Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 371–372 Gewerbeverlust<br />
372<br />
nicht mit Wirkung <strong>zu</strong>m jeweiligen Abschlussstichtag), unterliegt somit – bei einer<br />
direkten Anwendung des § 8c – auch ein bis <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt erzielter<br />
(laufender) Verlust der Verlustverrechnungsbeschrånkung des § 8c KStG. Verluste,<br />
die im Jahr des schådlichen Beteiligungserwerbs bis <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt<br />
entstanden sind, kÇnnen daher nicht mit danach entstandenen Gewinnen<br />
ausgeglichen werden (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001,<br />
BStBl. I 2008, 736, Tz. 30; die in dieser Textziffer angesprochene Versagung<br />
des RÅcktrages laufender Verluste ist fÅr die Gewerbesteuer bedeutungslos).<br />
Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass § 8c KStG nicht<br />
auf laufende, im Ûbertragungsjahr bis <strong>zu</strong>r Ûbertragung erzielte Verluste anwendbar<br />
(dh. keine Anwendung auf den gewerbesteuerlichen Verlustausgleich),<br />
da § 10a Satz 10 GewStG die Geltung des § 8c KStG (nur) fÅr „die<br />
Fehlbetråge“ anordnet, dh. die <strong>zu</strong>m Ende des vorangegangenen EZ gesondert<br />
festgestellten Gewerbeverluste (vgl. vgl. BFH v. 26.6.1996 – VIII R 41/95,<br />
BStBl. II 1997, 179; gegen eine Anwendung des § 8c KStG auf den gewerbesteuerlichen<br />
Verlustausgleich daher Lenz, Ubg 2008, 24 [25]; Zerwas/FrÇhlich,<br />
DStR 2007, 1933 [1939]; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 72;<br />
BlÅmich/Brandis, § 8c KStG Rz. 24; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 36;<br />
Kutt/MÇllmann, DB 2009, 2564 [2567 f.]; Fuhrmann, KÚSDI 2010, 16970<br />
[16978]; fÅr eine Anwendung des § 8c KStG auf den gewerbesteuerlichen Verlustausgleich<br />
demgegenÅber Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG § 10a<br />
Rn. 150). Gegen eine solche Wortlautauslegung ließe sich mE allenfalls in systematischer<br />
Hinsicht anfÅhren, dass § 8c KStG hinsichtlich des Verlustausgleichs<br />
als (spezielle) Gewinnermittlungsvorschrift wirkt (s. da<strong>zu</strong> auch Frotscher<br />
in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 2), die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />
gemåß § 7 GewStG an<strong>zu</strong>wenden sei. Allerdings wirken beispielsweise<br />
auch die Vorschriften <strong>zu</strong>r sog. Spartenrechnung in § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3<br />
KStG sowie die entsprechende Beschrånkung des Verlustausgleichs gemåß<br />
§ 8 Abs. 9 Satz 4 KStG als Gewinnermittlungsvorschriften, und gleichwohl erklårt<br />
der Gesetzgeber in § 7 Satz 5 1. Halbsatz GewStG § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3<br />
KStG fÅr entsprechend anwendbar und sieht in § 7 Satz 5 2. Halbsatz GewStG<br />
ausdrÅcklich eine dem § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG entsprechende Verlustausgleichsbeschrånkung<br />
vor (s. da<strong>zu</strong> auch Anm. 342). Daher ist es mE zweifelhaft,<br />
ob aus der Tatsache, dass auch § 8c KStG bei seiner unmittelbaren Anwendung<br />
im Bereich des Verlustausgleichs als Gewinnermittlungsvorschrift wirkt,<br />
RÅckschlÅsse gezogen werden kÇnnen. Die GewStR 2009 nehmen <strong>zu</strong> dieser<br />
Frage nicht ausdrÅcklich Stellung. Allerdings soll fÅr den Fall, dass bei einem<br />
unterjåhrigen Beteiligungserwerb der maßgebende Gewerbeertrag des gesamten<br />
EZ negativ ist, nach Abschn. 10a.1 Abs. 3 Satz 7 f. GewStR 2009 der<br />
negative Gewerbeertrag des gesamten EZ zeitanteilig auf<strong>zu</strong>teilen sein und<br />
„die Verlustab<strong>zu</strong>gsbeschrånkung des § 8c KStG [...] neben den Fehlbetrågen<br />
aus vorangegangenen Erhebungszeitråumen nur den auf den Zeitraum bis<br />
<strong>zu</strong>m schådlichen Ereignis entfallenden negativen Gewerbeertrag“ erfassen.<br />
Geht man – entgegen der wohl Åberwiegenden Auffassung (vgl. Anm. 371) –<br />
von einer Anwendbarkeit des § 8c KStG auch auf den gewerbesteuerlichen<br />
Verlustausgleich aus, so macht ein unterjåhriger schådlicher Beteiligungserwerb<br />
es grundsåtzlich erforderlich, das steuerliche Ergebnis bis <strong>zu</strong>m Zeit-<br />
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Kleinheisterkamp