Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 372–376 § 10a punkt des Beteiligungserwerbs zu ermitteln. Hierzu ist grundsåtzlich eine fiktive Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 79). Das BMF geht demgegenÅber fÅr § 8c KStG von einer zeitanteiligen Aufteilung des Verlusts aus, låsst aber zu, dass die VerlustkÇrperschaft eine andere, wirtschaftlich begrÅndete Aufteilung darlegt (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 32; vgl. aber auch Anm. 368). Bei einer zeitanteiligen Aufteilung findet § 8c KStG auf das Ergebnis des laufenden Jahres bis zum Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs nur Anwendung, wenn sich fÅr den gesamten EZ ein Verlust ergibt. Beispiel: Der schådliche Beteiligungserwerb hinsichtlich der VerlustkÇrperschaft (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) findet zum 30.6. statt, das Ergebnis des ersten Halbjahres ist negativ, das Gewerbeertrag im (gesamten) EZ hingegen positiv. Bei zeitanteiliger Aufteilung des Gesamtergebnisses findet § 8c KStG auf den Verlustausgleich im laufenden Jahre keine Anwendung. Im umgekehrten Fall (positives Ergebnis im ersten Halbjahr, aber Gesamtjahresergebnis negativ) kann es fÅr den Steuerpflichtigen sinnvoll sein, die wirtschaftliche Verursachung des Ergebnisses nachzuweisen (soweit mÇglich). Nach Auffassung des BMF ist eine Verrechnung von bis zum schådlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinnen mit festgestellten Verlusten voran- 373 gegangener EZ, die gemåß § 8c KStG untergehen, nicht mÇglich (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 31; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 78; aA Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 36; BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 56; Behrens BB 2009, 1170 unter Hinweis auf BFH v. 22.1.2009 [s. Anm. 368]; FG Hess. v. 7.10.2010 – 4 V 1489/10, rkr., DStRE 2010, 289: bei summarischer PrÅfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verwaltungsauffassung). Die Auffassung der Finanzverwaltung macht es ggf. erforderlich, das Wirtschaftsjahr der VerlustkÇrperschaft (mit Zustimmung des Finanzamts, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG) auf den Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs (bzw. einen kurz davor liegenden Tag) umzustellen (Sistermann/Brinkmann, BB 2008, 1928 [1935]; van Lishaut, FR 2008, 789 [799]; Benz/ Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [187]). Unbenommen muss allerdings eine Verrechnung von Aufwand und Ertrag im 374 EZ des Beteiligungserwerbs bis zum schådlichen Beteiligungserwerb bleiben. Denn die Rechtsfolge des § 8c KStG erfasst allenfalls (vgl. Anm. 371) stets die SaldogrÇße. Ebenfalls nicht von § 8c KStG betroffen sind „Verluste“, die nach dem schådlichen Beteiligungserwerb im gleichen EZ entstehen. Auch muss ein Ausgleich derartiger „Verluste“ mit vor dem Beteiligungserwerb aber im gleichen EZ erzielten „Gewinnen“ mÇglich sein (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 78; der im KÇrperschaftsteuerrecht mÇgliche RÅcktrag derartiger Verluste in VZ vor dem Beteiligungserwerb ist demgegenÅber im Rahmen des § 10a GewStG nicht mÇglich). Einstweilen frei. 375 Der Verlustabzugsbeschrånkung infolge eines (unmittelbaren oder mittelbaren) schådlichen Beteiligungserwerbs bei einem Organtråger soll nach 376 Auffassung des BMF bei einer direkten Anwendung des § 8c KStG auch das noch nicht zugerechnete anteilige negative Organeinkommen unterliegen. Dieses soll vor der Einkommenszurechnung an den Organtråger auf Ebene LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 193
§ 10a Anm. 376–378 Gewerbeverlust der Organgesellschaft entsprechend der Ergebnisaufteilung iS der Anm. 372 zu kÅrzen sein (BMF Tz. 33; aA Roser, DStR 2008, 1561 [1564]). Zu den sich daraus ergebenden Ergebnissen bei Organschaftsketten vgl. Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 36). bb) § 8 Abs. 4 KStG 377 Verliert eine KÇrperschaft ihre wirtschaftliche Identitåt iS des § 8 Abs. 4 KStG zwischen zwei Bilanzstichtagen, gilt fÅr Zwecke des Verlustabzugs, dass ein bis zum Identitåtsverlust erwirtschafteter Gewinn noch um Fehlbetråge aus vorangegangenen EZ gekÅrzt werden kann, wåhrend bei einer unmittelbaren Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG ein bis zum Identitåtsverlust erzielter Verlust zusammen mit den Fehlbetrågen vorangegangener EZ untergeht (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 186). 378 Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG finden die Abzugsbeschrånkungen des § 8 Abs. 4 Såtze 1–3 KStG entsprechende Anwendung auf den Ausgleich des Verlusts „vom Beginn des Wirtschaftsjahrs“ des Identitåtsverlusts „bis zum Zeitpunkt der AnteilsÅbertragung“. Zur Frage, ob hiervon auch der gewerbesteuerliche Verlustausgleich betroffen ist, vgl. Anm. 371. Bei einer unmittelbaren Anwendung der Norm geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Verluste, die bis zum Zeitpunkt des Identitåtsverlusts entstanden sind, mit danach in demselben Wirtschaftsjahr entstandenen Gewinnen nicht ausgeglichen werden dÅrfen (BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 33). Dem kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG, der auf den Zeitpunkt der AnteilsÅbertragung abstellt, nicht gefolgt werden (vgl. Neyer, BB 2001, 173 [177 f.]