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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 390–392 § 10a<br />

werbeertrags gemåß § 10a GewStG, trifft ihn die Feststellungslast fÅr das Vorliegen<br />

der Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen des § 10a GewStG.<br />

Sieht man in der wirtschaftlichen Identitåt einer KÇrperschaft ein <strong>zu</strong>såtzliches 391<br />

Tatbestandsmerkmal fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g nach § 10a Satz 10 GewStG iVm.<br />

§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG, mÅsste grundsåtzlich der Steuerpflichtige die objektive<br />

Beweislast fÅr den Fortbestand der wirtschaftlichen Identitåt tragen (Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 182a). Gleichwohl sieht die wohl hM die Feststellungslast<br />

fÅr den Verlust der wirtschaftlichen Identitåt bei der Finanzverwaltung<br />

(Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 418; Lang in Ernst&Young, § 8<br />

KStG Rz. 1299.37). Dem ist mE <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. Denn aus der Gesetzessystematik<br />

des § 8 Abs. 4 KStG folgt, dass wirtschaftliche Identitåt besteht, solange<br />

kein Fall des sog. Hauptanwendungsfalls des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG oder ein<br />

diesem vergleichbarer Fall vorliegt. HierfÅr trågt mE die Finanzverwaltung<br />

die objektive Beweislast, da die Rechtsfolge des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG (Nichtvorliegen<br />

wirtschaftlicher Identitåt) steuererhÇhend wirkt. Die Feststellungslast<br />

fÅr das Vorliegen der Vorausset<strong>zu</strong>ngen der sog. Sanierungsklausel des § 8<br />

Abs. 4 Satz 3 KStG trifft demgegenÅber den Steuerpflichtigen (BMF, Schr. v.<br />

16.4.1999, aaO, Tz. 23; Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 484).<br />

Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen fÅr einen Untergang des Verlustvortrags nach § 10a 392<br />

Satz 10 GewStG iVm. § 8c KStG sind von der Finanzverwaltung <strong>zu</strong> beweisen<br />

(<strong>zu</strong>m Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichten bei der Sachverhaltsaufklårung,<br />

insbesondere bei Auslandssachverhalten, vgl. Suchanek/<br />

Jansen, GmbH 2009, 412; Suchanek in HHR § 8c KStG Rn. 18). FÅr das Vorliegen<br />

von Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 8c KStG (beispielsweise<br />

nach § 8c Abs. 1 Satz 5, 6-8, Abs. 1a KStG oder aufgrund des FMStFG) trågt<br />

der Steuerpflichtige die Feststellungslast (Suchanek in HHR, § 8c KStG<br />

Anm. 17). Insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der Vorausset<strong>zu</strong>ngen des<br />

§ 8c Abs. 1a KStG ist es daher ratsam, Beweisvorsorge <strong>zu</strong> treffen, da die Anwendung<br />

der Sanierungsklausel nicht vom Sanierungserfolg abhångt (s.<br />

Anm. 200f).<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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