Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 21–23 § 10a<br />
an<strong>zu</strong>legen ist (vgl. BFH v. 15.3.1994 – XI R 60/89, BFH/NV 1994, 899: sachlicher<br />
Zusammenhang bei Aufgabe des Herstellungsbereichs unter FortfÅhrung der<br />
Vertriebståtigkeit; v. 26.8.1993 – IV R 133/90, BStBl. II 1995, 791: sachlicher Zusammenhang<br />
bei Erweiterung des Warensortiments; vgl. auch GÅroff in Glanegger/GÅroff,<br />
GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 10). Allerdings kann auch<br />
bei ungleichartigen Tåtigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb an<strong>zu</strong>nehmen<br />
sein, wenn die Tåtigkeiten sachlich, insbesondere wirtschaftlich, organisatorisch<br />
und finanziell <strong>zu</strong>sammenhången. So ist Unternehmensidentitåt <strong>zu</strong><br />
bejahen zwischen einem Tabakwareneinzelhandel und einer Toto- und Lotto-<br />
Annahmestelle, die in demselben Geschåftslokal untergebracht sind, fÅr die<br />
gemeinsame BÅcher gefÅhrt werden und bei denen derselbe Arbeitnehmerkreis<br />
eingesetzt wird (BFH v. 19.11.1985 – VIIIR 310/83, BStBl. II 1986, 719).<br />
Unternehmensidentitåt ist ebenfalls gegeben bei einem Wechsel von einem<br />
Speiserestaurant <strong>zu</strong> einer Imbissstube, wenn Identitåt der GeschåftsfÅhrung<br />
besteht, ein Teil der Arbeitnehmer weiterbeschåftigt wird, ein Teil des AnlagevermÇgens<br />
(KÅcheneinrichtung) weiterbenutzt wird und die kaufmånnische<br />
Organisation aufrecht erhalten wird (BFH v. 12.1.1983 – IV R 177/80, BStBl. II<br />
1983, 425). Umgekehrt kÇnnen auch bei gleichartigen Tåtigkeiten sachlich<br />
selbståndige Gewerbebetriebe vorliegen, wenn Verflechtungen der genannten<br />
Art zwischen den einzelnen Tåtigkeiten nicht bestehen. So hat der BFH<br />
Unternehmensidentitåt in einem Fall verneint, in dem zwei Tankstellen in einer<br />
Gemeinde in unterschiedlichen Straßen betriebenen wurden, wobei fÅr<br />
beide Tankstellen eine getrennte BuchfÅhrung erfolgte, eigenståndige JahresabschlÅsse<br />
aufgestellt wurden und unterschiedliches Personal eingesetzt wurde,<br />
ohne dass es <strong>zu</strong>m Austausch von Arbeitskråften und betriebsnotwendigem<br />
Material kam (BFH v. 25.4.1989 – VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).<br />
Eine betriebsbedingte oder strukturelle Anpassung der gewerblichen Betåtigung<br />
an verånderte wirtschaftliche Gegebenheiten stellt die wirtschaftliche<br />
22<br />
Identitåt eines gewerblichen Unternehmens nicht in Frage (BFH v. 12.1.1983 –<br />
IV R 177/80, BStBl. II 1983, 425: Umstellung auf Selbstbedienung; BlÅmich/v.<br />
Twickel, § 10a GewStG Rz. 67). Der BFH misst insbesondere Verånderungen in<br />
der Geschåftsleitung sowie im betrieblichen Rechnungswesen kein entscheidendes<br />
Gewicht bei, soweit sie durch eine derartige Anpassung hervorgerufen<br />
sind (BFH v. 14.9.1993 – VIII R 84/90, BStBl. II 1994, 764: organisatorische Verånderungen<br />
nach Verschmel<strong>zu</strong>ng zweier Personengesellschaften). Gleiches<br />
gilt fÅr die Finanzierung des AktivvermÇgens (BFH v. 12.1.1978 – IV R 26/73,<br />
BStBl. II 1978, 348: Verbesserung der Finanzierung als notwendige Folge des<br />
Eintritts eines Kommanditisten).<br />
Auch das Kriterium der råumlichen Nåhe von Betriebsteilen ist nur ein Untermerkmal<br />
im Rahmen der PrÅfung des sachlichen Zusammenhangs (vgl. BFH v.<br />
23<br />
21.1.2005 – XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134). Je nach Art der wirtschaftlichen<br />
Betåtigung ist daher die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs auch bei Verlegung<br />
des Betriebs denkbar, wenn nach dem Gesamtbild der Verhåltnisse der<br />
alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter BerÅcksichtigung<br />
der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (vgl. BFH v.<br />
7.11.2006 – VIII R 30/05, BStBl. II 2007, 723: die Nut<strong>zu</strong>ng der gleichen Franchisestruktur<br />
ist nicht ausreichend, wenn die personellen und sachlichen Mittel<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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