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 187; Brendt in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 8 Abs. 4 KStG aF/Anh § 8c KStG Rz. 199 f.): Sofern AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung in denselben EZ fallen, ist der Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft dem Zeitraum vor und nach dem Wirksamwerden des Anteilseignerwechsels zuzuordnen, wobei aus PraktikabilitåtsgrÅnden grundsåtzlich eine zeitanteilige Aufteilung des Jahresergebnisses zugelassen werden sollte, sofern dies nicht zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen fÅhrt (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b). Ein Ausgleich von vor dem Anteilseignerwechsel erzielten Verlusten mit danach erwirtschafteten Gewinnen ist – wenn man eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG auf den gewerbesteuerlichen Verlustausgleich bejaht (dazu Anm. 371) – ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die BetriebsvermÇgenszufÅhrung erst spåter im Wirtschaftsjahr erfolgt. Werden umgekehrt bis zum Anteilseignerwechsel Gewinne erzielt, kÇnnen diese mit danach im gleichen Wirtschaftsjahr entstandenen Verlusten verrechnet werden (aA BMF-Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 33). Findet der schådliche Anteilseignerwechsel in einem der BetriebsvermÇgenszufÅhrung vorangegangenen EZ statt, ist § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG nicht anwendbar, dh. der Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft wird im EZ des Verlusts der wirtschaftlichen Identitåt ohne Ausgleichsbeschrånkung ermittelt (aA Neyer, BB 2001, 173 [178]). 194 | Kleinheisterkamp
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§ 10a Anm. 376–378 Gewerbeverlust<br />
der Organgesellschaft entsprechend der Ergebnisaufteilung iS der Anm. 372<br />
<strong>zu</strong> kÅrzen sein (BMF Tz. 33; aA Roser, DStR 2008, 1561 [1564]). Zu den sich daraus<br />
ergebenden Ergebnissen bei Organschaftsketten vgl. Suchanek in HHR,<br />
§ 8c KStG Anm. 36).<br />
bb) § 8 Abs. 4 KStG<br />
377 Verliert eine KÇrperschaft ihre wirtschaftliche Identitåt iS des § 8 Abs. 4 KStG<br />
zwischen zwei Bilanzstichtagen, gilt fÅr Zwecke des Verlustab<strong>zu</strong>gs, dass ein<br />
bis <strong>zu</strong>m Identitåtsverlust erwirtschafteter Gewinn noch um Fehlbetråge aus<br />
vorangegangenen EZ gekÅrzt werden kann, wåhrend bei einer unmittelbaren<br />
Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG ein bis <strong>zu</strong>m Identitåtsverlust erzielter Verlust<br />
<strong>zu</strong>sammen mit den Fehlbetrågen vorangegangener EZ untergeht (vgl. Frotscher<br />
in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt,<br />
§ 8 Abs. 4 KStG Rz. 186).<br />
378 Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG finden die Ab<strong>zu</strong>gsbeschrånkungen des § 8 Abs. 4<br />
Såtze 1–3 KStG entsprechende Anwendung auf den Ausgleich des Verlusts<br />
„vom Beginn des Wirtschaftsjahrs“ des Identitåtsverlusts „bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />
der AnteilsÅbertragung“. Zur Frage, ob hiervon auch der gewerbesteuerliche<br />
Verlustausgleich betroffen ist, vgl. Anm. 371. Bei einer unmittelbaren Anwendung<br />
der Norm geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Verluste, die bis<br />
<strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Identitåtsverlusts entstanden sind, mit danach in demselben<br />
Wirtschaftsjahr entstandenen Gewinnen nicht ausgeglichen werden dÅrfen<br />
(BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 33).<br />
Dem kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG, der auf den<br />
Zeitpunkt der AnteilsÅbertragung abstellt, nicht gefolgt werden (vgl. Neyer,<br />
BB 2001, 173 [177 f.]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b; DÇtsch<br />
in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 187; Brendt in Erle/Sauter,<br />
KStG, 3. Aufl. 2010, § 8 Abs. 4 KStG aF/Anh § 8c KStG Rz. 199 f.): Sofern AnteilsÅbertragung<br />
und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung in denselben EZ fallen, ist<br />
der Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft dem Zeitraum vor und nach dem<br />
Wirksamwerden des Anteilseignerwechsels <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen, wobei aus PraktikabilitåtsgrÅnden<br />
grundsåtzlich eine zeitanteilige Aufteilung des Jahresergebnisses<br />
<strong>zu</strong>gelassen werden sollte, sofern dies nicht <strong>zu</strong> offenkundig unrichtigen<br />
Ergebnissen fÅhrt (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193b). Ein Ausgleich<br />
von vor dem Anteilseignerwechsel erzielten Verlusten mit danach erwirtschafteten<br />
Gewinnen ist – wenn man eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4<br />
KStG auf den gewerbesteuerlichen Verlustausgleich bejaht (da<strong>zu</strong> Anm. 371) –<br />
ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
erst spåter im Wirtschaftsjahr erfolgt. Werden umgekehrt bis <strong>zu</strong>m Anteilseignerwechsel<br />
Gewinne erzielt, kÇnnen diese mit danach im gleichen<br />
Wirtschaftsjahr entstandenen Verlusten verrechnet werden (aA BMF-Schr. v.<br />
16.4.1999, aaO, Tz. 33). Findet der schådliche Anteilseignerwechsel in einem<br />
der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung vorangegangenen EZ statt, ist § 8 Abs. 4<br />
Satz 4 KStG nicht anwendbar, dh. der Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft<br />
wird im EZ des Verlusts der wirtschaftlichen Identitåt ohne Ausgleichsbeschrånkung<br />
ermittelt (aA Neyer, BB 2001, 173 [178]).<br />
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