Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 372–376 § 10a<br />
punkt des Beteiligungserwerbs <strong>zu</strong> ermitteln. Hier<strong>zu</strong> ist grundsåtzlich eine fiktive<br />
Gewinnermittlungsbilanz auf<strong>zu</strong>stellen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />
KStG Rz. 79). Das BMF geht demgegenÅber fÅr § 8c KStG von einer zeitanteiligen<br />
Aufteilung des Verlusts aus, låsst aber <strong>zu</strong>, dass die VerlustkÇrperschaft<br />
eine andere, wirtschaftlich begrÅndete Aufteilung darlegt (BMF v. 4.7.2008 –<br />
IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 32; vgl. aber auch Anm. 368).<br />
Bei einer zeitanteiligen Aufteilung findet § 8c KStG auf das Ergebnis des laufenden<br />
Jahres bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs nur<br />
Anwendung, wenn sich fÅr den gesamten EZ ein Verlust ergibt.<br />
Beispiel:<br />
Der schådliche Beteiligungserwerb hinsichtlich der VerlustkÇrperschaft (Wirtschaftsjahr<br />
= Kalenderjahr) findet <strong>zu</strong>m 30.6. statt, das Ergebnis des ersten Halbjahres ist negativ, das<br />
Gewerbeertrag im (gesamten) EZ hingegen positiv. Bei zeitanteiliger Aufteilung des Gesamtergebnisses<br />
findet § 8c KStG auf den Verlustausgleich im laufenden Jahre keine Anwendung.<br />
Im umgekehrten Fall (positives Ergebnis im ersten Halbjahr, aber Gesamtjahresergebnis<br />
negativ) kann es fÅr den Steuerpflichtigen sinnvoll sein, die wirtschaftliche<br />
Verursachung des Ergebnisses nach<strong>zu</strong>weisen (soweit mÇglich).<br />
Nach Auffassung des BMF ist eine Verrechnung von bis <strong>zu</strong>m schådlichen Beteiligungserwerb<br />
erzielten Gewinnen mit festgestellten Verlusten voran-<br />
373<br />
gegangener EZ, die gemåß § 8c KStG untergehen, nicht mÇglich (BMF v.<br />
4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 31; Frotscher in<br />
Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 78; aA Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 36;<br />
BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 56; Behrens BB 2009, 1170 unter Hinweis auf<br />
BFH v. 22.1.2009 [s. Anm. 368]; FG Hess. v. 7.10.2010 – 4 V 1489/10, rkr., DStRE<br />
2010, 289: bei summarischer PrÅfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der<br />
Verwaltungsauffassung). Die Auffassung der Finanzverwaltung macht es ggf.<br />
erforderlich, das Wirtschaftsjahr der VerlustkÇrperschaft (mit Zustimmung des<br />
Finanzamts, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG) auf den Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs<br />
(bzw. einen kurz davor liegenden Tag) um<strong>zu</strong>stellen (Sistermann/Brinkmann,<br />
BB 2008, 1928 [1935]; van Lishaut, FR 2008, 789 [799]; Benz/<br />
Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [187]).<br />
Unbenommen muss allerdings eine Verrechnung von Aufwand und Ertrag im 374<br />
EZ des Beteiligungserwerbs bis <strong>zu</strong>m schådlichen Beteiligungserwerb bleiben.<br />
Denn die Rechtsfolge des § 8c KStG erfasst allenfalls (vgl. Anm. 371) stets<br />
die SaldogrÇße. Ebenfalls nicht von § 8c KStG betroffen sind „Verluste“, die<br />
nach dem schådlichen Beteiligungserwerb im gleichen EZ entstehen. Auch<br />
muss ein Ausgleich derartiger „Verluste“ mit vor dem Beteiligungserwerb<br />
aber im gleichen EZ erzielten „Gewinnen“ mÇglich sein (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />
§ 8c KStG Rz. 78; der im KÇrperschaftsteuerrecht mÇgliche RÅcktrag<br />
derartiger Verluste in VZ vor dem Beteiligungserwerb ist demgegenÅber<br />
im Rahmen des § 10a GewStG nicht mÇglich).<br />
Einstweilen frei.<br />
375<br />
Der Verlustab<strong>zu</strong>gsbeschrånkung infolge eines (unmittelbaren oder mittelbaren)<br />
schådlichen Beteiligungserwerbs bei einem Organtråger soll nach<br />
376<br />
Auffassung des BMF bei einer direkten Anwendung des § 8c KStG auch das<br />
noch nicht <strong>zu</strong>gerechnete anteilige negative Organeinkommen unterliegen.<br />
Dieses soll vor der Einkommens<strong>zu</strong>rechnung an den Organtråger auf Ebene<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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