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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 23–25 Gewerbeverlust<br />

nicht weiter genutzt werden und auch Kundenkreis und Warensortiment nicht<br />

beibehalten werden [Verlegung der Verkaufsstelle eines bundesweit agierenden<br />

Franchisebetriebs um 600 km]). Auch der Verkauf eines BetriebsgrundstÅcks<br />

steht der Annahme von Unternehmensidentitåt nicht entgegen, wenn<br />

der Gewerbebetrieb an einen anderen Ort verlegt wird und wenn er strukturell<br />

an verånderte wirtschaftliche Gegebenheiten an<strong>zu</strong>passen ist (BFH v. 16.4.2002<br />

– VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81).<br />

bb) Besonderheiten bei Personengesellschaften<br />

24 Ûbt eine Personengesellschaft verschiedenartige Tåtigkeiten aus, besteht gemåß<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG iVm. § 15 Abs. 3 EStG ein einheitlicher Gewerbebetrieb,<br />

wenn die Gesellschaft gewerblich geprågt oder (<strong>zu</strong>mindest teils)<br />

gewerblich tåtig ist (<strong>zu</strong>r Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG im Rahmen<br />

der GewSt vgl. BFH v. 20.11.2003 – IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464). In diesem<br />

Fall liegt daher nur ein Besteuerungsgegenstand vor, sofern die Unternehmensaktivitåten<br />

nicht durch verschiedene Personengesellschaften ausgeÅbt<br />

werden (s. § 2 Anm. 1688 ff., § 2 Anm. 1697; BFH v. 25.6.1996 – VIII R 28/94,<br />

BStBl. II 1997, 202).<br />

25 Besteht zivilrechtlich nur eine Personengesellschaft, ist der Gewerbeertrag fÅr<br />

alle ausgeÅbten Tåtigkeiten einheitlich <strong>zu</strong> ermitteln. Unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 15 Abs. 3 EStG kommt es daher innerhalb desselben EZ <strong>zu</strong> einem<br />

Verlustausgleich auch zwischen sachlich nicht <strong>zu</strong>sammenhångenden Unternehmensteilen.<br />

Es wåre mE daher folgerichtig, auch die fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentitåt immer dann <strong>zu</strong> bejahen,<br />

wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen (aA BFH v.<br />

7.8.2008 – IV R 86/05, DStR 2008, 2014, da<strong>zu</strong> Anm. 27; wie hier Montag in Tipke/Lang,<br />

Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 12 Rz. 12; Schnitter in Frotscher/Maas,<br />

§ 10a GewStG Rz. 46; Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG, § 10a Rn. 96,<br />

111 f.; åhnlich Gschwendtner, DStR 1994, 1109 [1110], dort auch <strong>zu</strong>r Vereinbarkeit<br />

dieser Annahme mit dem Objektsteuercharakter der GewSt; vgl. <strong>zu</strong> § 2<br />

Abs. 2 GewStG idF bis <strong>zu</strong>m StBereinG 1986 auch Schumacher, StuW 1987, 111<br />

[120]). Auch wenn bei Anwendung der in Anm. 20 aufgefÅhrten Kriterien in<br />

tatsåchlicher Hinsicht keine Einheitlichkeit zwischen den Unternehmen besteht,<br />

fingiert § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG iVm. § 15 Abs. 3 EStG die rechtliche<br />

Einheitlichkeit des Unternehmens. Diese Sichtweise entspricht mE auch den<br />

Schlussfolgerungen, die der BFH aus der Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG fÅr<br />

den Umfang des Gewerbebetriebs von Kapitalgesellschaften zieht (s.<br />

Anm. 29). Die Tatsache, dass die Rechtsfolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nur<br />

eintritt, wenn die (nicht gewerblich geprågte) Personengesellschaft Åberhaupt<br />

eine gewerbliche Tåtigkeit ausÅbt, vermag aufgrund der identischen Rechtsfolgen<br />

von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG einerseits und § 2 Abs. 2 GewStG andererseits<br />

mE keine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaft<br />

<strong>zu</strong> rechtfertigen (fÅr eine Gleichbehandlung von Mitunternehmerschaften<br />

und Kapitalgesellschaften auch Crezelius, NZI 2008, 727 [729]; vgl. aber<br />

BFH v. 28.4.1977 – IV R 165/76, BStBl. II 1977, 666; v. 29.10.1986 – I R<br />

318-319/83, BStBl. II 1987, 310).<br />

22<br />

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Kleinheisterkamp

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