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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 383–384 Gewerbeverlust<br />

384<br />

des Fehlbetrags der Mitunternehmerschaft, nicht aber dessen Zurechnung an<br />

die einzelnen Mitunternehmern nach § 10a Satz 4, 5 GewStG; diese Zurechnung<br />

wird verfahrensrechtlich erst im Gewerbesteuermessbescheid des Anrechnungsjahres<br />

abgebildet (FG Berlin-Brandenburg v. 26.6.2007 – 6 K<br />

6317/06 B, EFG 2007, 1719, rkr.; FG Meckl.-Vorpommern v. 30.1.2008 – 3 K<br />

536/06, DStRE 2008, 947 – Rev. IV R 11/08; da<strong>zu</strong> Loose/Suck, FR 2008, 864; Bordewin,<br />

DStR 1995, 313 [315]; Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG § 10a<br />

Rn. 39, 66 ff., 89; GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a<br />

Anm. 118; zweifelnd FG Saarl. v. 22.1.2008 – 1 K 1058/03, Lexinform 5006430,<br />

rkr.). FÅr diese Sichtweise låsst sich der Wortlaut des § 10a Satz 6 GewStG anfÅhren<br />

(Loose/Suck, FR 2008, 864). Allerdings fÅhrte sie da<strong>zu</strong>, dass die Bindungswirkung<br />

des Feststellungsbescheides (regelmåßig) nicht mehr die Wertigkeit<br />

des Verlustvortrags im Hinblick auf die erforderliche Unternehmeridentitåt<br />

umfasst (so wohl BFH v. 28.2.2001 – I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293; vgl.<br />

aber Anm. 386 fÅr Fehlbetråge von KÇrperschaften im Hinblick auf § 8 Abs. 4<br />

KStG bzw. § 8c KStG). Denn auch wenn die HÇhe des Fehlbetrags (materiellrechtlich<br />

un<strong>zu</strong>treffend aber) bestandskråftig festgestellt ist, wåre es denkbar,<br />

diesen Fehlbetrag keinem im Anrechnungsjahr noch beteiligten Mitunternehmer<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen. In diesem Fall wåren die Feststellungswirkungen entwertet,<br />

und es kåme <strong>zu</strong> der absonderlichen Konsequenz, dass der Verlustvortrag<br />

bis <strong>zu</strong>m Ende der Mitunternehmerschaft weiterhin in materiellrechtlich un<strong>zu</strong>treffender<br />

HÇhe festgestellt wird, obgleich er nie mehr nutzbar sein wird (vgl.<br />

auch Loose/Suck, FR 2008, 864: „Fata Morgana“ eines in Zukunft noch vornehmbaren<br />

Verlustab<strong>zu</strong>gs). Zumindest de lege ferenda wåre daher die Anordnung<br />

einer bindenden Feststellung auch der mitunternehmerbezogenen Zurechnung<br />

der Fehlbetråge <strong>zu</strong> begrÅßen. Dies wÅrde auch die (oftmals komplexen<br />

oder schlicht vergessenen) „Schattenrechnungen“, mit denen die HÇhe<br />

des jedem Gesellschafter <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Anteils am Gesamtverlust festgehalten<br />

werden, ÅberflÅssig machen (vgl. auch Loose/Suck, FR 2008, 864).<br />

In Organschaftsfållen kann es bei Vorliegen außerorganschaftlicher Verluste<br />

der Organgesellschaft erforderlich sein, den Gewerbeverlust sowohl des Organtrågers<br />

als auch der Organgesellschaft gesondert fest<strong>zu</strong>stellen. Bis <strong>zu</strong>m EZ<br />

2003 waren beide Feststellungsbescheide gegenÅber dem Organtråger als<br />

Steuerschuldner bekannt <strong>zu</strong> geben. Zusåtzlich war der Feststellungsbescheid<br />

betreffend die außerorganschaftlichen Fehlbetråge der Organgesellschaft<br />

auch dieser bekannt <strong>zu</strong> geben, da sie nach Beendigung der Organschaft noch<br />

nicht verbrauchte Fehlbetråge abziehen kann (FinMin. Bdb. v. 30.3.1992 – III/5<br />

- G 1427 - 1/92, DB 1992, 919; <strong>zu</strong>r Çrtlichen Zuståndigkeit vgl. FinMin. Bayern<br />

v. 20.10.1993 – 33 - G 1427 - 10/6, DB 1993, 2262). Seit dem EZ 2004 ist aufgrund<br />

des Ab<strong>zu</strong>gsverbots vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft (s.<br />

Anm. 334) die Notwendigkeit einer Bekanntgabe des Feststellungsbescheids<br />

der vororganschaftlichen Verluste der Organgesellschaft an den Organtråger<br />

entfallen. Dementsprechend nimmt die Finanzverwaltung erstmals auf den<br />

31.12.2003 eine Bekanntgabe ausschließlich an die Organgesellschaft vor. Die<br />

im EZ 2003 verrechneten vororganschaftlichen Verluste und die verbleibenden<br />

vororganschaftlichen Verluste der Organgesellschaft <strong>zu</strong>m 31.12.2003 werden<br />

dem Organtråger ohne Bekanntgabe des Feststellungsbescheids durch<br />

196<br />

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Kleinheisterkamp

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