff.). Die UrteilsgrÅnde lassen<br />
sich so interpretieren, dass das vom IV. Senat neu geschaffene Kriterium der<br />
Teil-Unternehmensidentitåt lediglich ein Sonderrecht bei der Veråußerung<br />
bzw. Aufgabe von Teilbetrieben darstellt, dem außerhalb von Veråußerungsfållen<br />
oder bei der Veråußerung von Betriebsteilen, die nicht als Teilbetrieb<br />
qualifizieren, keine Bedeutung <strong>zu</strong>kommt. FÅr eine solche Beschrånkung auf<br />
Veråußerungsfålle kÇnnte sprechen, dass der IV. Senat die MÇglichkeit eines<br />
Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Teilbetrieben obiter dicta ausdrÅcklich<br />
bejaht, „soweit und solange sie demselben Unternehmer <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />
sind“, dh. offenbar ungeachtet des Bestehens oder Fehlens eines sachlichen<br />
Zusammenhangs zwischen den einzelnen Teilbetrieben. Allerdings unterlåsst<br />
der IV. Senat den Hinweis, ob außerhalb von Veråußerungsfållen auch<br />
ein Verlustab<strong>zu</strong>g zwischen Teilbetrieben ungeachtet des Kriteriums der Teilunternehmeridentitåt<br />
(weiterhin) mÇglich ist. Dies ist auf Grundlage der Entscheidung<br />
keineswegs mehr selbstverståndlich. Denn wie ein Verlustausgleich<br />
bzw. -ab<strong>zu</strong>g in den genannten Fållen mÇglich sein soll, wenn man – wie<br />
der IV. Senat – die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft<br />
nicht aus § 15 Abs. 3 EStG ableitet, bleibt offen (vgl. auch Anm. 18:<br />
§ 10a GewStG beseitigt mE nur solche Beschrånkungen der Verlustnut<strong>zu</strong>ng,<br />
die aus dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung folgen). Schließlich ist darauf<br />
hin<strong>zu</strong>weisen, dass die Entscheidung des IV. Senats es als fragwÅrdig erscheinen<br />
låsst, ob der BFH an der bisher anerkannten Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs<br />
der Kapitalgesellschaft kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 2<br />
GewStG) uneingeschrånkt festhalten wird. MÇgliche Auswirkungen kann die<br />
Entscheidung ggf. auch auf sonstige Formen der (steuerbegÅnstigten) Ûbertragung<br />
von Teilbetrieben haben, vgl. Anm. 88 sowie Kleinheisterkamp, FR<br />
2009, 522.<br />
28 In der Literatur wird <strong>zu</strong>m Teil argumentiert, dass § 15 Abs. 3 EStG nur den Umfang<br />
des jeweiligen Gewerbebetriebs, nicht aber seine Identitåt im Zeitablauf<br />
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Kleinheisterkamp