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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 368 Gewerbeverlust<br />

grÅnden eine zeitanteilige Aufteilung <strong>zu</strong>gelassen werden, sofern dies nicht <strong>zu</strong><br />

offenkundig unrichtigen Ergebnissen fÅhrt (Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 9<br />

Satz 3 GewStR 2009; Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a GewStG Rz. 34; OFD<br />

Koblenz v. 13.1.1998 – G 1427 A - St 34 3, StEK § 10a GewStG Nr. 28 unter 5; aA<br />

BFH v. 22.1.2009 – IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843: Verlustverrechnung nur hinsichtlich<br />

des tatsåchlich bis <strong>zu</strong>m Ausscheiden des Mitunternehmers erzielten<br />

positiven Gewerbeertrags mÇglich). Die sich durch die Ønderung der Unternehmeridentitåt<br />

fÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g ergebenden Rechtsfolgen (s.<br />

Anm. 59 ff.) sind lediglich auf den nach dem Unternehmerwechsel (bzw. Ausscheiden<br />

oder Hin<strong>zu</strong>treten) erzielten Gewerbeertrag an<strong>zu</strong>wenden, dh. fÅr<br />

Zwecke des Verlustab<strong>zu</strong>gs kommt es – vorbehaltlich des Vorranges des Verlustausgleichs<br />

(s. Anm. 369) – <strong>zu</strong> der Rechtslage, die bestehen wÅrde, wenn<br />

das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Unternehmerwechsels<br />

(bzw. Ausscheidens oder Hin<strong>zu</strong>tretens) enden wÅrde. Beim Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters ist daher ein bis <strong>zu</strong>m Ausscheiden erzielter Gewinn<br />

noch um die auf den Ausscheidenden entfallenden Fehlbetråge vorangegangener<br />

EZ <strong>zu</strong> kÅrzen, soweit sie nicht <strong>zu</strong>vor mit etwaigen Verlusten, die<br />

nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im EZ entstanden sind, <strong>zu</strong> verrechnen<br />

sind (BFH v. 22.1.2009 – IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843; vgl. auch<br />

Abschn. 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 9 GewStR 2009 sowie das Beispiel in<br />

Abschn. 10a.3 Abs. 3 GewStH 2009; OFD Kiel v. 6.1.2000 – G 1421 A - St 261,<br />

DStR 2000, 823; Orth, DB 1994, 1313 [1315]; SÇffing, DB 1994, 747 [751]; Kutt/<br />

MÇllmann, DB 2009, 2564 [2569]; DB 2010, 1150 [1152]; Schnitter in Frotscher/<br />

Maas, § 10a GewStG Rz. 34). Umgekehrt geht in der Verlustsituation mE nur<br />

der bis <strong>zu</strong>m Ausscheiden entstandene, auf den ausscheidenden Gesellschafter<br />

entfallende Gewerbeverlust verloren (<strong>zu</strong>m Verlustausgleich im EZ des Ausscheidens<br />

s. Anm. 369). Bedeutung hat die Aufteilung des Gewerbeertrags in<br />

vor und nach dem Ausscheiden erwirtschaftete Teilbetråge seit dem EZ 2002<br />

insbesondere fÅr den durch das Ausscheiden entstandenen Veråußerungsbzw.<br />

Aufgabegewinn iS des § 7 Satz 2 GewStG bzw. § 18 Abs. 3 Satz 2<br />

UmwStG. Dieser Gewinn ist mE dem Zeitraum vor dem Unternehmerwechsel<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen und kann daher auch noch mit solchen Fehlbetrågen verrechnet<br />

werden, die ansonsten durch das Ausscheiden verloren gingen. Denn die Tatsache,<br />

dass § 7 Satz 2 GewStG eine Zurechnung des Veråußerungs- bzw. Aufgabegewinns<br />

<strong>zu</strong>m Gewerbeertrag der Personengesellschaft vornimmt, impliziert<br />

eine Entstehung dieses Gewinns vor dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

(FÅger/Rieger, DStR 2002, 933 [937]; GÅnkel/Levedag, FR 2004, 261 [263]:<br />

Veråußerungsvorgang als letzter Akt des alten Unternehmers; ebenso Kutt/<br />

MÇllmann, DB 2009, 2564 [2569]; Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a GewStG<br />

Rz. 34; GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 100;<br />

Deloitte/Brauer/Sonnenschein, GewStG § 10a Rn. 85 ff. mit Berechnungsbeispielen).<br />

Bei einem Eintritt von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft<br />

gelten die dargestellten Grundsåtze entsprechend: Auch hier sind die Rechtsfolgen<br />

des Eintritts erst auf den dem Zeitraum nach Eintritt des Gesellschafters<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnenden Gewerbeertrag an<strong>zu</strong>wenden (vgl. fÅr das verschmel<strong>zu</strong>ngsbedingte<br />

Hin<strong>zu</strong>treten von Gesellschaftern Widmann in Widmann/Mayer, § 18<br />

UmwStG Rz. 136.1 ff.).<br />

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Kleinheisterkamp

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