Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust § 10a § 10a Gewerbeverlust 1 Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in HÇhe von 1 Million Euro um die Fehlbetråge gekÅrzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen Erhebungszeitråume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbetråge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen Erhebungszeitråume berÅcksichtigt worden sind. 2 Der 1 Million Euro Åbersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1 nicht berÅcksichtigte Fehlbetråge der vorangegangenen Erhebungszeitråume zu kÅrzen. 3 Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbetråge kÅrzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags ergeben haben. 4 Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich fÅr die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden GewinnverteilungsschlÅssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berÅcksichtigen. 5 FÅr den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbetråge nach Maßgabe der Såtze 1 und 2 ist der sich fÅr die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der HÇchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag fÅr das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen GewinnverteilungsschlÅssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berÅcksichtigen. 6 Die HÇhe der vortragsfåhigen Fehlbetråge ist gesondert festzustellen. 7 Vortragsfåhige Fehlbetråge sind die nach der KÅrzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbetråge. 8 Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbetråge kÅrzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des Åbergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9 § 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des KÇrperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10 Auf die Fehlbetråge ist § 8c des KÇrperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch fÅr den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser 1. einer KÇrperschaft unmittelbar oder 2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine KÇrperschaft unmittelbar oder mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. (Abschn. 10a GewStR 2009) LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 1
§ 10a Gewerbeverlust Inhaltsverzeichnis Anm. I. Rechtsentwicklung .......................................... 1 II. Allgemeines 1. Bedeutung der Vorschrift ..................................... 2 2. Ûberblick Åber die Regelung ................................. 6 3. Verhåltnis zu anderen Vorschriften ........................... 9 4. Verfassungsrechtliche Aspekte . . . ............................ 13 III. Voraussetzungen fÅr den Verlustabzug ...................... 17 1. Unternehmensidentitåt a) Herleitung . ............................................... 18 b) Beurteilungsmaßstab aa) Allgemeines . . . ...................................... 19 bb) Besonderheiten bei Personengesellschaften . . ......... 24 cc) Besonderheiten bei KÇrperschaften ................... 29 c) Einzelfålle aa) Einzelunternehmen . ................................. 30 bb) Personengesellschaften . . ............................ 33 (1) Ûbergang des (Verlust-)Unternehmens der Personengesellschaft . . . ............................ 34 (2) Ûbergang eines Unternehmens auf die Personengesellschaft ..................................... 41 cc) KÇrperschaften . ...................................... 43 2. Unternehmeridentitåt a) Herleitung . ............................................... 44 b) Beurteilungsmaßstab aa) Allgemeines . . . ...................................... 48 bb) Besonderheiten bei Personengesellschaften (1) Mitunternehmer als Tråger des Rechts auf Verlustabzug . ...................................... 49 (2) Umfang der Unternehmerstellung/des Rechts auf Verlustabzug . . ................................. 54 cc) Besonderheiten bei KÇrperschaften ................... 56 c) Einzelfålle aa) Einzelunternehmen . ................................. 57 bb) Personengesellschaften . . ............................ 59 (1) Ûbergang des (Verlust-)Unternehmens der Personengesellschaft . . . ............................ 60 (2) Ûbergang eines (Verlust-)Unternehmens auf die Personengesellschaft ........................... 65 (3) Ønderung der Beteiligungsverhåltnisse bei Personengesellschaften ............................ 69 2 | Kleinheisterkamp
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Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis <strong>zu</strong> einem Betrag in HÇhe von 1<br />
Million Euro um die Fehlbetråge gekÅrzt, die sich bei der Ermittlung des<br />
maßgebenden Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen Erhebungszeitråume<br />
nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbetråge<br />
nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen<br />
Erhebungszeitråume berÅcksichtigt worden sind. 2 Der 1 Million Euro<br />
Åbersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis <strong>zu</strong> 60 vom Hundert um<br />
nach Satz 1 nicht berÅcksichtigte Fehlbetråge der vorangegangenen Erhebungszeitråume<br />
<strong>zu</strong> kÅrzen. 3 Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft<br />
den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbetråge kÅrzen,<br />
die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags<br />
ergeben haben. 4 Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich fÅr die<br />
Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern<br />
entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden GewinnverteilungsschlÅssel<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht <strong>zu</strong><br />
berÅcksichtigen. 5 FÅr den Ab<strong>zu</strong>g der den Mitunternehmern <strong>zu</strong>gerechneten<br />
Fehlbetråge nach Maßgabe der Såtze 1 und 2 ist der sich fÅr die Mitunternehmerschaft<br />
insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der<br />
HÇchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag fÅr das Ab<strong>zu</strong>gsjahr ergebenden allgemeinen GewinnverteilungsschlÅssel<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht <strong>zu</strong><br />
berÅcksichtigen. 6 Die HÇhe der vortragsfåhigen Fehlbetråge ist gesondert<br />
fest<strong>zu</strong>stellen. 7 Vortragsfåhige Fehlbetråge sind die nach der KÅr<strong>zu</strong>ng des<br />
maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 <strong>zu</strong>m Schluss des Erhebungszeitraums<br />
verbleibenden Fehlbetråge. 8 Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der<br />
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbetråge<br />
kÅrzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags<br />
des Åbergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9 § 8 Abs. 8 und 9<br />
Satz 5 bis 7 des KÇrperschaftsteuergesetzes ist entsprechend an<strong>zu</strong>wenden.<br />
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Auf die Fehlbetråge ist § 8c des KÇrperschaftsteuergesetzes entsprechend<br />
an<strong>zu</strong>wenden; dies gilt auch fÅr den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft,<br />
soweit dieser<br />
1. einer KÇrperschaft unmittelbar oder<br />
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine KÇrperschaft unmittelbar<br />
oder mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften<br />
beteiligt ist,<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist.<br />
(Abschn. 10a GewStR 2009)<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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