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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 365–367 Gewerbeverlust<br />

366<br />

grund der nun im Rahmen der Einzelverrechnung auf Ebene des jeweiligen Mitunternehmers<br />

<strong>zu</strong> berÅcksichtigenden Mindestbesteuerung ein anderes Bild: FÅr den Ab<strong>zu</strong>g des<br />

dem A im EZ 01 gemåß § 10a Satz 4 GewStG <strong>zu</strong>gerechneten Fehlbetrags in HÇhe von 1<br />

Mio. E werden ihm gemåß § 10a Satz 5 GewStG 50 % des positiven Gewerbeertrags der<br />

AB-KG (dh. 1 Mio. E) sowie 50 % des HÇchstbetrags nach § 10a Satz 1 GewStG (dh. 0,5<br />

Mio. E) <strong>zu</strong>gerechnet. Damit wird der dem A <strong>zu</strong>gerechnete Anteil lediglich in HÇhe von 0,5<br />

Mio. E voll und darÅber hinaus <strong>zu</strong> 60 % (dh. in HÇhe von 0,3 Mio. E) um die dem A im EZ 01<br />

<strong>zu</strong>gerechneten Fehlbetråge gekÅrzt. Bei B kommt keine KÅr<strong>zu</strong>ng in Betracht. Nach den<br />

Einzelverrechnungen ergibt sich ein Gewerbeertrag der AB-KG in HÇhe von 1,2 Mio.E<br />

und ein verbleibender Fehlbetrag der AB-KG in HÇhe von 0,2 Mio. E, der in voller HÇhe<br />

auf A entfållt.<br />

Ungeklårt ist, wie die Mindestbesteuerung im Rahmen der vom BFH vor EinfÅgung<br />

von § 10a Satz 4 und 5 GewStG durch das JStG 2007 befÅrworteten<br />

mitunternehmerbezogenen Berechnung <strong>zu</strong> berÅcksichtigen war. Denkbar<br />

wåre es, die Beschrånkungen der Mindestbesteuerung bereits anteilig bei den<br />

mitunternehmerbezogenen Verrechnungen <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, beispielsweise<br />

im Verhåltnis des auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallenden (positiven)<br />

Gewerbeertrags <strong>zu</strong>m Gesamtgewerbeertrag der Gesellschaft. MÇglich<br />

wåre es auch, die Mindestbesteuerung erst <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, nachdem die<br />

mitunternehmerbezogenen Einzelverrechnungen <strong>zu</strong>m einheitlichen Gewerbeertrag<br />

der Gesellschaft <strong>zu</strong>sammengefasst sind. Wie das nachstehende Beispiel<br />

verdeutlicht, wÅrde die letztgenannte LÇsung vermeiden, dass es bei unterschiedlich<br />

hohen Fehlbetrågen der einzelnen Mitunternehmer <strong>zu</strong> einer<br />

(weiteren) Verzerrung der Verlustverrechnung kommt. Allerdings macht eine<br />

Anwendung der Regeln der Mindestbesteuerung nach Zusammenfassung der<br />

Einzelverrechnungen ggf. eine nachtrågliche Anpassung der Einzelverrechnungen<br />

erforderlich.<br />

367 Beispiel:<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der AB-OHG sind A und B je hålftig am Gewinn der Gesellschaft<br />

beteiligt. Bei der AB-OHG bestehen nicht berÅcksichtigte Fehlbetråge aus dem<br />

EZ 01 in HÇhe von 15 Mio. E, von denen bei mitunternehmerbezogener Betrachtung 12<br />

Mio. E (aufgrund von erhÇhten Sonderbetriebsausgaben) auf A und 3 Mio. E auf B entfallen.<br />

Die AB-OHG erzielt im EZ 02 einen positiven Gewerbeertrag in HÇhe von 21 Mio. E,<br />

der hålftig auf A und B entfållt (keine Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen).<br />

Nach § 10a Satz 4, 5 GewStG idF des JStG 2007 ist der bestehende Fehlbetrag der AB-<br />

OHG durch die folgenden Einzelverrechnungen auf Ebene von A und B <strong>zu</strong> berÅcksichtigen:<br />

Im EZ 01 wird A und B ein Fehlbetrag in HÇhe von je 7,5 Mio. E <strong>zu</strong>gerechnet (§ 10a<br />

Satz 4 GewStG). Im EZ 02 kommt es sodann gemåß § 10a Satz 5 GewStG <strong>zu</strong>r Zurechnung<br />

eines positiven Gewerbeertrags in HÇhe von je 10,5 Mio. E an A und B, der bei A und B<br />

<strong>zu</strong>nåchst um Fehlbetråge in HÇhe des anteiligen Sockelbetrags, dh. um je 500 000 E, und<br />

im Ûbrigen <strong>zu</strong> 60 %, dh. in HÇhe von je 6 Mio. E um (im Beispiel vorhandene) Fehlbetråge<br />

gekÅrzt wird. Nach Anwendung des § 10a Satz 5 GewStG verbleibt damit bei A und B ein<br />

Betrag von je 4 Mio. E, so dass der Gewerbeertrag der AB-OHG 8 Mio. E betrågt. Damit<br />

ergibt sich nach ZusammenfÅhrung der Einzelverrechnungen ein Verlustab<strong>zu</strong>g in HÇhe<br />

von insgesamt 13 Mio. E bzw. ein verbleibender Gewerbeertrag von 8 Mio. E. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag in HÇhe von 2 Mio. E entfållt <strong>zu</strong> gleichen Teilen auf A und B.<br />

Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung (mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung)<br />

waren vor Inkrafttreten des § 10a Satz 4 und 5 GewStG idF des JStG 2007 zwei LÇsungen<br />

denkbar:<br />

188<br />

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Kleinheisterkamp

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