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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 21–23 § 10a<br />

an<strong>zu</strong>legen ist (vgl. BFH v. 15.3.1994 – XI R 60/89, BFH/NV 1994, 899: sachlicher<br />

Zusammenhang bei Aufgabe des Herstellungsbereichs unter FortfÅhrung der<br />

Vertriebståtigkeit; v. 26.8.1993 – IV R 133/90, BStBl. II 1995, 791: sachlicher Zusammenhang<br />

bei Erweiterung des Warensortiments; vgl. auch GÅroff in Glanegger/GÅroff,<br />

GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 10). Allerdings kann auch<br />

bei ungleichartigen Tåtigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb an<strong>zu</strong>nehmen<br />

sein, wenn die Tåtigkeiten sachlich, insbesondere wirtschaftlich, organisatorisch<br />

und finanziell <strong>zu</strong>sammenhången. So ist Unternehmensidentitåt <strong>zu</strong><br />

bejahen zwischen einem Tabakwareneinzelhandel und einer Toto- und Lotto-<br />

Annahmestelle, die in demselben Geschåftslokal untergebracht sind, fÅr die<br />

gemeinsame BÅcher gefÅhrt werden und bei denen derselbe Arbeitnehmerkreis<br />

eingesetzt wird (BFH v. 19.11.1985 – VIIIR 310/83, BStBl. II 1986, 719).<br />

Unternehmensidentitåt ist ebenfalls gegeben bei einem Wechsel von einem<br />

Speiserestaurant <strong>zu</strong> einer Imbissstube, wenn Identitåt der GeschåftsfÅhrung<br />

besteht, ein Teil der Arbeitnehmer weiterbeschåftigt wird, ein Teil des AnlagevermÇgens<br />

(KÅcheneinrichtung) weiterbenutzt wird und die kaufmånnische<br />

Organisation aufrecht erhalten wird (BFH v. 12.1.1983 – IV R 177/80, BStBl. II<br />

1983, 425). Umgekehrt kÇnnen auch bei gleichartigen Tåtigkeiten sachlich<br />

selbståndige Gewerbebetriebe vorliegen, wenn Verflechtungen der genannten<br />

Art zwischen den einzelnen Tåtigkeiten nicht bestehen. So hat der BFH<br />

Unternehmensidentitåt in einem Fall verneint, in dem zwei Tankstellen in einer<br />

Gemeinde in unterschiedlichen Straßen betriebenen wurden, wobei fÅr<br />

beide Tankstellen eine getrennte BuchfÅhrung erfolgte, eigenståndige JahresabschlÅsse<br />

aufgestellt wurden und unterschiedliches Personal eingesetzt wurde,<br />

ohne dass es <strong>zu</strong>m Austausch von Arbeitskråften und betriebsnotwendigem<br />

Material kam (BFH v. 25.4.1989 – VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).<br />

Eine betriebsbedingte oder strukturelle Anpassung der gewerblichen Betåtigung<br />

an verånderte wirtschaftliche Gegebenheiten stellt die wirtschaftliche<br />

22<br />

Identitåt eines gewerblichen Unternehmens nicht in Frage (BFH v. 12.1.1983 –<br />

IV R 177/80, BStBl. II 1983, 425: Umstellung auf Selbstbedienung; BlÅmich/v.<br />

Twickel, § 10a GewStG Rz. 67). Der BFH misst insbesondere Verånderungen in<br />

der Geschåftsleitung sowie im betrieblichen Rechnungswesen kein entscheidendes<br />

Gewicht bei, soweit sie durch eine derartige Anpassung hervorgerufen<br />

sind (BFH v. 14.9.1993 – VIII R 84/90, BStBl. II 1994, 764: organisatorische Verånderungen<br />

nach Verschmel<strong>zu</strong>ng zweier Personengesellschaften). Gleiches<br />

gilt fÅr die Finanzierung des AktivvermÇgens (BFH v. 12.1.1978 – IV R 26/73,<br />

BStBl. II 1978, 348: Verbesserung der Finanzierung als notwendige Folge des<br />

Eintritts eines Kommanditisten).<br />

Auch das Kriterium der råumlichen Nåhe von Betriebsteilen ist nur ein Untermerkmal<br />

im Rahmen der PrÅfung des sachlichen Zusammenhangs (vgl. BFH v.<br />

23<br />

21.1.2005 – XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134). Je nach Art der wirtschaftlichen<br />

Betåtigung ist daher die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs auch bei Verlegung<br />

des Betriebs denkbar, wenn nach dem Gesamtbild der Verhåltnisse der<br />

alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter BerÅcksichtigung<br />

der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (vgl. BFH v.<br />

7.11.2006 – VIII R 30/05, BStBl. II 2007, 723: die Nut<strong>zu</strong>ng der gleichen Franchisestruktur<br />

ist nicht ausreichend, wenn die personellen und sachlichen Mittel<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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