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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 372–376 § 10a<br />

punkt des Beteiligungserwerbs <strong>zu</strong> ermitteln. Hier<strong>zu</strong> ist grundsåtzlich eine fiktive<br />

Gewinnermittlungsbilanz auf<strong>zu</strong>stellen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 79). Das BMF geht demgegenÅber fÅr § 8c KStG von einer zeitanteiligen<br />

Aufteilung des Verlusts aus, låsst aber <strong>zu</strong>, dass die VerlustkÇrperschaft<br />

eine andere, wirtschaftlich begrÅndete Aufteilung darlegt (BMF v. 4.7.2008 –<br />

IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 32; vgl. aber auch Anm. 368).<br />

Bei einer zeitanteiligen Aufteilung findet § 8c KStG auf das Ergebnis des laufenden<br />

Jahres bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs nur<br />

Anwendung, wenn sich fÅr den gesamten EZ ein Verlust ergibt.<br />

Beispiel:<br />

Der schådliche Beteiligungserwerb hinsichtlich der VerlustkÇrperschaft (Wirtschaftsjahr<br />

= Kalenderjahr) findet <strong>zu</strong>m 30.6. statt, das Ergebnis des ersten Halbjahres ist negativ, das<br />

Gewerbeertrag im (gesamten) EZ hingegen positiv. Bei zeitanteiliger Aufteilung des Gesamtergebnisses<br />

findet § 8c KStG auf den Verlustausgleich im laufenden Jahre keine Anwendung.<br />

Im umgekehrten Fall (positives Ergebnis im ersten Halbjahr, aber Gesamtjahresergebnis<br />

negativ) kann es fÅr den Steuerpflichtigen sinnvoll sein, die wirtschaftliche<br />

Verursachung des Ergebnisses nach<strong>zu</strong>weisen (soweit mÇglich).<br />

Nach Auffassung des BMF ist eine Verrechnung von bis <strong>zu</strong>m schådlichen Beteiligungserwerb<br />

erzielten Gewinnen mit festgestellten Verlusten voran-<br />

373<br />

gegangener EZ, die gemåß § 8c KStG untergehen, nicht mÇglich (BMF v.<br />

4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 31; Frotscher in<br />

Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 78; aA Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 36;<br />

BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 56; Behrens BB 2009, 1170 unter Hinweis auf<br />

BFH v. 22.1.2009 [s. Anm. 368]; FG Hess. v. 7.10.2010 – 4 V 1489/10, rkr., DStRE<br />

2010, 289: bei summarischer PrÅfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der<br />

Verwaltungsauffassung). Die Auffassung der Finanzverwaltung macht es ggf.<br />

erforderlich, das Wirtschaftsjahr der VerlustkÇrperschaft (mit Zustimmung des<br />

Finanzamts, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG) auf den Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs<br />

(bzw. einen kurz davor liegenden Tag) um<strong>zu</strong>stellen (Sistermann/Brinkmann,<br />

BB 2008, 1928 [1935]; van Lishaut, FR 2008, 789 [799]; Benz/<br />

Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, 172 [187]).<br />

Unbenommen muss allerdings eine Verrechnung von Aufwand und Ertrag im 374<br />

EZ des Beteiligungserwerbs bis <strong>zu</strong>m schådlichen Beteiligungserwerb bleiben.<br />

Denn die Rechtsfolge des § 8c KStG erfasst allenfalls (vgl. Anm. 371) stets<br />

die SaldogrÇße. Ebenfalls nicht von § 8c KStG betroffen sind „Verluste“, die<br />

nach dem schådlichen Beteiligungserwerb im gleichen EZ entstehen. Auch<br />

muss ein Ausgleich derartiger „Verluste“ mit vor dem Beteiligungserwerb<br />

aber im gleichen EZ erzielten „Gewinnen“ mÇglich sein (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 78; der im KÇrperschaftsteuerrecht mÇgliche RÅcktrag<br />

derartiger Verluste in VZ vor dem Beteiligungserwerb ist demgegenÅber<br />

im Rahmen des § 10a GewStG nicht mÇglich).<br />

Einstweilen frei.<br />

375<br />

Der Verlustab<strong>zu</strong>gsbeschrånkung infolge eines (unmittelbaren oder mittelbaren)<br />

schådlichen Beteiligungserwerbs bei einem Organtråger soll nach<br />

376<br />

Auffassung des BMF bei einer direkten Anwendung des § 8c KStG auch das<br />

noch nicht <strong>zu</strong>gerechnete anteilige negative Organeinkommen unterliegen.<br />

Dieses soll vor der Einkommens<strong>zu</strong>rechnung an den Organtråger auf Ebene<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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