Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 360–361 Gewerbeverlust<br />
361<br />
Anrechnungsjahr ein positiver und im Entstehungsjahr einen negativer Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft vorlag, die konkrete HÇhe der Verlustverrechnung<br />
sodann allerdings anhand einer mitunternehmerbezogenen Berechnung<br />
<strong>zu</strong> ermitteln war: Hier<strong>zu</strong> waren sowohl der Gewerbeertrag des Anrechnungsjahres<br />
als auch die Fehlbetråge der Entstehungsjahre entsprechend<br />
dem Gewinn- und VerlustverteilungsschlÅssel und unter BerÅcksichtigung<br />
von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen und bei jedem Mitunternehmer jeweils miteinander <strong>zu</strong> verrechnen<br />
(BFH v. 17.1.2006 – VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 = FR 2006, 557 m.<br />
Anm. Wendt; v. 16.2.1994 – XI R 50/88, BStBl. II 1994, 364 = DStR 1994, 578 m.<br />
Anm. W.-G. = StBp. 1994, 148 mit krit. Anm. Gosch; dagegen koordinierter<br />
Låndererlass (Nichtanwendungserlass) v. 16.12.1996 – 3 - G - 1427/6, BStBl. I<br />
1996, 1392). Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen fÅr die Mitunternehmer<br />
waren sodann wieder <strong>zu</strong>m (einheitlichen) Gewerbeertrag der Gesellschaft<br />
<strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>fassen (BFH v. 31.8.1999 – VIII B 74/99, BStBl. II 1999, 794<br />
unter 1.a; FG MÅnchen v. 29.9.2004 – 9 K 3768/03, aaO). Vgl. das Beispiel bei<br />
Anm. 363. Der BFH behandelte den Verlustab<strong>zu</strong>g damit als hÇchstpersÇnliches<br />
Recht des jeweiligen Mitunternehmers und schloss im Anrechnungsjahr<br />
eine Verrechnung von Fehlbetrågen eines Mitunternehmers mit Gewinnanteilen<br />
anderer Mitunternehmer aus. Gleichwohl sollte Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr den<br />
Verlustvortrag eines jeden Mitunternehmers das Vorliegen eines Gesamtverlusts<br />
auf Ebene der Gesellschaft im Entstehungsjahr sein. Erzielte die Gesellschaft<br />
im Entstehungsjahr einen positiven Gewerbeertrag, entstand daher auf<br />
Ebene eines Mitunternehmers selbst dann kein vortragsfåhiger Fehlbetrag,<br />
wenn sein Gewinnanteil unter BerÅcksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen<br />
und -ausgaben negativ war (so ausdrÅcklich BFH v. 14.12.1989 – IV R<br />
117/88, BStBl. II 1990, 436 unter 8.). Das wurde als inkonsequent kritisiert (dagegen<br />
BFH v. 17.1.2006 – VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 = FR 2006, 557 m.<br />
Anm. Wendt; FG DÅsseldorf v. 14.9.2004 – 16 K 5972/03, rkr., EFG 2005, 62),<br />
weil damit im Entstehungsjahr eine Verrechnung von Verlustanteilen eines<br />
Mitunternehmers mit Gewinnanteilen anderer Mitunternehmer vorgenommen<br />
wird, wåhrend dies im Anrechnungsjahr nicht mÇglich sein soll. Als Folge<br />
der BFH-Rechtsprechung konnte es <strong>zu</strong> einer zeitlichen Streckung der Verlustnut<strong>zu</strong>ng<br />
kommen. Auch konnten Verluste eines Mitunternehmers verloren<br />
gehen (GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a<br />
Anm. 120; Pyszka, DStR 1997, 1073 [1074]). Vgl. das Beispiel in Anm. 363.<br />
Wie der dem einzelnen Mitunternehmer auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnende Anteil am Gewerbeertrag <strong>zu</strong> ermitteln ist, wurde unterschiedlich<br />
beurteilt. In der Literatur wurde vertreten, auf den gesamten Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft (einschließlich der Ergebnisse aus Ergån<strong>zu</strong>ngsund<br />
Sonderbilanzen) ab<strong>zu</strong>stellen und diesen entsprechend dem Gewinn- und<br />
VerlustverteilungsschlÅssel <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen (prozentuale Zurechnung,soBordewin,<br />
DStR 1995, 313; Bordewin, DStR 1995, 1988). DemgegenÅber rechnete<br />
der BFH (wohl) nur den sich aus der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft<br />
ergebenden Gewerbeertrag prozentual <strong>zu</strong> und nahm im Ûbrigen eine<br />
individuelle Zuweisung der Ergebnisse aus Ergån<strong>zu</strong>ngs- und Sonderbilanzen<br />
an die betroffenen Mitunternehmer vor (verursachungsgerechte Zurechnung,<br />
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Kleinheisterkamp