Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 365–367 Gewerbeverlust<br />
366<br />
grund der nun im Rahmen der Einzelverrechnung auf Ebene des jeweiligen Mitunternehmers<br />
<strong>zu</strong> berÅcksichtigenden Mindestbesteuerung ein anderes Bild: FÅr den Ab<strong>zu</strong>g des<br />
dem A im EZ 01 gemåß § 10a Satz 4 GewStG <strong>zu</strong>gerechneten Fehlbetrags in HÇhe von 1<br />
Mio. E werden ihm gemåß § 10a Satz 5 GewStG 50 % des positiven Gewerbeertrags der<br />
AB-KG (dh. 1 Mio. E) sowie 50 % des HÇchstbetrags nach § 10a Satz 1 GewStG (dh. 0,5<br />
Mio. E) <strong>zu</strong>gerechnet. Damit wird der dem A <strong>zu</strong>gerechnete Anteil lediglich in HÇhe von 0,5<br />
Mio. E voll und darÅber hinaus <strong>zu</strong> 60 % (dh. in HÇhe von 0,3 Mio. E) um die dem A im EZ 01<br />
<strong>zu</strong>gerechneten Fehlbetråge gekÅrzt. Bei B kommt keine KÅr<strong>zu</strong>ng in Betracht. Nach den<br />
Einzelverrechnungen ergibt sich ein Gewerbeertrag der AB-KG in HÇhe von 1,2 Mio.E<br />
und ein verbleibender Fehlbetrag der AB-KG in HÇhe von 0,2 Mio. E, der in voller HÇhe<br />
auf A entfållt.<br />
Ungeklårt ist, wie die Mindestbesteuerung im Rahmen der vom BFH vor EinfÅgung<br />
von § 10a Satz 4 und 5 GewStG durch das JStG 2007 befÅrworteten<br />
mitunternehmerbezogenen Berechnung <strong>zu</strong> berÅcksichtigen war. Denkbar<br />
wåre es, die Beschrånkungen der Mindestbesteuerung bereits anteilig bei den<br />
mitunternehmerbezogenen Verrechnungen <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, beispielsweise<br />
im Verhåltnis des auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallenden (positiven)<br />
Gewerbeertrags <strong>zu</strong>m Gesamtgewerbeertrag der Gesellschaft. MÇglich<br />
wåre es auch, die Mindestbesteuerung erst <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, nachdem die<br />
mitunternehmerbezogenen Einzelverrechnungen <strong>zu</strong>m einheitlichen Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft <strong>zu</strong>sammengefasst sind. Wie das nachstehende Beispiel<br />
verdeutlicht, wÅrde die letztgenannte LÇsung vermeiden, dass es bei unterschiedlich<br />
hohen Fehlbetrågen der einzelnen Mitunternehmer <strong>zu</strong> einer<br />
(weiteren) Verzerrung der Verlustverrechnung kommt. Allerdings macht eine<br />
Anwendung der Regeln der Mindestbesteuerung nach Zusammenfassung der<br />
Einzelverrechnungen ggf. eine nachtrågliche Anpassung der Einzelverrechnungen<br />
erforderlich.<br />
367 Beispiel:<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der AB-OHG sind A und B je hålftig am Gewinn der Gesellschaft<br />
beteiligt. Bei der AB-OHG bestehen nicht berÅcksichtigte Fehlbetråge aus dem<br />
EZ 01 in HÇhe von 15 Mio. E, von denen bei mitunternehmerbezogener Betrachtung 12<br />
Mio. E (aufgrund von erhÇhten Sonderbetriebsausgaben) auf A und 3 Mio. E auf B entfallen.<br />
Die AB-OHG erzielt im EZ 02 einen positiven Gewerbeertrag in HÇhe von 21 Mio. E,<br />
der hålftig auf A und B entfållt (keine Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen).<br />
Nach § 10a Satz 4, 5 GewStG idF des JStG 2007 ist der bestehende Fehlbetrag der AB-<br />
OHG durch die folgenden Einzelverrechnungen auf Ebene von A und B <strong>zu</strong> berÅcksichtigen:<br />
Im EZ 01 wird A und B ein Fehlbetrag in HÇhe von je 7,5 Mio. E <strong>zu</strong>gerechnet (§ 10a<br />
Satz 4 GewStG). Im EZ 02 kommt es sodann gemåß § 10a Satz 5 GewStG <strong>zu</strong>r Zurechnung<br />
eines positiven Gewerbeertrags in HÇhe von je 10,5 Mio. E an A und B, der bei A und B<br />
<strong>zu</strong>nåchst um Fehlbetråge in HÇhe des anteiligen Sockelbetrags, dh. um je 500 000 E, und<br />
im Ûbrigen <strong>zu</strong> 60 %, dh. in HÇhe von je 6 Mio. E um (im Beispiel vorhandene) Fehlbetråge<br />
gekÅrzt wird. Nach Anwendung des § 10a Satz 5 GewStG verbleibt damit bei A und B ein<br />
Betrag von je 4 Mio. E, so dass der Gewerbeertrag der AB-OHG 8 Mio. E betrågt. Damit<br />
ergibt sich nach ZusammenfÅhrung der Einzelverrechnungen ein Verlustab<strong>zu</strong>g in HÇhe<br />
von insgesamt 13 Mio. E bzw. ein verbleibender Gewerbeertrag von 8 Mio. E. Der verbleibende<br />
Verlustvortrag in HÇhe von 2 Mio. E entfållt <strong>zu</strong> gleichen Teilen auf A und B.<br />
Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung (mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung)<br />
waren vor Inkrafttreten des § 10a Satz 4 und 5 GewStG idF des JStG 2007 zwei LÇsungen<br />
denkbar:<br />
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Kleinheisterkamp